Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1993, Gewerbesteuer 1993 und einheitliche Zerlegung des Gewerbesteuermeßbescheids 1993

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

 

Gründe

Der Kläger (Kl.) erzielt aus einem mobilen Imbißverkauf (Hot Dog) Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Er ermittelt den Gewinn nach § 5 EStG.

Anläßlich einer Betriebsprüfung für die Jahre 1984–1988 wurde aufgedeckt, daß der Kl. unter Erteilung von Barverkaufsrechnungen durch den Lieferanten Wareneinkäufe und die damit erzielten Umsätze nicht in der Buchführung erfaßt hatte (Schwarzeinkäufe). Wegen dieser Vorgänge ist der Kl. durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts C. vom 19.4.1993 wegen Umsatz-, Gewerbe- und Einkommensteuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt worden. Neben der entsprechenden Korrektur der Betriebseinnahmen hatte der Betriebsprüfer auch die Betriebsausgaben um den nicht berücksichtigten Wareneinkauf erhöht. Dabei hatte er die Bruttobeträge (einschließlich Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 28.183,68 DM) erfolgswirksam berücksichtigt, da keine entsprechenden, den Vorsteuerabzug ermöglichenden Wareneingangsrechnungen vorgelegt werden konnten. Das geschah erst im Jahr 1993.

In der Bilanz zum 31.12.1989 wies der Kl. eine Forderung „Vorsteuer in 1993 abzugsfähig – 28.183,68 DM” aus. Im Rahmen einer Betriebsprüfung für die Jahre 1992–1994 stellte der Prüfer fest, daß der Kl. die Vorsteuerbeträge aus den o.g. Schwarzeinkäufen im Jahr 1989 erfolgsneutral eingebucht hatte. Daraufhin wurde der Gewinn 1989 um 28.183,68 DM mit der Begründung erhöht, die Vorsteuer sei in den Jahren 1984–1988 als Aufwand erfaßt worden. Die seinerzeitige Gewinnminderung müßte durch eine entsprechende Gewinnerhöhung im Jahr 1989 ausgeglichen werden. Die gegen den Einkommensteuer(ESt)-, Gewerbesteuermeßbetrags(GewStMb)- und Zerlegungsbescheid 1989 geführten Einsprüche waren erfolgreich. Die Gewinnerhöhung für 1989 um 28.183,68 DM wurde rückgängig gemacht.

Der Beklagte (Bekl.) änderte daraufhin unter Berufung auf § 174 Abs. 4 AO den ESt- (27.10.1998), GewStMb- und den Zerlegungsbescheid 1993 (3.11.1998) und erhöhte den zugrundeliegenden Gewinn aus Gewerbebetrieb von 74.660,00 DM um 28.183,68 DM auf 102.843,00 DM.

Der Kl. legte gegen die Änderungsbescheide Einspruch ein. Zur Begründung trug er vor, der Vorsteuererstattungsanspruch in Höhe von 28.183,68 DM sei zu Unrecht im Streitjahr gewinnerhöhend angesetzt worden. Der Erstattungsanspruch wäre im Wirtschaftsjahr des Warenbezugs und Rechnungseingangs handelsrechtlich zu aktivieren gewesen. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 15 UStG wären erfüllt gewesen. Ob dieser Erstattungsanspruch später mangels Nachweisbarkeit verlorengehen könnte, müßte im Streitfall nicht geklärt werden, weil der erforderliche Nachweis schließlich erbracht worden wäre und zur Abzugsfähigkeit der in den Rechnungen ausgewiesenen Vorsteuer geführt hätte. Die Aktivierungsverpflichtung hätte unabhängig davon bestanden, daß der Erstattungsanspruch erst nach Vorlage der entsprechenden Wareneingangsrechnungen im Jahre 1993 fällig geworden sei.

Der Kl. hätte auch fest mit der Anrechnung der ausgewiesenen Vorsteuer rechnen können. Zu keinem Zeitpunkt hätte für ihn oder den Rechnungsaussteller daran ein begründeter Zweifel bestanden.

Die Einsprüche blieben insoweit erfolglos. Zur Begründung der Einspruchsentscheidungen (EEen) vom 8.12.1998 führte der Bekl. aus, der Vorsteuererstattungsanspruch sei vom Finanzamt zu Recht im Streitjahr erfolgswirksam berücksichtigt worden. Eine Forderung sei zu aktivieren, wenn ein Forderungsrecht zivilrechtlich entstanden sei und der Kaufmann mit dem künftigen zivilrechtlichen bzw. dem diesem gleichstehenden steuerrechtlichen Entstehen des Anspruches fest rechnen könne. Im Streitfall habe der Kl. im Zeitpunkt der Geschäftsvorfälle (1984–1988) mit der Entstehung des Anspruches nicht fest rechnen können. Rechnungen seien, da die Wareneinkäufe buchmäßig nicht hätten erfaßt werden sollen (Schwarzeinkäufe), bewußt vernichtet worden. Der Anspruch auf Vorsteuererstattung sei bewußt nicht geltend gemacht worden. Die Nachbeschaffung der Rechnungen sei zweifelhaft gewesen. Ein entsprechendes Interesse habe erst auftreten können, nachdem die Schwarzeinkäufe aufgedeckt worden seien. Zeitpunkt der Aktivierung des Vorsteuererstattungsanspruches sei daher in Anlehnung an § 15 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 14 UStG der Zeitpunkt der Rechnungserstellung, da auch erst zu diesem Zeitpunkt der Anspruch gegenüber dem Finanzamt hinreichend konkretisiert worden sei.

Mit Schreiben vom 18.12.1998 erhob der Kl. gegen die EEen Klage. Zur Begründung macht er geltend, der Vorsteuererstattungsanspruch in Höhe von 28.183,68 DM sei zutreffend erfolgsneutral in der ersten Eröffnungsbilanz nach der Betriebsprüfung auf den 1.1.1989 aktiviert worden. Die Vorsteuerbeträge seien durch Warenbezüge bei der Firma O. in den Jahren 1984–1988 entstanden. Die Firma O. habe Barverkau...

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