rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerhinterziehung, Beihilfe; Haftung

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Erklärung von Umsätzen gegenüber dem FA, die nicht auf ordnungsgemäßen Einnahmeaufzeichnungen beruhen und damit nicht zutreffend sein können, erfüllen somit in der Person, der für die Betreuung des Mandats des Steuerpflichtigen zuständig ist, objektiv den Tatbestand der Beihilfe zur Steuerhinterziehung.

 

Normenkette

AO §§ 71, 146; UStG § 22; StGB § 27; AO § 371

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 13.08.2007; Aktenzeichen VII B 345/06)

BFH (Beschluss vom 13.08.2007; Aktenzeichen VII B 345/06)

 

Tatbestand

Streitig ist die Haftung des Klägers (Kl.) für Steuerschulden nach § 71 Abgabenordnung (AO).

Der seinerzeit in U. ansässige Kl. betreute als angestellter Steuerfachgehilfe der O. … GmbH (im folgenden O.), deren Sitz sich zunächst in N1., ab Herbst 1993 in P. befand, die N. und E. T. GbR (GbR). Die GbR war mit Vertrag vom 26.05.1988 zwischen den Brüdern N. T. (N. T.) und E. T. (E. T.) gegründet worden und betrieb ab August 1988 das Schank- und Speiselokal „Restaurant Y.” in I1.. Der Kl., gelegentlich auch andere Mitarbeiter der O., suchte in einem Rhythmus von ca. zwei bis drei Monaten das Restaurant auf und nahm die Buchungsunterlagen der GbR zur weiteren Bearbeitung bei seinem Arbeitgeber mit.

Im Jahre 1996 fand bei der GbR eine Betriebsprüfung (Bp) statt, die sich u. a. auf die Umsatzsteuer (USt) der Jahre 1989 bis 1994 erstreckte. Der Betriebsprüfer stellte fest, dass erhebliche Teile der Warenlieferungen und der Betriebseinnahmen nicht erfasst worden waren. Der gesamte Bargeschäftsverkehr war nicht über tägliche Kassenaufzeichnungen festgehalten worden. Der Betriebsprüfer führte weiterhin aus, mangels buchhalterischer Kenntnisse sei diese Aufgabe dem Steuerberatungsbüro übertragen worden, das dann die täglichen Betriebseinnahmen geschätzt habe (Tz 9 des Bp-Berichts vom 04.09.1996).

In ihren Vernehmungen durch das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung C. (Steufa) gestanden die Brüder D. und M. T., Schwarzeinkäufe in großem Umfang durchgeführt zu haben, und machten ausführliche Angaben zu deren Art, Umfang und Abwicklung. Soweit die Erfassung von Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben betroffen war, sagte der im Wesentlichen mit der Abwicklung der kaufmännischen Angelegenheiten befasste N. T. aus, im Restaurant seien die Bestellungen im Bon-Buch aufgenommen worden. Er habe die Entgelte kassiert. Die seit 1994 vorhandene Registrierkasse habe er nur dann bedient, wenn der Kunde eine Rechnungsquittung verlangt habe. Die Bon-Bücher seien weggeworfen worden, wenn sie voll gewesen seien. Bei Aufnahme der Geschäftstätigkeit habe er ca. einen Monat lang versucht, die täglichen Einnahmen und Ausgaben aufzuschreiben. Er habe aber keine Ahnung von Buchführung und dergleichen gehabt und sei aufgrund der vielen Arbeit regelmäßig auch nicht zum Aufschreiben gekommen. Er habe dann versucht, einmal in der Woche die Einnahmen und Ausgaben pro Tag aufzuschreiben. Das habe aber nicht geklappt. Er habe aus seiner Erinnerung heraus die täglichen Einnahmen nicht genau beziffern können. Er habe deshalb ihrem „Steuerberater” X. nach ca. einem Monat gesagt, dass das mit der Buchführung nicht klappe. Darauf hätten sein Bruder, Herr X. und er sich darauf geeinigt, dass Herr X. die täglichen Einnahmen schätze und aufschreibe. Herr X. habe die Ausgabenbelege ca. alle zwei Monate abgeholt. Die in den ersten zwei Jahren der Geschäftstätigkeit von ihm und seinem Bruder gefertigten Aufzeichnungen über die Einnahmen hätten sie Herrn X. jedoch nicht zur Verfügung gestellt. Wie Herr X. die Einnahmen ermittelt habe, wisse er nicht. Eine Kalkulation sei jedenfalls nicht durchgeführt worden. Auch habe Herr X. sich nie erkundigt, wie sie ihre Preise ermittelt hätten (Aussage vom 31.07.1997). Diese Angaben sind vom Bruder E. T. bestätigt worden. Ergänzend hat dieser u.a. ausgesagt, Herr X. habe ihnen gesagt, dass sie sich keine Sorgen machen sollten, er würde die steuerlichen Angelegenheiten schon regeln.

Nach den Ermittlungen der Bp ergaben sich lt. Buchführung ohne Berücksichtigung der Schwarzeinkäufe, über die der O. keine Belege übergeben worden waren, Rohgewinnaufschlagsätze von 91 v.H. bis 156 v.H. Die Bp ermittelte demgegenüber die Mehrumsätze unter Zugrundelegung eines durchschnittlichen Rohgewinnaufschlagsatzes von 260 v.H. Gegen die dementsprechend ergangenen Bescheide legten die Brüder T. Einspruch ein. In dem sich an das Einspruchsverfahren anschließende Klageverfahren wurde eine einvernehmliche Regelung über die Höhe des Rohgewinnaufschlagsatzes in den einzelnen Prüfungsjahren erzielt.

Die Brüder T. wurden durch Urteil des Amtsgerichts C. – Az. … wegen einer gemeinschaftlich begangenen Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten rechtskräftig verurteilt. Gegen den Kl. erging durch das Amtsgericht C. unter dem 03.08.1998 ein Strafbefehl wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung, gegen den d...

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