Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuervergünstigung gemäß § 6a GrEStG und Zurechnung der erforderlichen Vorbehaltensfrist bei Gesamtrechtsnachfolge nach Aufspaltung einer KG. - Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: II R 5/23)

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Gesamtrechtsnachfolge wirkt im Zusammenhang mit dem Befreiungstatbestand gemäß § 6a GrEStG – anders als die Vor- und Nachbehaltensfristen im Rahmen der §§ 5 und 6 GrEStG – nicht begünstigungsschädlich und schließt die Zurechnung der Vorbesitzzeit iSv § 6a Satz 4 GrEStG des Rechtsvorgängers des Steuerpflichtigen nicht aus.

2. Erwirbt ein Steuerpflichtiger im Wege der Aufspaltung einer KG die Anteile an einer GmbH, tritt er gemäß § 45 AO Abs. 1 Satz 1 AO als Gesamtrechtsnachfolger der KG in deren abgabenrechtliche Stellung als Rechtsvorgängerin ein und wird er auch hinsichtlich der bis dahin bestehenden hundertprozentigen Beteiligung der KG an der GmbH Gesamtrechtsnachfolger. Vom Übergang auf den Gesamtrechtsnachfolger ausgenommen sind nur höchstpersönliche Verhältnisse oder Umstände, die unlösbar mit der Person des Rechtsvorgängers verknüpft sind. Unter der für die Auslegung des § 45 AO gebotenen Heranziehung der Regelungen und Prinzipien des GrEStG handelt es sich bei der Vorbesitzzeit gemäß § 6a Satz 4 GrEStG nicht um einen höchstpersönlichen Umstand, der einer Zurechnung beim Gesamtrechtsnachfolger entgegensteht.

 

Normenkette

GrEStG § 6a Sätze 1, 3-4, § 1 Abs. 1 Nr. 3 S. 1; AO § 45 Abs. 1 S. 1; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 3 S. 1

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob für eine Verschmelzung die Grunderwerbsteuer nach § 6a Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) nicht erhoben wird.

I. W. war (zu gleichen Teilen neben seinem Bruder O. W.) Kommanditist der C. O. GmbH & Co. KG (im Folgenden: KG). Die Komplementärin war am Vermögen der KG nicht beteiligt. Die KG war seit 1993 Alleingesellschafterin der F GmbH (im Folgenden: F GmbH), die Eigentümerin von Grundstücken in T-Stadt und D-Stadt und Erbbauberechtigte an einem weiteren Grundstück in D-Stadt war.

I. W. gründete mit Vertrag vom 00.00.2010 (Urkundenrolle Nummer […] des Notars J., E-Stadt) als Alleingesellschafter die Klägerin unter der Firma F-Trading GmbH. Die Klägerin wurde am 19.02.2010 in das Handelsregister des Amtsgerichts N-Stadt (HRB […]) eingetragen. Mit Vertrag vom 00.00.2010 hielt I. W. eine Gesellschafterversammlung ab und erhöhte das Stammkapital der Klägerin von 25.000 EUR auf 500.000 EUR, wobei er die neue Stammeinlage durch Einbringung seiner Kommanditanteile an der KG erbrachte (Urkundenrolle Nummer […] des Notars X., O-Stadt).

In gleicher Weise gründete O. W. die T-GmbH, die später in C. O. GmbH umfirmiert wurde (im Folgenden: C. O. GmbH), und brachte seine Kommanditanteile in diese ein.

Im Hinblick auf die Einbringungen (Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 2a GrEStG) kam es zu Grunderwerbsteuerfestsetzungen.

Mit notarieller Urkunde vom 20.08.2010 schlossen die KG, die Klägerin und die C. O. GmbH einen Spaltungs- und Übernahmevertrag, mit dem der Teilbetrieb Erwerbsgartenbau einschließlich der Beteiligung an der F GmbH, diese Beteiligung gemäß Anlage 2 unter § 2 Ziff. 1. (2) des Vertrags, auf die Klägerin und der Teilbetrieb Gartenfachhandel auf die C. O. GmbH übertragen wurden.

Mit Blick auf diese Aufspaltung wurde keine Grunderwerbsteuer festgesetzt.

Mit Vertrag vom 28.06.2013 (Urkundenrolle Nummer […] des Notars K., E-Stadt) wurde die F GmbH auf die Klägerin verschmolzen. Die Verschmelzung wurde am 00.00.2013 in die Registerblätter der Klägerin und der F GmbH beim Handelsregister N-Stadt eingetragen. Die Klägerin wurde Eigentümerin bzw. Erbbauberechtigte der Grundstücke in T-Stadt und D-Stadt.

Der Beklagte erließ am 13.12.2013 einen Bescheid über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer auf den Stichtag 00.00.2013. Der Bescheid stand unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Er wurde auf Antrag der Klägerin am 18.12.2013 (unter Aufrechterhaltung des Vorbehalts der Nachprüfung) nach § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) geändert, indem die Bezeichnung des Erbbaurechtsgrundstücks (Nummer des Grundbuchblatts und Flurstücknummer) berichtigt wurde.

Am 25.02.2014 beantragte die Klägerin, den Bescheid nach § 164 Abs. 2 AO zu ändern, weil es sich um eine nach § 6a GrEStG steuerbegünstigte Umstrukturierung im Konzern gehandelt habe. Daraufhin änderte der Beklagte am 18.03.2014 den Bescheid erneut und stellte in der Anlage zum Bescheid fest, dass der Übergang der Grundstücke nach § 6a GrEStG steuerbegünstigt und der Besteuerung jeweils 0 EUR zugrunde zu legen seien. Der Vorbehalt der Nachprüfung blieb wiederum aufrechterhalten.

Ebenfalls am 18.03.2014 erteilte der Beklagte an das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung N-Stadt (im Folgenden: GKBP) den Auftrag, die grunderwerbsteuerlichen Folgen der Verschmelzung zu prüfen. Die GKBP übersandte dem Beklagten am 17.11.2017 den die Grunderwerbsteuer betreffenden Auszug aus dem Betriebsprüfungsbericht. Die GKBP vertrat darin die Auf...

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