Entscheidungsstichwort (Thema)

Korrespondenzprinzip

 

Leitsatz (redaktionell)

Lohnsteuerbeträge, die der Arbeitgeber in der Lohnsteuerbescheinigung bescheinigt, aber nicht in voller Höhe abgeführt hat, sind auch dann vollständig auf die Einkommensteuerschuld des betreffenden Jahres anzurechnen, wenn der korrespondierende Arbeitslohn nicht in voller Höhe ausgezahlt, bei der ESt-Veranlagung jedoch in Höhe des zugeflossenen Betrages zuzüglich der bescheinigten Steuerabzugsbeträge erfasst wurde.

 

Normenkette

EStG § 36 Abs. 2 Nr. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 12.11.2013; Aktenzeichen VII R 28/12)

BFH (Urteil vom 12.11.2013; Aktenzeichen VII R 28/12)

 

Tatbestand

Zu entscheiden ist, ob den Klägern (Kl.) aus der Abrechnung zur Einkommensteuer (ESt) 2008 ein höherer Erstattungsbetrag zusteht, weil in der Lohnsteuer(LSt)-Bescheinigung des Arbeitgebers höhere Steuerabzugsbeträge ausgewiesen sind als sie beim Beklagten (Bekl.) bei der Abrechnung tatsächlich berücksichtigt wurden.

Der Kl. war langjährig bei der Firma I GmbH angestellt. Durch Anstellungsvertrag vom 01.01.2003 wurde ihm die Leitung des Rechnungswesens übertragen und außerdem die Prokura erteilt. Die Firma I wurde im Februar 2007 insolvent. Eine ihrer Nachfolgefirmen übernahm den Kl. im Rahmen eines Abwicklungsvertrages mit dem Ziel der Beendigung des Anstellungsverhältnisses, die von einem Sozialplan begleitet wurde. Danach trat der Kl. für die Zeit vom 01.08.2008 bis zum 31.07.2009 in die Nachfolgefirma „G GmbH”, M, ein. Neben anderen lt. Abwicklungsplan zugesagten Leistungen sollte der Kl. eine Abfindung von brutto 92.612,00 EUR erhalten, die mit der Abrechnung für Juli 2008 fällig war. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Anstellungsvertrag vom 18.12.2002 und auf den Abwicklungsvertrag vom 30.06.2008 Bezug genommen.

Die Abfindung wurde weder zum vorgesehenen Zeitpunkt noch in der vorgesehenen Höhe bezahlt. Vielmehr wurde dem Kl. hierauf am 13.11.2008 einen Teilbetrag von 30.000,00 EUR auf sein Konto überwiesen. Am 24.11.2008 wurden weitere 3.000,00 EUR in bar gezahlt. Dazu erhielt er von seiner Arbeitgeberin eine „Abrechnung der Brutto-Netto-Bezüge für den Monat Oktober 2008” mit einer Nachberechnung für Juli 2008 bzgl. der Abfindung. Diese lautet wie folgt:

Abfindung

92.612,00 EUR

./. LSt

29.670,00 EUR

./. KiSt

2.670,30 EUR

./. Solidaritätszuschlag

1.631,85 EUR

Netto-Verdienst

58.639,85 EUR

davon ausbezahlt:

Überweisung am 13.11.2008

30.000,00 EUR

bar erhalten am 24.11.2008

3.000,00 EUR

Restforderung:

25.639,85 EUR

Die Fima G hat am 05.12.2008 ebenfalls einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt. Die Insolvenz wurde zum 01.02.2009 eröffnet und ist noch nicht abgeschlossen.

Die o.g. Restforderung des Kl. von 25.639,85 EUR wurde nicht ausgezahlt. Vielmehr meldete der Kl. diese Forderung im Insolvenzverfahren an.

In der Steuerbescheinigung 2008 für den Kl. wurde neben geringeren laufenden Arbeitnehmereinkünften auch die Abfindung aufgeführt und zwar in einer Höhe von 92.612,00 EUR. Für diesen Abfindungsbetrag sind lt. Bescheinigung (29.670,00 + 2.670,30 + 1.631,85 =) 33.972,15 EUR Steuerabzugsbeträge einbehalten.

In der ESt-Erklärung für das Jahr 2008 erklärten die Kl. aus dem genannten Arbeitsverhältnis neben einem laufenden Bruttoarbeitslohn, für den entsprechende LSt-Abzugsbeträge einbehalten wurden, 66.972,00 EUR als erhaltene Abfindung. Diese setzt sich aus den an den Kl. gezahlten (30.000,00 + 3.000,00 =) 33.000,00 EUR und den Steuerabzugsbeträgen lt. Steuerbescheinigung i. H. v. insgesamt 33.972,15 EUR zusammen.

Der für den Kl. erklärte Abfindungsbetrag von 66.972,15 EUR fand neben den anderen, von den Kl. erklärten Besteuerungsgrundlagen Eingang in die ESt-Festsetzung für 2008 vom 20.05.2010. Die ESt, die hinsichtlich des Abfindungsbetrages von 66.972,00 EUR nach § 34 Abs. 1 EStG ermäßigt besteuert wurde, wurde für das Jahr 2008 auf 27.146,00 EUR festgesetzt. Auf die festgesetzte ESt und die davon abhängige Kirchensteuer (KiSt) und den Solidaritätszuschlag (Soli) wurden jedoch die Steuerabzugsbeträge nicht in voller Höhe angerechnet. Unter Berufung auf § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG kürzte der Bekl. die zur Abfindung i. H. v. 92.612,00 EUR angemeldeten und bescheinigten Abzugsbeträge (zusammen 33.972,15 EUR) hinsichtlich der LSt auf 21.000,00 EUR, hinsichtlich des Soli auf 1.155,00 EUR und hinsichtlich der KiSt auf 1.890,00 EUR – zusammen 24.045,00 EUR – da nur diese Beträge auf den der Besteuerung zugrunde gelegten Bruttoabfindungsbetrag von 66.972,00 EUR entfielen. Zusammen mit den auf die anderen Einkünfte des Kl. entfallenden Steuerabzugsbeträgen wurden danach 27.146,00 EUR auf die ESt für 2008, 2.442,91 EUR auf die KiSt für 2008 und 1.487,74 EUR auf den Soli für 2008 angerechnet. Danach ergab sich ein Gesamterstattungsbetrag für die Kl. i. H. v. 4.827,92 EUR, der sich zusammensetzt aus 4.203,00 EUR ESt, 21,00 EUR Zinsen zur ESt, 378,04 EUR KiSt und 225,88 EUR Soli.

Auf Antrag der Kl. (vom 02.06.2010) erging am 09.06.2010 zur ESt 2008 ein Abre...

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