Entscheidungsstichwort (Thema)

Verspätungszuschlag nach Steuerherabsetzung

 

Leitsatz (redaktionell)

Im Falle der Herabsetzung einer festgesetzten Steuer, auf die ein festgesetzter Verspätungszuschlag sich bezieht, hat der Steuerpflichtige Anspruch auf eine vollständig neue Ermessensentscheidung zur Festsetzung des Verspätungszuschlags.

 

Normenkette

AO §§ 5, 152

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Festsetzung eines Verspätungszuschlags.

Wegen Nichtabgabe der Einkommensteuererklärung 2016 schätzte der Beklagte die Besteuerungsgrundlagen des Klägers mit gem. § 164 Abs. 1 unter Vorbehalt der Nachprüfung ergangenem Einkommensteuerbescheid 2016 vom 30.08.2018 (Bl. 4 f der Gerichtsakte in dem Verfahren 5 K 1426/19). Festgesetzt wurde dabei eine Einkommensteuer in Höhe von xxx € (Abzug vom Arbeitslohn xxx €, verbleibender Betrag: xxx €), ein Solidaritätszuschlag in Höhe von xxx € (Abzug vom Arbeitslohn xxx €, verbleibender Betrag xxx €) und Zinsen in Höhe von xxx €, so dass sich eine Gesamtnachzahlung in Höhe von xxx € ergab. Zugleich setzte der Beklagte einen Verspätungszuschlag in Höhe von xxx € fest.

Gegen die Einkommensteuerfestsetzung sowie die Festsetzung des Verspätungszuschlags legte der Kläger am 29.09.2018 Einspruch ein (Bl. 15 f. der Einkommensteuerakte). Zur Begründung führte er hinsichtlich der Festsetzung des Verspätungszuschlags aus, es könne nicht sein, dass der Beklagte von ihm einen Verspätungszuschlag verlange, obwohl er am „Ende des Tages” nach Abgabe der Steuererklärung Geld vom Finanzamt zurückbekomme.

Mit Einspruchsentscheidung vom 03.04.2019 wies der Beklagte den Einspruch des Klägers sowohl hinsichtlich der Einkommensteuerfestsetzung als auch hinsichtlich der Festsetzung des Verspätungszuschlags als unbegründet zurück und hob zugleich den Vorbehalt der Nachprüfung auf (Bl. 6 ff. der Gerichtsakte in dem Verfahren 5 K 1426/19). In Bezug auf die Festsetzung des Verspätungszuschlags führte der Beklagte aus, dass die Versäumnis nicht entschuldbar sei, wenn – wie im Streitfall – bereits in den Vorjahren (2013, 2014 und 2015) Verspätungszuschläge festgesetzt worden seien. Gründe für die verspätete Abgabe seien nicht vorgetragen worden und auch nach Aktenlage nicht erkennbar. Auch der Höhe nach sei der Verspätungszuschlag nicht zu beanstanden, da dieser nur 2,89% der festgesetzten Steuer betrage. Der Beklagte habe ferner sein Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Ein Entschließungsermessen bestehe in den Fällen der Nichtabgabe der Steuererklärung nicht. Auch das Auswahlermessen habe der Beklagte ordnungsgemäß ausgeübt. Auch wenn der Verspätungszuschlag mit xxx € deutlich über dem Zinsvorteil (xxx €) liege, sei die Festsetzung aufgrund des in der Vergangenheit gezeigten Abgabeverhaltens des Steuerpflichtigen gerechtfertigt. Auch unter dem Kriterium der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sei die Zuschlagsfestsetzung vor dem Hintergrund der in den Jahren 2013 bis 2015 erzielten Einkünfte nicht zu beanstanden. Darüber hinaus sei die Steuererklärung im Zeitpunkt der Schätzung des Besteuerungsgrundlagen und der Festsetzung des Verspätungszuschlags bereits 15 Monate überfällig gewesen. Nach den internen Erlassen der Finanzverwaltung NRW werde die Dauer der Fristüberschreitung mit 0,5% der festgesetzten Steuer pro Monat berücksichtigt, zudem werde der Verspätungszuschlag auf 50% der Abschlusszahlung begrenzt. Diese Voraussetzungen seien im Streitfall eingehalten worden.

Mit seiner am 06.05.2019 erhobenen Klage (Az: 5 K 1426/19) verfolgt der Kläger sein Begehren gerichtlich weiter. Im laufenden Klageverfahren hat der Kläger eine Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2016 eingereicht (Bl. 23 ff. der Gerichtsakte in dem Verfahren 5 K 1426/19).

Mit Beschluss vom 12.11.2019 hat der Senat den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen (Bl. 77 der Gerichtsakte in dem Verfahren 5 K 1426/19).

Im Laufe des Klageverfahrens hat der Beklagte am 03.12.2019 einen nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO geänderten Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr 2016 erlassen (Bl. 90 ff. der Gerichtsakte in dem Verfahren 5 K 1426/19). Die Einkommensteuerfestsetzung setzte der Beklagte auf xxx € herab und den Solidaritätszuschlag auf xxx €. Es ergab sich dementsprechend eine Einkommensteuererstattung in Höhe von xxx € und eine Erstattung des Solidaritätszuschlags in Höhe von xxx €. Zugleich setzte der Beklagte den Verspätungszuschlag nunmehr auf xxx € fest.

Mit Beschluss vom 24.03.2020 hat der Einzelrichter den Rechtsstreit wegen Verspätungszuschlag 2016 zur gesonderten Verhandlung und Entscheidung abgetrennt (Bl. 120 der Gerichtsakte in dem Verfahren 5 K 1426/19).

Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,

die Festsetzung des Verspätungszuschlags aufzuheben.

Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verweist zur Begründung auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung.

Mit Schreiben vom 26.03.2020 (Bl. 2 der Gerichtsakte) hat der Einzelrichter d...

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