Entscheidungsstichwort (Thema)

Frage der Abgrenzung zwischen entgeltlicher Zurverfügungstellung eines Leasinggegenstandes oder steuerfreier Kreditgewährung; Verschaffung der tatsächlichen Verfügungsmacht an einem Leasinggegenstand

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Da mit dem Verkauf von Leasinggegenständen - hier elektronische Informationssystem - durch die Firma X an die Stpfl nicht auch die tatsächliche Verfügungsmacht hieran verschafft wurde, konnte die Stpfl der X das Nutzungsrecht, welches ihr selbst gar nicht übertragen worden war, auch nicht entgeltlich zur Verfügung stellen.

2. Die Übertragung des zivilrechtlichen Eigentums seitens der X an die Stpfl hatte nach den Feststellungen des Gerichts nur Sicherungs- und Finanzierungsfunktion, da dem wesentlichen Inhalt des Gesamtkonzepts zufolge diese Vereinbarungen für der Finanzierung des Informationssystems gedient hatten. Es handelt sich insgesamt um eine einheitliche sonstige Leistung der Stpfl in Form der steuerfreien Kreditgewährung gem. § 4 Nr. 8a UStG.

 

Normenkette

UStG § 4 Nr. 8a, § 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 27.11.2019; Aktenzeichen V R 25/18)

BFH (Urteil vom 06.04.2016; Aktenzeichen V R 12/15)

 

Tatbestand

Streitig sind das Vorliegen des § 14c Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG), die Änderung der Bemessungsgrundlage wegen Uneinbringlichkeit und der Vorsteuerabzug einer Leasinggesellschaft.

Mit Gesellschaftsvertrag vom 22.12.2006 wurde die Klägerin (Klin.) gegründet. Deren ausschließlicher Gesellschaftszweck war laut § 1 des Gesellschaftsvertrags der Erwerb von elektronischen Informationssystemen von der Firma X GmbH (X), um diese sofort wieder gewinnbringend an X zurück zu verleasen. Hierzu sollte ein Leasingvertrag im Wege des „Sale-and-lease-back”-Verfahrens mit einer Vertragslaufzeit von 48 Monaten geschlossen werden. Beteiligt an der Klin. waren insgesamt … Gesellschafter, hiervon … J GmbH & Co. Rendite Leasing KG's, die J GmbH & Co. … Leasingfonds KG und die J Geschäftsführungs GmbH. Letzterer oblag die Geschäftsführung der Klin. (§ 4 des Gesellschaftsvertrags). Mit Ablauf des mit X geschlossenen Leasingvertrags sollte die Klin. aufgelöst und durch die geschäftsführende Gesellschafterin liquidiert werden (§ 14 Abs. 2 und § 16 des Gesellschaftsvertrags).

Mit Kaufvertrag vom 27.12.2006 kaufte die Klin. in der Anlage 1a-f dieses Kaufvertrags aufgeführte elektronische Informationssysteme zu einem Gesamtkaufpreis von 960.000,00 EUR zzgl. 153.600,00 EUR Umsatzsteuer (USt). Zugleich wurde vereinbart, dass X der Klin. ein Darlehen in Höhe von 640.000,00 EUR zu einem jährlichen Zinssatz von 4,5 % für einen Zeitraum von 48 Monaten gewährt. Mit Leasingvertrag ebenfalls vom 27.12.2006 verleaste die Klin. an die X die in einer Anlage zu dem Leasingvertrag im Einzelnen aufgeführten elektronischen Informationssysteme für die Dauer von 48 Monaten. Bei einer zugrunde gelegten Netto-Berechnungsgrundlage in Höhe von 960.000,00 EUR wurden monatliche Leasingraten in Höhe von 23.500,00 EUR zzgl. 3.760,00 EUR USt vereinbart. Zudem schloss die Klin. mit der X, ebenfalls am 27.12.2006, eine Rückkaufvereinbarung, in der vereinbart war, dass die Klin. von der X die elektronischen Informationssysteme erwirbt und dass X auf Verlangen der Klin. verpflichtet ist, diese nach Ablauf des Leasingvertrags wieder zurückzukaufen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Kauf- und Darlehensvertrag, den Leasingvertrag, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Zusatzvereinbarung zum Leasingvertrag und die Rückkaufvereinbarung Bezug genommen. Mit Rechnung vom 05.03.2007 rechnete die Klin. gegenüber der X über die Leasinggebühren ab. Hierin war eine 19%-ige USt in Höhe von 4.465,00 EUR monatlich offen ausgewiesen. In der Rechnung war als Übergabedatum der 29.12.2006 vermerkt. Die erste Rate sei ab Februar 2007 fällig, alle weiteren Raten jeweils am 1. eines Monats im Voraus. Die Rechnung gelte für die volle Vertragslaufzeit. Rechnungen für die einzelnen Raten würden nicht gestellt werden.

Als X lediglich am 26.03.2007 eine Leasingrate zahlte und hiernach ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Klin. gar nicht mehr nachkam, kündigte die Klin. den mit X geschlossenen Leasingvertrag vom 27.12.2006 mit Schreiben vom 16.01.2008 wegen Zahlungsunregelmäßigkeiten fristlos und übte das ihr laut Rückkaufvereinbarung vom 27.12.2006 zustehende Rückkaufverlangen aus. Die Klin. machte u.a. die noch offenen Leasingraten und den Restwert der Leasingobjekte sowie die USt aus den bislang nicht gezahlten Leasingraten geltend. Auf das Kündigungsschreiben vom 16.01.2008 wird Bezug genommen. Die Kündigung des Leasingvertrags hatte die Liquidation der Klin. zur Folge. Die J Geschäftsführungs GmbH wurde zur Liquidatorin der Klin.

Das Amtsgericht N setzte mit Beschluss vom 23.01.2008 einen vorläufigen Insolvenzverwalter über das Vermögen der X ein und eröffnete mit Beschluss vom 02.07.2008 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der X.

Mit Beschluss des Amtsgerichts C vom 01.12.2008 wurde das Insolvenzverfahren über das Ver...

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