Entscheidungsstichwort (Thema)

Einstellung des Geschäftsbetriebs bei Änderung der Betätigung

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Eine Änderung der Betätigung kann nur dann als Einstellung des Geschäftsbetriebs i.S. des § 8 Abs. 4 KStG, der den Verlust verursacht hat, gewertet werden, wenn es sich um einen Branchenwechsel handelt, der mit einer wesentlichen Änderung der personellen und sachlichen Ressourcen verbunden ist.

2) Ob eine schädliche Betriebsvermögenszuführung i.S.d. § 8 Abs. 4 S. 3 KStG vorliegt, ist bei einer Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft unter Einbeziehung des anteiligen Aktivvermögens der nachgeordneten Personengesellschaft zu prüfen.

3) Zur Bestimmung einer Übersanierung.

 

Normenkette

EStG § 10d; KStG § 8 Abs. 4

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 23.10.2013; Aktenzeichen I R 79/12)

BFH (Urteil vom 23.10.2013; Aktenzeichen I R 79/12)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die bis zum 03.09.2004 entstandenen Verluste der Klägerin gem. § 8 Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes in der im Streitjahr 2004 gültigen Fassung (KStG 2004) bzw. gem. § 10a des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) i.V.m. § 8 Abs. 4 KStG 2004 nachfolgend weder ausgleichs- noch vortragsfähig sind.

Die Klägerin wurde im Jahr 1995 gegründet und firmierte zunächst als A. GmbH (AG B., HRB XXXX, später AG C. HRB XXXX). Unternehmensgegenstand war nach dem Gesellschaftsvertrag der Handel, der Kauf und der Verkauf von Z-Waren. Im Jahr 2000 erwarb D. E. jun. den einzigen Geschäftsanteil an der Klägerin. Durch Gesellschafterbeschluss vom 02.06.2003 wurde die Firma in E. Vermögensverwaltung GmbH geändert und als neuer Gegenstand des Unternehmens der Erwerb von Gesellschaften oder von Beteiligungen an Gesellschaften im In- und Ausland, sowie die Verwaltung und die Übernahme der Geschäftsführung von Gesellschaften an Gesellschaften im In- und Ausland festgelegt. Zumindest seit dem Jahr 2002 und bis September 2004 bestand das Vermögen der Klägerin im Wesentlichen in einer 17%-igen Beteiligung (XXXXXX EUR) an der Fa. F. E. GmbH & Co KG (teilweise in späteren Verträgen auch bezeichnet als F. E. GmbH & Co KG – E-KG –). Weitere Kommanditisten der E_KG waren im Streitjahr D. E. jun. (oder E. jun.) zu 40,5 % (XXXXXX EUR), D. E. sen. (oder E. sen.) zu 40,5 % (XXXXX EUR) und F. G. zu 2 % (XXXXX EUR). Die beiden Erstgenannten hielten sämtliche Anteile an der Komplementärin, der E. Verwaltungsgesellschaft mbH, die ihrerseits nicht am Kapital der E_KG beteiligt war.

Am 03.09.2004 schlossen D. E. sen., D. E. jun. sowie F. G. als Verkäufer und die Klägerin, die Fa. E. Verwaltungsgesellschaft GmbH und die Fa. H. [zwecks Neutralisierung des Urteils gestrichener Text, sinngemäß: eine Körperschaft] einen notariellen Kaufvertrag (UR-Nr. 354/2004 des Notars Dr. K.), der in Verbindung mit den nachfolgenden Übertragungsverträgen (UR-Nr. 358/2004 und 364/2994 des Notars Dr. K.) zu einer Änderung der Beteiligungsverhältnisse führte.

Dazu wird in der Präambel des vorgenannten Kaufvertrags ausgeführt:

„H. [zwecks Neutralisierung des Urteils gestrichen, sinngemäß: eine Körperschaft] … ist eine [sinngemäß: eine Körperschaft], die im Bereich [zwecks Neutraisierung des Urteils gestrichen, sinngemäß: Herstellung und Handel mit Z-Waren] tätig ist.

Die F. E. GmbH & Co. KG mit Sitz in L. ist ebenfalls auf den genannten Geschäftsfeldern aktiv, insbesondere in der [sinngemäß: Herstellung und Handel mit Z-Waren].

H. [sinngemäß: eine Körperschaft] beabsichtigt, den Geschäftsbetrieb und das Vermögen der F. E. GmbH & Co KG über die E. Vermögensverwaltung GmbH zu erwerben, um die Wertschöpfungstiefe der bei der F. E. GmbH & Co KG aufgebauten [sinngemäß: Herstellung und Handel mit Z-Waren]. zu nutzen. Hierzu erwirbt H. [ sinngemäß: eine Körperschaft] zunächst sämtliche Geschäftsanteile an der E. Vermögensverwaltung GmbH, welche im Anschluß hieran die Kommanditanteile der Verkäufer an der F. E. GmbH & Co. KG übernimmt. Nachfolgend scheidet die Komplementärgesellschaft aus der F. E. GmbH & Co KG aus, wodurch die E. Vermögensverwaltung GmbH das Vermögen der F. E. GmbH & Co KG im Wege der Anwachsung übernimmt.”

Dementsprechend verkaufte D. E. jun. seinen Geschäftsanteil an der Klägerin zu einem „Grundkaufpreis” von XXXXX EUR, der sich um näher bezeichnete Darlehensbeträge reduzieren sollte (§ 2.1 i.V.m. § 3.1 des Kaufvertrages).

D. E. sen., D. E. jun. und F. G. verkauften ihre Kommanditanteile an der E-KG für insgesamt XXXX EUR an die „annehmende Gesellschaft”, d.h. unter Berücksichtigung der Präambel sinngemäß an die Klägerin (§ 2.2 i.V.m. § 3.2 des Kaufvertrages). § 3.3 bis 3.10 regelten weitere Einzelheiten zur Aufteilung und Ratenzahlung des Kaufpreises sowie zur Verwendung eines Teilbetrags zum Erwerb stimmrechtsloser Vorzugsaktien an der H. AG. Kauf und Übertragung des Geschäftsanteils nach § 2.1 und der Kommanditanteile nach § 2.2 sollten mit wirtschaftlicher Wirkung zum Tag der Zahlung des Kaufpreises und der Kaufpreisanteile gemäß § 3.4.2 erfolgen – „Übertragungsstichtag – (§ 2.4 des Kaufvertrages). In § 2.3 d...

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