Entscheidungsstichwort (Thema)

Ermäßigter Steuersatz für Umsätze aus Verkauf von Munition

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Begriffe, die – unmittelbar oder mittelbar – gem. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Sätze 2 und 3 UStG zur Anwendung des Regelsteuersatzes führen, sind weit und die Begriffe, die zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes führen, eng auszulegen.

2. Zwar ist der Stpfl. vorliegend eine als gemeinnützig anerkannte Körperschaft i.S. des § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 1 UStG. Die satzungsgemäßen Zwecke bestehen sowohl in der Förderung des Naturschutzes als auch des Tierschutzes. Doch scheidet die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf den streitigen Verkauf der Munition bei der gebotenen Auslegung gem. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Sätze 2 und 3 UStG mangels Vorliegen eines Zweckbetriebs aus.

 

Normenkette

UStG § 12 Abs. 1; AO § 65; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Umsätze des Klägers aus dem Verkauf von Munition in den Jahren 2014 und 2015 nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) ermäßigt zu versteuern sind.

Der Kläger ist ein eingetragener Verein mit Sitz in M und stellt eine Untergliederung der Jägerschaft im Deutschen Jagdverband auf lokaler Ebene dar. Er ist Mitglied der […]jägerschaft und des Landesjagdverbands Nordrhein-Westfalen. Der Kläger ist wegen Förderung des Naturschutzes als gemeinnützig anerkannt. Er erbringt satzungsgemäß Leistungen im Bereich der Pflege und Förderung des Tierschutzes, besonders des Schutzes und der Hege der freilebenden Tierwelt und Sicherung ihrer Lebensgrundlagen unter Wahrung der Landeskultur, des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie aller Zweige des Jagdwesens, der Jagdwissenschaft, des jagdsportlichen Schießens, des Jagdgebrauchshundewesens, des jagdlichen Brauchtums und der Heimatkunde (Artikel 2 Nr. 1 Abs. 1 der Satzung vom …) sowie der Beratung der Mitglieder in jagdlichen Angelegenheiten und Betreuung des Jägernachwuchses (Artikel 2 Nr. 1 Abs. 2 der Satzung). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Satzung in der Vertragsakte verwiesen.

Im Rahmen seiner satzungsmäßigen Betätigung unterhält der Kläger einen Schießstand für die Schießausbildung der angehenden Jungjäger sowie das jagdliche Schießtraining der Vereinsmitglieder. Auf diesem Schießstand dürfen nicht nur Vereinsmitglieder, sondern jeder Interessent (auch ohne Jagdschein) unter Aufsicht der Schießleitung schießen. Für den Betrieb der Schießstandanlage „X” schloss der Kläger am 00.00.2001 mit der T-GmbH einen Pachtvertrag. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 4 dieses Pachtvertrags ist der Pächter dabei verpflichtet, für durch den Schießbetrieb des Pächters erhöhte Bodenkontaminationen aufzukommen, diese zu beseitigen und Verunreinigungen ordnungsgemäß zu entsorgen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Pachtvertrag Bezug genommen (Gerichtsakte Bl. 35).

In den Streitjahren 2014 und 2015 verkaufte der Kläger auf dem Gelände des Schießstandes Schrotmunition (die sowohl als Übungsmunition als auch der Erbringung des Schießnachweises diente) sowie in untergeordnetem Umfang Kugelmunition. Bei der verkauften Schrotmunition handelte es sich um Übungsmunition, die in besonderer Weise auf den Schießbetrieb des Klägers abgestimmt war, nach seinen Vorgaben produziert wurde und mit dem Aufdruck „X Special” (auf jeder Patrone) versehen war. Insbesondere auch vor dem Hintergrund der Kontaminationsverantwortlichkeit wurde die Schrotmunition mit Filzstopfen anstatt mit Kunststopfen hergestellt, um eine Verunreinigung des Geländes zu reduzieren und Kosten zu sparen, aber auch um Schallemissionen zu verringern. Zugleich war diese Munition in besonderer Weise auf die sog. Wurfweite der Schießtauben auf dem seitens des Klägers betriebenen Schießstandes abgestimmt. Die Munition war ausdrücklich für den Schießstand des Klägers vorgesehen. Der Aufdruck „X Special” diente der Kontrolle, dass die Schützen ausschließlich diese zugelassene Munition auf dem Schießstand verwenden. In 2015 verkaufte der Kläger auch Schrotmunition an die gewerblich tätige Jagdschule U, O, und zwar i.H.v. brutto 10.455 €. Die Jagdschule U bot ihr Schießtraining am Schießstand des Klägers an.

In seiner Umsatzsteuererklärung für 2014 erklärte der Kläger Umsätze zu 19 % i.H.v. 7.341 € und Umsätze zu 7 % i.H.v. 104.867 €. In seiner Umsatzsteuererklärung für 2015 erklärte er Umsätze zu 19 % i.H.v. 2.729 € und Umsätze zu 7 % i.H.v. 131.102 €. Hierbei erklärte er die Munitionsverkäufe an die Schützen zum ermäßigten Steuersatz, weil er diese dem Zweckbetrieb zuordnete.

Eine beim Kläger durchgeführte Umsatzsteuersonderprüfung für 2014 endete mit Prüfungsbericht vom 01.12.2016. Eine Umsatzsteuersonderprüfung für 2015 endete mit Prüfungsbericht vom 24.03.2017. Die Umsatzsteuersonderprüfung stellte fest, dass die Veräußerung von Schießstandmunition zu Unrecht dem ermäßigten Steuersatz unterworfen worden sei. Es würde einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil gegenüber Unternehmern auf dem freie...

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