Entscheidungsstichwort (Thema)

Prüfungsmaßnahmen nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) bei einer Taxi-Genossenschaft -- Begriff des Auftraggebers, Umfang der Mitwirkungspflichten

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Auftraggeber i.S.d. §§ 3-5 SchwarzArbG ist jede Person, die eine Dienst- oder Werkleistung durch einen Dritten ausführen lässt, die ihm dafür zur Verfügung steht und die er verpflichtend einsetzen kann. Dies gilt bei einer Taxi-Genossenschaft auch dann, wenn die Fahrer nicht unmittelbar für diese tätig sind. Ein Weisungsrecht der Taxi-Genossenschaft zur Übernahme einzelner Aufträge durch die Fahrer ist nicht erforderlich.

2) Die Anforderung von Fahrerdaten, die aus technischen Gründen nicht zur Verfügung gestellt werden können, zielt auf ein unmögliches Handeln ab und ist daher rechtswidrig.

3) Die Aufforderung zur Übermittlung von erst künftig entstehender Daten ist ebenfalls rechtswidrig.

 

Normenkette

SchwarzArbG § 5 Abs. 3, § § 3-5

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit von Prüfungsmaßnahmen auf der Grundlage des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG).

Die Klägerin ist eine Genossenschaft, die unter anderem eine Funk- und Telefonzentrale zur Vermittlung von Fahraufträgen für Personen- und Sachtransporte an ihre Mitglieder betreibt. Ihr angeschlossen sind etwa 160 Taxiunternehmungen mit mehr als 200 Fahrzeugen.

Über ein telefongestütztes Buchungssystem vermittelt die Klägerin den angeschlossenen Unternehmen Fahraufträge. Daneben übernimmt sie weitere Aufgaben, unter anderem den Abschluss von Rahmenverträgen mit Krankenkassen, Berufsgenossenschaften und sonstigen Institutionen des öffentlichen Rechts zur Personenbeförderung sowie den Abschluss von Beförderungsrahmenverträgen mit öffentlichen Verkehrsträgern sowie Firmen und Großkunden. Insoweit vermittelt die Klägerin auch sog. Rechnungsfahrten (Krankentransporte, Schülertransporte etc.) an die ihr angeschlossenen Unternehmen und übernimmt deren Abrechnung.

Die Vermittlung telefonischer Kundenanfragen über die Telefonzentrale der Klägerin erfolgt weitgehend automatisiert. Ein telefonisch oder via Internet eingehender Kundenauftrag wird von der Klägerin an das nächste geeignete Taxi vermittelt. Relevante Vermittlungskriterien dabei sind insbesondere der Standort des Anfragenden und spezielle Kundenanforderungen (z.B. ec-Kartenzahlung, Großraumtaxi). Dem entsprechenden Fahrer des so ausgewählten Fahrzeuges wird der Vermittlungsauftrag angezeigt, ohne dass dessen Inhalt bereits erkennbar ist. Der Fahrer muss die Annahme des Auftrages mittels Tastendruck bestätigen. Hierfür hat er 20 Sekunden Zeit. Erfolgt innerhalb dieser Zeitspanne keine Auftragsannahme, wird die Anfrage an das dann folgende, nächste geeignete Fahrzeug vermittelt. Das Fahrzeug, dessen Fahrer den Auftrag nicht angenommen hat, wird sodann „ausgereiht” – d.h. es muss sich am Standplatz hinten einreihen – und ist für drei Minuten von der Auftragsvermittlung ausgeschlossen. Danach kann sich der Fahrer erneut für die Auftragsvermittlung anmelden.

Gem. § 11 Abs. 2 Buchst. e) der Satzung der Klägerin ist ein Mitglied unter anderem verpflichtet, „ihm vermittelte Fahrtaufträge unverzüglich mit dem Fahrzeug auszuführen, für welches die Fahrt angenommen wurde”. Des Weiteren hat das Mitglied „seine sämtlichen Taxen für die Fahrtenvermittlung durch die Genossenschaft zur Verfügung zu halten, soweit nicht außerhalb der Vermittlung eigene Fahrten durchgeführt werden” (§ 11 Abs. 1 Buchst. i). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Satzung vom … Bezug genommen. Für die der Genossenschaft angeschlossenen Mitglieder, Pächter und Teilnehmer gelten zudem die Regelungen der Funk- und Fahrdienstordnung vom 01.01.2001 sowie der Disziplinarordnung, auf die ebenfalls Bezug genommen wird.

Am 26.06.2013 kündigte der Beklagte der Klägerin telefonisch an, dass am 08.07.2013 eine Prüfung nach dem SchwarzArbG in den Geschäftsräumen der Klägerin stattfinden solle. Die Ankündigung diente dazu sicherzustellen, dass die geforderten Unterlagen und Daten zeitnah eingesehen werden konnten.

Sodann suchten Beamte des Beklagten am 08.07.2013 die Geschäftsräume der Klägerin auf und übergaben die Prüfungsanordnung vom 04.07.2013. Aus dieser Anordnung, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird, ergab sich, dass eine Prüfung gem. §§ 2 ff. SchwarzArbG durchgeführt werden soll.

Im Zuge der Prüfung am 08.07.2013 wurden dem Beklagten diverse Auskünfte über die Arbeits- und Funktionsweise der Klägerin erteilt. Dabei konnten die elektronisch gespeicherten Anmeldezeiten der einzelnen angeschlossenen Fahrer gesichtet werden. Hierzu gab die Klägerin an, die Speicherung der sog. Fahrauftragsdaten sei auf einen Zeitraum von sechs Tagen beschränkt. Lediglich die Daten für die sog. Rechnungsfahrten würden 30 Tage vorgehalten, um etwaige Rückfragen im Zusammenhang mit den erteilten Rechnungen beantworten zu können. Danach seien auch für diese Fahrten lediglich noch die Unternehmerdaten gespeichert. Daraufh...

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