Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietung von Ferienwohnungen

 

Leitsatz (redaktionell)

?? Beim Vermieten von Ferienwohnungen, die ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermietet und in der übrigen Zeit hierfür vorgehalten werden, ist grundsätzlich selbst bei längerer Verlustperiode ohne weitere Prüfung vom Vorhandensein der erforderlichen Einkünfteerzielungsabsicht auszugehen.

2) In besonders gelagerten Einzelfällen kann allerdings eine Überprüfung der Überschusserzielungsabsicht geboten sein. Dies ist u.a. der Fall, wenn die vereinnahmten Mieten über einen längeren Zeitraum nicht ausreichen, um die laufenden Bewirtschaftungskosten zu decken.

 

Normenkette

EStG § 12 Nr. 1, § 21 Abs. 1, 1 Nr. 1, § 12

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 15.02.2005; Aktenzeichen IX R 54/03)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Verluste aus der Vermietung einer Ferienwohnung steuerlich zu berücksichtigen sind.

Mit notariellem Vertrag vom 15.06.1992 erwarb die Klägerin (Klin.) zusammen mit ihrem Ehemann, dem Kläger (Kl.), als Miteigentümer zu je 1/2 eine 48,83 qm große, noch zu errichtende Ferienwohnung im Ferienpark G im … zu einem Kaufpreis von 179.900 DM. Zeitgleich schlossen die Kläger (Kl.) mit der Firma I & Q einen Verwaltervertrag und einen Mietvermittlungsvertrag. Wegen des Inhalts dieser Verträge wird auf die bei den Steuerakten befindlichen Vertragskopien Bezug genommen. Die Wohnung wurde nach Fertigstellung ab 1993 so gut wie ausschließlich fremdvermietet. Lediglich im Kalenderjahr 1995 erfolgte ein Eigennutzung an 5 Tagen. Die Kl. erklärten in den eingereichten Feststellungserklärungen folgende Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aus Gewerbebetrieb:

BE

BA

Verlust

1992

0,– DM

40.750,– DM

- 40.750,– DM

1993

6.685,– DM

84.961,– DM

- 78.337,– DM

1994

5.759,– DM

57.284,– DM

- 51.525,– DM

1995

3.917,– DM

28.964,– DM

- 23.291,– DM

1996

4.923,– DM

29.470,– DM

- 24.547,– DM

1997

4.259,– DM

27.088,– DM

- 22.804,– DM

1998

4.835,80 DM

23.703,95 DM

- 18.868,15 DM

Die BA 1992 bis 1994 enthalten folgende Abschreibungen nach § 3 Zonenrandförderungsgesetz (ZrFG):

1992:

21.523,– DM

1993:

50.000,– DM

1994:

20.248,– DM

Die laufenden Bewirtschaftungskosten (Betriebsausgaben ./. Zinsen, ./. Absetzungen für Abnutzung – AfA-, ./. Absetzungen nach § 3 ZrFG) für die Wohnung betragen:

1993

5.298,15 DM

1994

8.702,86 DM

1995

6.686,83 DM

1996

7.365,34 DM

1997

7.765,25 DM

1998

6.781,98 DM.

Das beklagte Finanzamt erkannte die geltend gemachten Verluste aus Gewerbebetrieb mit Feststellungsbescheiden für 1992 bis 1996 als abziehbar an.

Für das Streitjahr 1997 erließ der Beklagte (Bekl.) am 09.03.1999 einen negativen Feststellungsbescheid, in dem es Verluste aus der Vermietung der Ferienwohnung steuerlich nicht mehr berücksichtigte. Den gegen diesen Feststellungsbescheid eingelegten Einspruch wies der Bekl. mit Einspruchsentscheidung (EE) vom 23.06.1999 als unbegründet zurück. Auf die EE wird Bezug genommen.

Mit den am 15.07.1999 erhobenen Klagen verfolgen die Kl. ihr Begehren weiter. Unter Hinweis auf die neueste Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) zur Vermietung von Ferienwohnungen vertreten sie die Auffassung, vorliegend sei eine Vermietung mit Einnahmeüberschusserzielungsabsicht erfolgt, da die streitbefangene Ferienwohnung ausschließlich zur Fremdvermietung bereitgehalten worden sei.

Die Kl. beantragen,

für das Streitjahr 1997 einen Verlust in Höhe von 22.804 DM einheitlich und gesondert festzustellen und den Kl. zu je ½ zuzurechnen,

im Unterliegensfall die Revision zuzulassen.

Der Bekl. beantragt,

die Klage abzuweisen,

im Unterliegensfall die Revision zuzulassen.

Der Senat hat die Klageverfahren 1 K 4464/99 F und 1 K 4465/99 F zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Es hat durch Vernehmung der Zeugin Weinzierl über eine mögliche Selbstnutzung der Ferienwohnung Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet.

Die streitigen Verluste sind wegen fehlender Einkunftserzielungsabsicht (Überschusserzielungs- oder Gewinnerzielungsabsicht) weder im Rahmen gewerblicher Einkünfte (§ 15 Abs. 2 Satz 1 EStG) noch bei den Vermietungseinkünften (§ 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG) steuerlich zu berücksichtigen.

Der Senat geht bei seiner Entscheidung zunächst davon aus, dass die Kl. mit der Vermietung einer einzelnen Ferienwohnung im … Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt haben.

Nach den Ausführungen der Klin. im Erörterungstermin sowie ausweislich der eingereichten Gewinnermittlungsunterlagen werden im Streitjahr 1997 keine weiteren Sonderleistungen von den Kl. erbracht, die ihrer Tätigkeit einen gewerblichen Charakter geben könnten. Insbesondere werden in der Ferienanlage keine hoteltypischen Dienstleistungen angeboten und erbracht.

Dieser Frage kommt vorliegend überdies keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu, da die Frage der Überschusserzielungs- oder Gewinnerzielungsabsicht unabhängig von der Einordnung in eine Einkunftsart im Ergebni...

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