Entscheidungsstichwort (Thema)

Festsetzung eines Verspätungszuschlags zur Einkommensteuer 1994

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

 

Gründe

Streitig ist, ob der Beklagte – das Finanzamt (FA) – berechtigt war, wegen der verspäteten Abgabe der Einkommensteuererklärung 1994 einen Verspätungszuschlag in Höhe von 200 DM festzusetzen.

Der Kläger (Kl.) erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb. In seinen steuerlichen Angelegenheiten wird er nicht von einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe vertreten. Für die dem Streitjahr vorangegangenen Veranlagungszeiträume ist der Kl. seinen Pflichten zur Abgabe der Einkommensteuer (ESt)-Erklärungen wie folgt nachgekommen:

Kalenderjahr 1991:

Das FA gewährte dem Kl. Fristverlängerung bis zum 05.01.1993. Der Kl. ließ diesen Abgabetermin verstreichen und gab die ESt-Erklärung 1991 erst am 09.02.1993 ab. Für das Kalenderjahr 1991 setzte das FA keinen Verspätungszuschlag fest.

Kalenderjahr 1992:

Der Kl. reichte nach Gewährung einer Fristverlängerung bis zum 30.09.1993 die Steuererklärung am 30.09.1993 ein.

Kalenderjahr 1993:

Dem Kl. wurde auf seinen Antrag vom 29.09.1994, ihm Fristverlängerung bis zum 30.11.1994 zu gewähren, keine Fristverlängerung gewährt (Schreiben des FA vom 13.10.1993). Nach Erlaß des Schätzungsbescheides vom 25.11.1994 mit gleichzeitiger Festsetzung eines Verspätungszuschlages in Höhe von 80 DM reichte der Kl. am 09.12.1994 die Steuererklärung 1994 ein und legte gegen die Festsetzung des Verspätungszuschlages Beschwerde ein (Schreiben vom 09.12.1994). Mit der geänderten Steuerfestsetzung mit Bescheid vom 22.02.1995 wurde die Steuer von 6.043 DM auf 0 DM und der Verspätungszuschlag ebenfalls auf 0 DM herabgesetzt.

Für das Streitjahr 1994 wurde dem Kl. keine besondere Fristverlängerung gewährt. Da der Kl. die gesetzliche Abgabefrist, nach der er die Erklärung bis zum 31.05.1995 beim FA hätte einreichen müssen, verstreichen ließ, schätzte das FA die Besteuerungsgrundlagen mit Bescheid vom 04.10.1995. Es setzte die ESt auf 2.919 DM und einen Verspätungszuschlag in Höhe von 200 DM fest.

Gegen diesen ESt-Bescheid legte der Kl. mit Schreiben vom 15.10.1995 Einspruch ein und erhob gleichzeitig gegen die Zuschlagsfestsetzung den Rechtsbehelf der Beschwerde. In dem nach Abgabe der Erklärung geänderten ESt-Bescheid vom 03.11.1995 setzte das FA die ESt auf 2.737 DM herab, wobei es die Besteuerungsgrundlagen aus der eingereichten Steuererklärung vom 29.09.1995 berücksichtigte. Die Festsetzung des Verspätungszuschlages blieb unverändert bei 200 DM. Zur Begründung seiner Beschwerde gegen die Festsetzung des Verspätungszuschlages meinte der Kl., das FA würde ihm zu Unrecht gegenüber den Steuerpflichtigen ungleich behandeln, die einen Steuerberater mit der Erstellung ihrer Steuererklärung beauftragen würden. Diesen Steuerpflichtigen würde nämlich durch einen entsprechenden Ministererlaß eine automatische Fristverlängerung des Abgabetermins bis zum 30.09. des auf den Veranlagungszeitraum folgenden Jahres und die Möglichkeit einer eventuellen weiteren Fristverlängerung auf Antrag bis Ende Februar des dann folgenden Jahres eingeräumt. Im Rahmen des Gleichheitssatzes müsse diese Fristverlängerung allen Steuerzahlern gewährt werden. Eine Gleichbehandlung aller Steuerpflichtiger bei gleichzeitiger Arbeitserleichterung der Steuerberater sei nur dann gegeben, wenn die Klienten verpflichtet seien, ihre Unterlagen komplett bis zum 31.05. bei ihrem Steuerberater einzureichen.

Der Ministererlaß sei unrechtmäßig, da er zulasse, daß man sich eine Fristverlängerung durch die Beschäftigung eines Steuerberaters quasi erkaufen könne. Diese Bevorzugung „reicherer” Steuerzahler entspreche nicht den Grundsätzen der öffentlichen Verwaltung.

Alle Steuerpflichtigen hätten dem FA gegenüber die gleichen Rechte und Pflichten. Ob sich jemand bei der Erstellung seiner Steuererklärung helfen lasse oder nicht, habe auf die Pflicht zur Abgabe und auf die gesetzten Termine keinen Einfluß. Daß Steuerberater saisonal mehr zu tun hätten, vereine sie mit anderen Berufsgruppen wie Tennislehrer, Skilehrer, u.s.w.

Das FA wies in der Einspruchsentscheidung vom 10.01.1996 die Beschwerde, die das FA aufgrund der Änderung der Abgabenordnung (AO) durch das Grenzpendlergesetz (BStBl I 1994, 440) als Einspruch behandelte, als unbegründet zurück. Es führte zur Begründung u. a. aus, warum es sich für berechtigt hielt, gegen den Kl. einen Verspätungszuschlag gemäß § 152 Abs. 1 AO festzusetzen. Außerdem legte es im einzelnen dar, warum es den festgesetzten Verspätungszuschlag auch der Höhe nach für ermessensgerecht halte. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Einspruchsentscheidung vom 10.01.1996 verwiesen.

Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage des Kl., mit der er sich gegen die Festsetzung des Verspätungszuschlages sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach wendet. Er trägt ergänzend vor, daß FA berufe sich bei der Festsetzung des Verspätungszuschlags auf die Überschreitung der gesetzlich...

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