Entscheidungsstichwort (Thema)

Kosten eines Studiums auch neben der Berufstätigkeit als Berufsausbildungskosten

 

Leitsatz (redaktionell)

Kosten eines berufsbegleitenden Studiums zum Diplom-Betriebswirt (FH) mit Schwerpunkt Bankwirtschaft sind bei einem als Bankkaufmann tätigen Steuerpflichtigen als Kosten der Berufsausbildung zu qualifizieren.

 

Normenkette

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7, § 9 Abs. 1, 1 S. 1, § 10 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 26.06.2003; Aktenzeichen VI R 70/99)

 

Tatbestand

Zu entscheiden ist, ob die Kosten eines berufsbegleitenden Studiums Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder Sonderausgaben i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind.

Der Kläger ist als Bankkaufmann bei der … bank (fortan … bank) nichtselbständig tätig. Seit dem Wintersemester 1996/1997 nimmt er an einem berufsbegleitenden Studium zum Diplom-Betriebswirt (FH) mit Studienschwerpunkt Bankwirtschaft teil. Dieser Studiengang wird an der „Hochschule für Berufstätige” der staatlich anerkannten Fachhochschule der AKAD Akademikergesellschaft für Erwachsenenfortbildung mbH (fortan: AKAD) u. a. in Lahr/Schwarzwald als berufsbegleitendes Fernstudium mit Präsenzveranstaltungen angeboten. Er ist aus eine Kooperation zwischen der AKAD und der Akademie deutscher Genossenschaften e. V., Montabaur (fortan: ADG), entstanden. Nach einer Bescheinigung der … bank richtet sich der Studiengang an Mitarbeiter der genossenschaftlichen Unternehmensgruppe. Neben den allgemeinen wirtschaftswissenschaftlichen Grundlagen umfasse das Studienangebot bankwirtschaftliche Vertiefungsfächer. Hierzu zählten allgemeine Bankbetriebslehre, Bankrecht, Bankcontrolling, Bankmarketing, Unternehmensführung in Banken und das Fachgenossenschaftswesen. Das Studium sei mit der genossenschaftlichen Berufsentwicklungsplanung verzahnt. Eine finanzielle Unterstützung der Studiengebühren gewähre sie nicht. Für die Besuche der Präsenzveranstaltungen und Prüfungen sei der Kläger freigestellt.

In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1997 machte der Kläger für dieses berufsbegleitende Studium folgende Werbungskosten geltend:

Studiengebühren

6.120,00 DM

Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwand für das Seminar „Beraten und Verkaufen I”

266,40 DM

Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwand für das Seminar „Beraten und Verkaufen II/III”

266,40 DM

Summe

6.652,80 DM

Im Rahmen einer Anhörung nach § 91 der Abgabenordnung (AO) teilte der Beklagte seine Absicht mit, in Abweichung von der Einkommensteuererklärung u. a. die Studienkosten lediglich als Sonderausgaben mit dem Höchstbetrag von 1.800 DM zu berücksichtigen. Der Kläger erklärte, es liege keine Ausbildung in einem neuen Beruf, sondern eine Fortbildung vor. Die Studiengebühren seien damit in voller Höhe Werbungskosten. Als solche seien sie auch bei der Einkommensteuer 1996 berücksichtigt.

Bei der mit Bescheid vom 04.02.1998 durchgeführten Einkommensteuerveranlagung entsprach der Beklagte dem Antrag des Klägers nicht. Er berücksichtigte als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit den Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 2.000 DM und Ausbildungskosten in Höhe von 1.800 DM. Er setzte die Einkommensteuer – wegen verfassungsrechtlicher Zweifelsfragen teilweise vorläufig nach § 165 Abs. 1 AO – auf 6.772 DM fest.

Mit dem Einspruch trug der Kläger im wesentlichen vor: Die Fortbildung gliedere sich vollständig in das bestehende Fortbildungsprogramm der … bank ein. Sein Studium ersetze die üblichen Kundenberaterlehrgänge. Diese würden daher nicht von ihm besucht. Es handele sich um eine notwendige Weiterbildung im ausgeübten Beruf als Bankkaufmann, die den Ansprüchen in diesem Beruf Rechnung trage. Bereits mehrere Arbeitskollegen führten exakt die gleiche Fortbildung durch. Ihnen seien bereits seit mehreren Jahren und auch schon für 1997 die Studiengebühren als Werbungskosten anerkannt worden. Er sehe sich durch eine andere Behandlung seines Falles diesen gegenüber nicht nur finanziell benachteiligt. Außerdem fühle er sich ungerechtfertigt behandelt, daß die Anerkennung der Studiengebühren als Werbungskosten 1996 zu seinem Nachteil gereicht habe, da die Aufwendungen den Arbeitnehmer-Pauschbetrag nicht überschritten hätten. 1997 sei er dadurch benachteiligt, daß die Aufwendungen als Sonderausgaben berücksichtigt würden. Der Kläger legte in Kopie ein Schreiben des Finanzamts B vom 08.03.1994 an den … über die lohnsteuerliche Behandlung finanzieller Unterstützungsleistungen an Arbeitnehmer für deren berufliche Weiterbildung als Beantwortung einer Anrufungsauskunft gemäß § 42 e EStG für Herrn … vor. Darin vertrat das Finanzamt B die Auffassung, die Zahlung der monatlich anfallenden Studiengebühr stelle keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn im Sinne des § 2 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung dar.

Mit Einspruchsentscheidung vom 06.04.1998 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) seien Kosten eines er...

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