Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

 

Tatbestand

Streitig ist das Ergebnis einer Nachkalkulation für die Jahre 1993 bis 1995 (Streitjahre).

Der Kläger betrieb in den Streitjahren das Balkanrestaurant „Gambrinus” in x. Im August 1993 eröffnete er ein weiteres Balkanrestaurant unter der Bezeichnung „Alter Hof”. Im Oktober 1996 gab er das Restaurant „Gambrinus” auf, im April 1997 schloß er wegen Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit auch das Restaurant „Alter Hof” und meldete das Gewerbe ab. Am 04.07.1997 leistete der Kläger vor dem Amtsgericht … die eidesstattliche Versicherung. Den Antrag der AOK auf Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Klägers wies das Amtsgericht durch Beschluß vom 24.09.1997 mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Konkursmasse ab.

Zuvor hatte bei dem Kläger eine steuerliche Außenprüfung für die Streitjahre stattgefunden. Nach den Feststellungen lagen Kassenberichte für 1993 nicht und für 1995 lediglich bis zum 30.06.95 vor. Im übrigen ging der Betriebsprüfer wegen des einheitlichen Schriftbildes der Kassenführung davon aus, daß die Kassenberichte nachträglich erstellt worden seien. Er sah daraufhin die Buchführung nicht mehr als ordnungsgemäß an und verprobte – neben einer ebenfalls durchgeführten Aufschlagkalkulation – den Umsatz mit Hilfe eines wöchentlichen Zeitreihenvergleichs. Bei dieser Verprobungsmethode ermittelte der Prüfer für jede Kalenderwoche des Jahres aus den gebuchten Betriebseinnahmen und den gebuchten Wareneinkäufen die tatsächlich erzielten Rohgewinnaufschläge. Die Wareneinkäufe verteilte er dabei auf den Zeitraum bis zum nächsten Einkaufstermin des Klägers, um eine realistische wochenweise Zuordnung der Wareneingänge zu erreichen.

Soweit sich bei dem im Streitfall für 1995 durchgeführten Zeitreihenvergleich größere Schwankungen innerhalb der wöchentlichen Rohgewinnaufschläge ergaben, legte der Prüfer seiner Kalkulation den höchsten ermittelten Rohgewinnaufschlag als zutreffenden Aufschlagsatz zugrunde. Dieser belief sich zwischen der 41. Woche und der 53. Woche auf 298,65%. Diesen Aufschlagsatz legte er sodann – unter Berücksichtigung eines 10%-igen Sicherheitsabschlages – seiner Kalkulation für den gesamten Streitzeitraum zugrunde. Es ergaben sich Umsatzerhöhungen netto in 1993 von 227.367,38 DM, in 1994 von 224.303,14 DM und in 1995 von 160.270,92 DM. Die Gewinne ermittelte der Betriebsprüfer mit 176.743,31 DM in 1993, mit 298.856,18 DM in 1994 und mit 213.553,78 DM in 1995.

Der Beklagte erließ am 08.10.1997, am 23.09.1997 und am 10.10.1997 entsprechend gemäß § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) geänderte Einkommensteuer-, Umsatzsteuer- sowie Gewerbesteuermeßbetragsbescheide. Das hiergegen gerichtete Einspruchsverfahren blieb erfolglos.

Der Kläger meint, die vom Beklagten vorgenommene Schätzung der Umsätze und Gewinne sei weder in sich schlüssig noch im Ergebnis wirtschaftlich möglich. Bis auf eine Vorsteuerkorrektur aus der Anschaffung einer Küche für das Restaurant „Alter Hof” im Jahr 1993 werde jede Feststellung des Betriebsprüfers bestritten.

Die Wareneinkaufsrechnungen 1993 seien im Gegensatz zur Auffassung der Außenprüfung vollständig erfaßt und nachgewiesen. Die Buchführung weise zwar formelle Mängel auf, denn die Kassenberichtszettel seien vom damaligen Beratungsbüro nachgeschrieben worden. Dies rechtfertige jedoch keine Zuschätzung. Die Aufschlagkalkulation berücksichtige nicht die den beschäftigten Arbeitnehmern für Kost gewährten Beträge von 22.364,35 DM netto. Der durchschnittlich ermittelte Aufschlagsatz für bestimmte Speiseumsätze von 280% sei nicht nachvollziehbar und betrage nach eigener Kalkulation lediglich 247,79%. Schließlich habe die Betriebsprüfung versäumt, den Gästen unentgeltlich gewährte Zutaten wie Brot, Butter, Dressing-Soßen, Gewürze usw. sowie ein nach dem Essen als Werbung angebotenes Getränk in die Kalkulation einzubeziehen. Auch sei keine Minderung des Aufschlagsatzes wegen Verderbs der Waren einkalkuliert.

Weiter habe der Beklagte den für 1995 ermittelten höchsten Aufschlagsatz von 298,65% unzutreffend auf die übrigen Streitjahre übertragen. Auch habe der Betriebsprüfer den durch den Zeitreihenvergleich – eine bislang nicht anerkannte Schätzungsmethode – ermittelten Aufschlagsatz trotz unterschiedlicher Preise auf den Speise- und Getränkekarten in den beiden vom Kläger betriebenen Restaurants einheitlich angewendet.

Schließlich lasse auch der äußere Betriebsvergleich die Fehlerhaftigkeit der Kalkulation des Beklagten erkennen. Nach der Richtsatzsammlung betrage der mittlere Aufschlagsatz für Speisegaststätten 203%, die Betriebsprüfung habe dagegen einen (Netto)Aufschlagsatz von 242,13% ermittelt.

Wegen der weiteren Einwendungen wird auf die Schriftsätze des Klägervertreters vom 13.02.1998, 26.02.1998 und 24.04.1998 verwiesen.

Der Kläger beantragt,

  1. die Einkommensteuerbescheide 1993 bis 1995 vom 08.10.1997 idF der Einspruchsentscheidung vom 15.05.1998 aufzuheben,
  2. die Umsatzsteuerbescheide...

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