Entscheidungsstichwort (Thema)

Berechnung der nachrangigen Unterhaltspflicht der Eltern nach Heirat des Kindes

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Nach der Heirat eines Kindes bleiben die Eltern nur dann zum Unterhalt verpflichtet, wenn der Ehegatte des Kindes zum Unterhalt nicht in der Lage ist (sog. Mangelfall).

2) Bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs des Kindes gegen den Ehegatten ist der Familienunterhalt zugrunde zu legen. Hierbei ist als Selbstbehalt des Ehegatten das in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG festgelegte Existenzminimum zu berücksichtigen.

3) Die Maßstäbe für den Trennungs- und nachehelichen Unterhalt nach der sog. Düsseldorfer Tabelle finden keine Anwendung.

 

Normenkette

BGB § 1608; GG Art. 6; EStG § 32 Abs. 4

 

Tatbestand

Streitig ist der Kindergeldanspruch für ein verheiratetes Kind für Februar bis November 2000 und für Januar bis Juni 2001.

Der Kläger ist leiblicher Vater des Kindes M. E., geboren am 05.06.1980. M. ist seit dem 10. Juli 1998 verheiratet und seit dem 13.02.1999 Mutter eines Kindes (=Enkelkind). Nachdem die Kindergeldfestsetzung für M. während der Ausbildungsunterbrechung aus Anlass ihres Erziehungsurlaubs aufgehoben worden war, beantragte der Kläger für die Zeit danach, ab Januar 2000 erneut Kindergeld. Mit Bescheid vom 28.02.2000 wurde die Kindergeldfestsetzung ab Januar 2000 sinngemäß abgelehnt. Die Entscheidung wurde damit begründet, dass die Einkünfte und Bezüge des Kindes im Kalenderjahr 2000 die maßgebliche Einkommensgrenze von 13.500 DM überschritten. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Einspruch ein. Im Rahmen des Einspruchsverfahrens erließ der Beklagte am 14.11.2001 einen Änderungsbescheid, in dem er für die Monate Januar und Dezember 2000 Kindergeld gewährte. Im Übrigen blieb es bei der Ablehnung für die Zeit von Februar bis November 2000 und Januar bis Juni 2001. Dieser Änderungsbescheid wurde Gegenstand der Einspruchsentscheidung vom 19.11.2001, mit der der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurückwies. Nach seinen Berechnungen überschritten die Einkünfte und Bezüge des Kindes im Streitzeitraum die maßgebliche Einkommensgrenze von 13.500 DM bzw. 14.040 DM. Der Beklagte ging bei der Berechnung der Einkünfte und der als Bezüge anzurechnenden Unterhaltsleistungen des Ehemanns des Kindes wie folgt vor:

Bruttoeinkünfte des Kindes M.

./.

½ Unterhalt für das Enkelkind (Kinderfreibetrag + Betreuungsfreibetrag./.Kindergeld)

=

Einkünfte des Kindes

Bruttoeinkommen des Ehemanns des Kindes

./.

Sozialversicherungsbeiträge

./.

gezahlte Steuern

./.

Werbungskosten

./.

½ Unterhalt für das Enkelkind (Kinderfreibetrag + Betreuungsfreibetrag./.Kindergeld)

=

Einkünfte des Ehemanns des Kindes

Die Differenz zwischen den Einkünften des Ehemanns des Kindes und denen des Kindes geteilt durch 2 ergab die als Bezug anzurechnenden Unterhaltsleistungen. Dieser Betrag wurde allerdings nur insoweit angesetzt, als dem Ehemann des Kindes das Existenzminimum verblieb (Einkünfte ./. 13.500 DM bzw. 14.040 DM). Als Existenzminimum wurde hierbei der in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG normierte Betrag zugrundegelegt. Von den sich hiernach ergebenden anzurechnenden Unterhalts-leistungen wurde die Kostenpauschale abgezogen und die Einkünfte des Kindes wurden hinzugerechnet. Dies ergab den im Rahmen des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG zu berücksichtigenden Betrag der Einkünfte und Bezüge des Kindes M.. Diese Berechnung nahm der Beklagte jeweils monatlich vor. Im Ergebnis lagen die Einkünfte und Bezüge des Kindes für die Monate Februar bis November 2000 und Januar 2001 bis Juni 2001 über dem anteiligen in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG normierten Grenzbetrag. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf die Einspruchsentscheidung vom 19.11.2001 nebst der dazugehörigen Anlage verwiesen.

Die der Berechnung zugrundegelegten monatlichen Werte des Bruttoeinkommens, der Sozialversicherungsbeiträge, der Steuern des Ehegatten sowie des Bruttoeinkommens des Kindes sind unter den Beteiligten unstreitig.

Mit seiner Klage wendet sich der Kläger gegen die Kindergeldaufhebung für den Zeitraum Februar bis November 2000 und Januar bis Juni 2001. Er ist der Auffassung, dass eine monatliche Betrachtungsweise, in der die Einkünfte und Bezüge des Kindes für jeden Monat gesondert ermittelt und hinsichtlich des Überschreitens des anteiligen Grenzbetrages gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG überprüft werden, unzulässig sei. Geboten sei vielmehr eine jährliche Betrachtungsweise.

Er vertritt weiter die Auffassung, dass bei der Berechnung des Unterhaltsanspruchs des Kindes ein unzutreffender Selbstbehalt des Ehemanns des Kindes berücksichtigt worden sei. Es sei nicht abzustellen auf das in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG normierte Existenzminimum, sondern vielmehr auf den in der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesenen Selbstbehalt eines erwerbstätigen Ehemanns gegenüber den Unterhaltsansprüchen von Frau und Kind. Hiernach sei für das Jahr 2000 ein monatlicher Selbstbehalt von 1.640 DM oder zumindest der Selbstbehalt eines Nichterwerbstätigen in Höhe von 1.425 DM anzusetzen. Bei Ansatz d...

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