Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuer 1990

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

 

Tatbestand

Streitig sind die Bindung an eine tatsächliche Verständigung und die Verjährung des Steueranspruches.

Der Kläger (Kl.) und … (A) betrieben seit September 1989 in Gesellschaft bürgerlichen Rechtes (GbR) das Restaurant … in … Seit Ausscheiden des A aus der GbR zum 31.12.1990 führt der Kl. das Restaurant als Einzelunternehmer weiter. Er reichte dem Beklagten (Bekl.) am 15.05.1992 eine Umsatzsteuer-(USt-)Erklärung 1990 (Streitjahr) für die GbR über DM 8.175,80 ein, die gem. § 168 Satz 1 Abgabenordnung (AO) zur Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung wurde.

Der Bekl. führte im Jahre 1994 eine u.a. die USt 1990 der GbR betreffende Betriebsprüfung (Bp.) bei dem Kl. durch. Den Prüfern lag eine am 13.03.1992 eingegangene anonyme Anzeige vor, wonach der Kl. bzw. die GbR weniger als 50 % der tatsächlich erzielten Umsätze erklärt hätten. Die Prüfer stellten fest, daß der Kl. bzw. die GbR die täglichen Registrierkassenstreifen nicht aufbewahrt hatten. Sie ermittelten rechnerische Kassenfehlbeträge u.a. für das Streitjahr. Die Prüfer verglichen die gebuchten Umsätze der Monate September bis November des Streitjahres mit denjenigen der entsprechenden Monate des Jahres 1989 und stellten dabei fest, daß die im September des Streitjahres gebuchten Umsätze von rund DM 19.000 nur etwa 40 % des im Eröffnungsmonat September 1989 gebuchten Umsatzes von rund DM 50.000 betrugen. Aufgrund all dieser Feststellungen gelangten die Prüfer zu der Auffassung, daß der Kl. bzw. die GbR die Umsatzerlöse des Streitjahres nur unvollständig aufgezeichnet und erklärt hätten mit der Folge, daß Zuschätzungen zum Umsatz u.a. des Streitjahres erforderlich seien.

Hinsichtlich der Höhe dieser Zuschätzung trafen der Bekl., vertreten durch den Bp.-Sachgebietsleiter einerseits und der Kl. im Beistand des Steuerberaters Kleinfeldt, der den Kl. und A während der Bp. vertreten hatte, andererseits folgende tatsächliche Verständigung:

Mehrumsatz brutto

DM

102.000,00

darin enthaltene USt

DM

11.356,58

Mehrumsatz netto

DM

90.643,42

Wegen weiterer Einzelheiten der tatsächlichen Verständigung wird auf das Protokoll vom 01.06.1994 Bezug genommen. Aufgrund dieser Zuschätzung und weiterer unstreitiger Änderungen ermittelten die Prüfer eine USt des Streitjahres von DM 20.983,17, die der Bekl. mit dem nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Bescheid vom 17.10.1994 gegen den Kl. als Empfangsbevollmächtigten für die GbR festsetzte. Der Kl. legte hiergegen Einspruch ein, den der Bekl. mit der gegen die GbR gerichteten Einspruchsentscheidung vom 18.02.1997 als unbegründet zurückwies. Auf die hiergegen gerichtete Klage hob der Bekl. nach einem Hinweis des Berichterstatters den gegen die GbR gerichteten Bescheid vom 17.10.1994 mit Schreiben vom 22.04.1997 aus formellen Gründen auf und kündigte an, in Kürze ergehe ein erneuter USt-Bescheid 1990 gleichen Inhaltes gegen den Kl. Den angekündigten Bescheid erließ der Bekl. noch am 22.04.1997.

Hiergegen richtet sich die Sprungklage, der der Bekl. fristgerecht zugestimmt hat.

Der Kl. meint, der angefochtene Bescheid sei schon deshalb aufzuheben, weil er nach Ablauf der Festsetzungsfrist erlassen worden sei. Im übrigen sei der Kl. an die tatsächliche Verständigung vom 01.06.1994 nicht gebunden. Er habe die tatsächliche Verständigung unter psychischem Druck u.a. wegen des drohenden Strafverfahrens und der damaligen Schwangerschaft seiner Ehefrau unterschrieben. Er habe auch keine Schwarzeinkäufe getätigt, die den Bekl. zu einer Umsatzzuschätzung berechtigt hätten. Schließlich handele es sich bei dem Erstatter der anonymen Anzeige um seinen ehemaligen Koch, der auch andere Arbeitgeber denunziert und erpreßt habe und dessen Angaben deshalb kein Glauben zu schenken sei.

Der Kl. beantragt,

den USt-Bescheid 1990 vom 22.04.1997 aufzuheben.

Der Bekl. beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter gem. § 79 a Abs. 3, 4 FGO einverstanden erklärt. Der Berichterstatter hat am 14.08.1997 mündlich verhandelt. Auf die Niederschrift über die Sitzung wird Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet.

Der Bekl. war dem Grunde nach berechtigt, die erklärten Umsätze im Wege der Ergänzungsschätzung zu erhöhen. Die Zuschätzung ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Der Steueranspruch war schließlich auch bei Erlaß des Bescheides vom 22.04.1997 noch nicht durch Eintritt der Festsetzungsverjährung erloschen.

Gem. § 162 Abs. 1 AO hat die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen, soweit sie sie nicht ermitteln oder berechnen kann. Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann oder wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen der Besteuerung nicht nach § 158 AO zugrunde gelegt werden (§ 162 Abs. 2 Satz 2 AO). § 158 AO bestimmt, daß ...

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