Entscheidungsstichwort (Thema)

Personelle Verflechtung, Markenüberlassung im Konzern, Knoppe-Formel

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Der zu 51% an der Betriebsgesellschaft beteiligte Einzelunternehmer beherrscht diese auch dann, wenn Beschlüsse in der Betriebsgesellschaft nur mit Zweidrittelmehrheit gefasst werden können und damit stets die Zustimmung des zu 49% beteiligten Mitgesellschafters erforderlich ist.

2) Das Überlassen eines geschützten Markennamens oder Markenzeichens ist auch im Konzernverbund verrechenbar i.S.v. § 1 Abs. 1 AStG, soweit der Marke ein eigenständiger Wert zukommt. Die Höhe des hinzuzurechnenden Betrags bemisst sich nicht am EBIT, sondern an dem für eine Markenrechtsverletzung zu zahlenden Schadensersatzanspruch. Maßgeblich ist damit ein Prozentsatz des Umsatzes des das Markenzeichen nutzenden Unternehmens. Dieser Prozentsatz beträgt in der Regel zwischen 1% und 5%.

 

Normenkette

AStG § 1 Abs. 1; EStG § 15

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 21.01.2016; Aktenzeichen I R 22/14)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob für die unentgeltliche Überlassung eines Markenzeichens an eine polnische Kapitalgesellschaft eine Gewinnerhöhung nach § 1 Abs. 1 des Außensteuergesetzes (AStG) anzusetzen ist und ob Gewinnausschüttungen dieser Gesellschaft bereits im Zeitpunkt des Gewinnverwendungsbeschlusses zu versteuern sind.

Der Kläger erzielte in den Streitjahren gewerbliche Einkünfte aus der Verpachtung von Betriebsvermögen an die B. K. GmbH. Steuerlich lag insoweit unstreitig eine Betriebsaufspaltung vor. Die GmbH entwickelt und produziert Anlagen im Bereich der B-Technik.

Der Kläger ließ das Markenzeichen „B.” beim Deutschen Patent- und Markenamt bereits 1985 als geschütztes Markenzeichen eintragen. Zugleich ließ er es auch international zunächst für die Benelux-Staaten, Österreich, die Schweiz und Frankreich registrieren. Im Jahr 1994 erfolgte eine Erweiterung des Markenrechtsschutzes auf die Staaten Spanien, Italien, Polen und Portugal. Daneben ist der Kläger Inhaber verschiedener Patente im Bereich der B-Technik.

Neben der Beteiligung an der B. K. GmbH hielt der Kläger weitere Anteile an inländischen und ausländischen Gesellschaften, die ebenfalls im Bereich der B-Technik tätig waren. Hierzu gehörten in den Streitjahren die B. P. Sp.zo.o und B. T. Sp.zo.o jeweils mit Sitz in Polen. Die B. P. übte ursprünglich das operative Geschäft aus. Im Jahr 1999 veräußerte sie den Geschäftsbetrieb unter Zurückbehaltung der Immobilien an die neu gegründete B. T., an der der Kläger zu 51% beteiligt ist. Die übrigen Anteile hält der Zeuge Z. (im Folgenden Z.). Zeitgleich verminderte der Kläger seine 51%ige Beteiligung an der B. P. durch Übertragung von 2% der Anteile an seinen bisherigen Mitgesellschafter Z..

In § 2 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrags zur Gründung der B. T. ist geregelt, dass die Gesellschaft eine Abkürzung des Firmennamens „B. T.” Sp.zo.o und ein sie auszeichnendes grafisches Zeichen gebrauchen kann. Gemäß § 14 des Vertrages werden die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung mit absoluter Stimmenmehrheit gefasst (Nr. 1). Für die Gültigkeit des Beschlusses ist eine Zweidrittelmehrheit des Stammkapitals in der Gesellschafterversammlung erforderlich (Nr. 2). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den dem Gericht vorliegenden Gesellschaftsvertrag der B. T. in der Fassung vom 19.6.2006 (Bl. 234 bis 240 der Gerichtsakte) Bezug genommen.

Tatsächlich überließ die in der Schweiz ansässige B. AG, die ursprünglich ihren Sitz in X-Stadt (Schweiz) hatte, der B. T. die Nutzung von Patenten zur Herstellung von B. Vorrichtungen. Grundlage hierfür war ein bereits zwischen der B. P. und der B. AG am 1.1.1999 abgeschlossener Lizenzvertrag, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 120 der Gerichtsakte). An der B. AG war der Kläger in den Streitjahren zu 90% beteiligt.

Das Markenzeichen B. verwendete die B. T. in den Streitjahren in ihrem Internetauftritt, auf Geschäftspapieren und Fahrzeugen, leistete hierfür aber keine Zahlungen an den Kläger.

Die B. T. fasste am 29.3.2004 für 2003 und am 23.6.2005 für 2004 zunächst Gewinnverwendungsbeschlüsse, nach denen der Gewinn zu 75% (für 2003) bzw. zu 25% (für 2004) an die Gesellschafter verteilt wurde. Der restliche Gewinn sollte dem Reservekapital zugeführt werden. Zu einer Auszahlung der auf den Kläger entfallenden Beträge kam es nicht. Durch Gesellschafterbeschlüsse vom 30.5.2005 (für 2003) bzw. vom 30.7.2005 (für 2004) wurden die bisherigen Beschlüsse dahingehend geändert, dass jeweils der gesamte Gewinn dem Reservekapital zugeführt werden sollte. Für den Gewinn des Jahres 2005 wurde die Zuführung zum Reservekapital im Jahr 2006 von vornherein beschlossen.

In seinen für die Streitjahre erstellten Bilanzen behandelte der Kläger die Beteiligung an der B. P. als Betriebsvermögen, die Beteiligung an der B. T. jedoch nicht. Dividendenerträge der B. T. erfasste er weder in den Gewinnermittlungen noch gaben die Kläger sie in ihren Einkommensteuererklärungen als Kapitale...

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