Entscheidungsstichwort (Thema)

Zusammentreffen mehrerer Anspruchsberechtigter

 

Leitsatz (redaktionell)

Erfüllen mehrere Berechtigte für einen Teil des Monats die Anspruchsvoraussetzungen zum Bezug von Kindergeld, ist die Änderung der Haushaltszugehörigkeit erst mit Beginn des Folgemonats bei der Kindergeldfestsetzung zu berücksichtigen.

 

Normenkette

EStG § 64 Abs. 1 S. 1, Abs. 3, § 70 Abs. 2, § 64 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 16.12.2003; Aktenzeichen VIII R 76/99)

BFH (Urteil vom 16.12.2003; Aktenzeichen VIII R 76/99)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Klägerin für den Monat Februar 1997 Kindergeld zusteht.

Die Klägerin hat seit dem 03.02.1997 das Kind A, geboren …1991, in Dauerpflege mit dem Ziel der Adoption in ihren Haushalt aufgenommen. Sie versorgt das Kind nach eigenen Angaben ganztägig und durchgängig an allen Wochentagen. In dem Haushalt der Klägerin leben außerdem 5 weitere minderjährige Kinder.

Bis einschließlich 02.02.1997 lebte das Kind A im Haushalt seiner Großmutter, der Beigeladenen (B). Diese bezog für das Kind laufend Kindergeld, zuletzt in Höhe von 350,– DM monatlich. Nachdem dem Beklagten durch Mitteilung des Jugendamtes der Stadt … am 07.02.1997 bekanntgeworden war, daß A ab 03.02.1997 bei der Klägerin lebte, hob er mit Bescheid vom 17.02.1997 diese Kindergeldfestsetzung ab März 1997 auf.

Mit Schreiben vom 06.02.1997 beantragte die Klägerin Kindergeld für das Kind A ab dem Monat Februar 1997. Mit Bescheid vom 05.03.1997 bewilligte der Beklagte Kindergeld ab März 1997 in Höhe von monatlich 350,– DM.

Dagegen legte die Klägerin Einspruch ein mit der Begründung, ihr stehe das Kindergeld auch für den Monat Februar 1997 zu, da das Kind ab 03.02.1997 ganztägig bei ihr gewohnt habe.

Der Beklagte wies den Einspruch zurück, da für den Bezug des Kindergeldes bis zum 02.02.1997 seine Großeltern, und erst ab 03.02.1997 die Klägerin berechtigt sei. Da die Berechtigtenbestimmung für den Bezug von Kindergeld somit im Laufe des Monats Februar 1997 eingetreten sei, sei A bei der Gewährung von Kindergeld erst ab 01.03.1997 und nicht rückwirkend ab 01.02.1997 zu berücksichtigen.

Mit der vorliegenden Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung trägt sie vor, es stehe fest, daß A für den Monat Februar 1997 und zwar für den Zeitraum vom 03.02.1997 bis 28.02.1997 kein Kindergeld bezogen habe, welches ihm aber de iure zustehe.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

  • unter Abänderung des Kindergeldbescheides vom 05.03.1997 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.04.1997 den Beklagten zu verpflichten, ihr Kindergeld für das Kind A für Februar 1997 zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

  • die Klage abzuweisen.

Zur Begründung beruft er sich auf die Einspruchsentscheidung und trägt ergänzend vor, daß gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) bei mehreren Berechtigten Kindergeld demjenigen gezahlt werde, der das Kind in seinem Haushalt aufgenommen habe. Unstreitig erfüllten für den Monat Februar 1997 sowohl die Klägerin als auch die Beigeladene die Voraussetzungen für den Bezug des Kindergeldes, da A sowohl bei der Beigeladenen als auch bei der Klägerin in den Haushalt aufgenommen gewesen sei. Gehe der Vorrang von einem Berechtigten auf eine andere Person im Laufe eines Monats über, sei die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung gegenüber dem bisher Berechtigten gemäß § 70 Abs. 2 EStG vom folgenden Monat an vorzunehmen. Aufgrund der Vorrangänderung sei das Kindergeld zugunsten der Klägerin ab 01.03.1997 bewilligt und die Festsetzung gegenüber der Beigeladenen zu diesem Zeitpunkt aufgehoben worden. Daher treffe es nicht zu, daß Kindergeld für A im Monat Februar 1997 nicht gezahlt worden sei.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag und läßt sich auch zur Sache nicht ein.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die Kindergeldakten des Beklagten verwiesen.

Der Senat hat am 13.07.1999 mündlich verhandelt. Auf die Sitzungsniederschrift wird verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig aber nicht begründet. Der Klägerin steht erst ab März 1997 Kindergeld für das Kind A zu.

1) Vorliegend steht außer Streit, daß die Klägerin und die Beigeladene zum Kreis der Anspruchsberechtigten im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG gehören und daß A ein gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bzw. § 63 Abs. 1 Nr. 3 EStG zu berücksichtigendes Kind ist.

2) Nach § 64 Abs. 1 EStG wird für jedes Kind nur einem Berechtigten Kindergeld gezahlt. Bei mehreren Berechtigten wird das Kindergeld demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat (§ 64 Abs. 2 Satz 1 EStG). Nach § 66 Abs. 2 EStG wird das Kindergeld vom Beginn des Monats an gezahlt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, bis zum Ende des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen.

Nach diesem sogenannten „Monatsprinzip” wird das Kindergeld für den gesamten Monat gezahlt, auch wenn die Anspruchsvoraussetzungen nicht während des ganzen Monats,...

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