Nachgehend

BFH (Urteil vom 14.02.1996; Aktenzeichen X R 127/92)

 

Tenor

Die Einkommensteuer 1988 wird unter Änderung des Änderungsbescheides vom 15.07.1992 und Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 05.12.1989 auf 54.285,– DM herabgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Beschluß:

Der Streitwert wird auf 1.814,– DM festgesetzt.

 

Gründe

Streitig ist, ob Anschaffungskosten eines Schwimmbades und dieses betreffende Aufwendungen vor Bezug gem. § 10 e Abs. 1 und Abs. 6 Einkommensteuergesetz (EStG) berücksichtigt werden können.

Der Kläger (Kl.) erwarb in 1988 ein Einfamilienhaus mit Zahnarztpraxis und Schwimmbad. Im Rahmen der Einkommensteuer (ESt)-Erklärung 1988 bezog er in die Berechnung des Abzugsbetrages gem. § 10 e Abs. 1 EStG den auf das Schwimmbad entfallenden Teil mit ein und errechnete den Abzugsbetrag mit 12.822,– DM. In den gem. § 10 e Abs. 6 EStG geltend gemachten Aufwendungen vor Bezug i.H.v. 23.421,– DM waren ebenfalls die das Schwimmbad betreffenden Beträge enthalten.

In dem ESt-Bescheid vom 27.10.1989 berücksichtigte der Beklagte (Bekl.) gem. § 10 e Abs. 1 EStG einen Betrag i.H.v. 11.574,– DM, den er unter Herausrechnung des Schwimmbades mit einem Anteil von 10 v.H. des gesamten umbauten Raumes ermittelte. Die Kosten vor Bezug kürzte der Bekl. als auf das Schwimmbad entfallend pauschal um 2.000,– DM. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage zum ESt-Bescheid 1988 vom 23.10.1989 verwiesen.

Der hiergegen gerichtete Einspruch blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung (EE) vom 05.12.1989). Der Bekl. verwies im wesentlichen darauf, daß mit der Begünstigung des § 10 e EStG, wie bei der früheren Vorschrift des § 7 b EStG, das Wohnungseigentum und nicht darüber hinausgehende, regelmäßig nicht übliche Sonderausstattungen wie Schwimmbäder gefördert werden sollen.

Mit der hiergegen gerichteten Klage macht der Kl. im wesentlichen geltend: Die Auffassung des Bekl. sei unzutreffend. Anders als bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Abschreibung nach § 7 b EStG könnten Anschaffungskosten/Herstellungskosten für Saunen, Schwimmbecken u.a. in die Bemessungsgrundlage des § 10 e EStG einbezogen werden. Das Abzugsverbot für die vorgenannten Einbauten bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage des § 7 b EStG sei gerechtfertigt gewesen, da sich dahinter der Grundgedanke des § 12 Nr. 1 EStG verborgen habe. Der Abzug der Steuerbegünstigung nach § 10 e EStG berühre jedoch nicht die Einkünfteerzielung, da das private Wohnen ohnehin der privaten Lebensführung zuzurechnen sei. Somit bestehe für eine Ausklammerung der Anschaffungskosten/Herstellungskosten für die vorgenannten Einrichtungen aus der Bemessungsgrundlage des § 10 e Abs. 1 EStG keine Veranlassung. Das gleiche gelte entsprechend für die Aufwendungen vor Bezug gem. § 10 e Abs. 6 EStG.

Der Bekl. hat die angefochtene ESt-Festsetzung 1988 anderweitig mehrfach geändert. Die Bescheide, zuletzt vom 15.07.1992, wurden auf. Antrag des Kl. zum Gegenstand des Verfahrens (§ 68 Finanzgerichtsordnung (FGO)).

Der Kl. beantragt sinngemäß,

die ESt 1988 unter Änderung des Änderungsbescheides vom 15.07.1992 unter Berücksichtigung eines um 3.248,– DM höheren Abzugsbetrages gem. § 10 e EStG niedriger festzusetzen.

Der Bekl. beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verbleibt bei seiner bisherigen Auffassung.

Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 FGO).

Die Klage ist begründet.

Die Anschaffungskosten und die Aufwendungen vor Bezug, sind, auch soweit sie auf das Schwimmbad entfallen, nach § 10 e Abs. 1 und 6 EStG berücksichtigungsfähig.

Die Neuregelungen des § 10 e EStG sollen zwar wie zuvor die Vorschrift des § 7 b EStG die Nutzung einer eigenen Wohnung zu eigenen Wohnzwecken fördern. Im Rahmen des § 7 b EStG entsprach es – worauf der Bekl. zutreffend verweist – ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. BFH-Urteil vom 26.11.1986 IX R 107/84, BFH/NV 1986, 284 m.w.N.), daß sich die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen nicht auf die nach der allgemeinen Verkehrsanschauung nicht zu einem zeitgemäßen Wohnen gehörenden Gebäudeteile bezieht, die ihren Grund allein in erhöhten individuellen Wohnungsansprüchen haben. Diese Beurteilung der Abzugsfähigkeit soll nach Verwaltungsauffassung (vgl. BMF-Schreiben vom 25.10.1990 IV B 3 – S 2225 a – 115/90, BStBl. I 1990, 626/627 Abs. 13 Nr. 1) und einer in der Literatur vielfach vertretenen Meinung (vgl. Nachweise bei Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, E-Lfg. 165, November 1990, § 10 e EStG, Anm. 68) bei gleicher gesetzlicher Zielrichtung auch für die Nachfolgevorschrift des § 10 e EStG gelten.

Der Senat hält demgegenüber di...

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