Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsveräußerung - Keine umsatzsteuerlich privilegierte Geschäftsveräußerung im Ganzen bei vorheriger Entnahme wesentlicher Betriebsgrundlagen und anschließender Vermietung an den Unternehmenserwerber

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Für die Frage, ob eine Unternehmes-/Teilbetriebsübereignung i.S. des § 1 Abs. 1a UStG vorliegt, sind dieselben Grundsätze maßgeblich wie bei § 75 AO und § 34 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 16 Abs. 1 Nr. 1 EStG.

2. Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen i.S. des § 1 Abs. 1a UStG liegt demzufolge nicht vor, wenn ein Steuerpflichtiger vor der Betriebsübereignung ein für das Unternehmen wesentliches Betriebsgrundstück in das Privatvermögen entnimmt und es sodann an den Unternehmenserwerber vermietet. Die Vermietung und Verpachtung von Wirtschaftgütern kommt einer Übereignung nicht gleich.

 

Normenkette

UStG § 1 Abs. 1a

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 28.11.2002; Aktenzeichen V R 3/01)

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob eine Geschäftsveräußerung im Ganzen vorliegt (§ 1 Abs. 1 a UStG), wenn der Veräußerer vorher ein bebautes Betriebsgrundstück entnimmt und es anschließend dem Geschäftsübernehmer vermietet.

Der Kläger (Kl.) was bis 31.12.1994 als Bauunternehmer tätig. Er hatte in 1985 auf einem eigenen 1.764 qm großen Grundstück (…) eine 307 qm große Lagerhalle errichtet. Die aus Kalksandstein gemauerte, ungedämmte, ungeputzte und ungeheizte Halle enthielt ein WC und einen gesonderten Abstellraum und wurde seit ihrer Errichtung vom Kl. unternehmerisch als Lager und Maschinenabstellplatz genutzt. Die Herstellungskosten für die Halle betrugen 104.504,00 DM.

Zum 31.12.1994 überführte der Kl. das Betriebsgrundstück in sein Privatvermögen und vermietete es mit Wirkung vom 01.01.1995 an seinen Sohn, an den der Kl. mit Wirkung vom 01.01.1995 unentgeltlich seinen Betrieb übertrug. Es wird auf den Mietvertrag (GA Bl. 18 ff.) und den Schenkungsvertrag (GA Bl. 27), beide vom 31.12.1994, Bezug genommen. Der Kl. behandelte die Übertragung seines Betriebs als Geschäftsveräußerung im Ganzen. Nach einer Betriebsprüfung (Bp) für 1994 bis 1996 war der Prüfer der Auffassung, wegen der vorherigen Entnahme des Betriebsgrundstücks, das eine wesentliche Betriebsgrundlage für das Unternehmen des Kl. dargestellt habe, sei keine Geschäftsveräußerung im Ganzen anzunehmen. Daher habe der Kl. die unentgeltlich erfolgte Übertragung der Unternehmensgegenstände – soweit nicht USt-Befreiung eingreife – zu versteuern. Es wird wegen der Einzelheiten auf Tz. 8 des Bp-Berichts vom 13.07.1998 Bezug genommen.

Der Beklagte (Bekl.) änderte die als Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung wirkende Steueranmeldung des Kl. (USt-Bescheid 1995 vom 18.09.1998). Dagegen legte der Kl. Einspruch ein, aufgrund dessen der angefochtene Bescheid wegen eines Bekanntgabemangels wieder aufgehoben wurde. Mit neuem USt-Bescheid für 1995 vom 24.11.1998 wurde die USt nach Maßgabe des Bp-Berichts festgesetzt.

Der dagegen eingelegte Einspruch war erfolglos (Einspruchsentscheidung – EE – vom 10.09.1999).

Dagegen richtet sich die Klage.

Der Kl. trägt vor, das Betriebsgrundstück sei keine wesentliche Betriebsgrundlage gewesen. Der Kl. habe seinen Betrieb in der Zeit von 1960 bis 1985 erfolgreich ohne die Halle betrieben. Die Halle sei nicht betriebsnotwendig gewesen. Die Baumaterialien würden von den Lieferanten direkt auf die Baustellen geliefert, wo sich auch meistens die Baugeräte befänden. Die Anschrift „…” sei den Kunden nicht bekannt, denn diese Adresse sei weder Firmenanschrift noch würde sie geschäftlich verwendet.

Der Kl. verweist auf mehrere OFD-Verfügungen, in denen die von ihm gewählte Gestaltung als Betriebsveräußerung im ganzen angesehen wird.

Der Kl. beantragt sinngemäß,

den USt-Bescheid für 1995 vom 24.11.1998 in Gestalt der EE vom 10.09.1999 dergestalt zu ändern, daß die USt erklärungsgemäß festgesetzt wird.

Der Bekl. beantragt,

Die Klage abzuweisen.

Er nimmt im wesentlichen Bezug auf seine EE.

Die Sache wurde am 28.06.2000 vor dem Berichterstatter erörtert. Es wird auf das Protokoll Bezug genommen.

Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Klage ist unbegründet.

Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kl. nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 FGO). Die Betriebsübergabe auf den Sohn des Kl. erfolgte nicht im Rahmen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen gem. § 1 Abs. 1 a UStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung (im folgenden: UStG).

Eine Geschäftsveräußerung im ganzen liegt gem. § 1 Abs. 1 a Satz 2 UStG vor, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird. Zur Übertragung des gesamten lebenden Unternehmens muß die durch das Unternehmen repräsentierte organische Zusammenfassung von Einrichtungen und dauernden Maßnahmen, die dem Unternehmen dienen und seine wesentlichen Grundlagen ausmachen, übergehen, so daß der Erwerber das Unterneh...

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