Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1989–1992
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
Beschluß:
Der Streitwert beträgt 53.510 DM.
Gründe
Streitig, ist, ob die bauliche Umgestaltung einer früheren Landwirtschaftsschule in ein Altenpflegeheim dazu führt, daß für das Gebäude Abschreibungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG in Anspruch genommen werden können.
Die Klägerin (Klin.) ist verheiratet und wird mit ihrem Ehemann zur ESt zusammenveranlagt. Der Ehemann ist Arzt und betreibt seine Praxis in S.-W.. Die Klin. betreibt seit 1989 ein Altenpflegeheim in S..
Für die Errichtung des Altenpflegeheimes erwarb die Klin. mit zwei notariellen Verträgen zwei nebeneinanderliegende Grundstücke. Das erste Grundstück erwarb sie am 15.6.1988 durch notariellen Vertrag (Notar G. in R., Urkundenrolle 367/88) von einer Frau K.. Es handelte sich um das Grundstück W. Flur 7 Flurstück 243 in der Größe von 1.153 qm. Der Kaufpreis betrug 215.000 DM.
Mit weiterem notariellen Vertrag (Notar G., Urkundenrolle 368/88) vom 15.6.1988 erwarb die Klin. von der Gemeinde S. das angrenzende Grundstück W. Flur 7 Flurstück 240 in der Größe von 1.988 qm und eine Teilfläche von 180 qm aus dem Flurstück 242. Der Kaufpreis betrug 180.000 DM. Nach § 9 Abs. 3 des Kaufvertrages konnte die Stadt von dem Vertrag zurücktreten, wenn die Klin. das Grundstück nicht bis zum 31.12.1992 als Seniorenheim mit Pflegeplätzen nutzen sollte.
Auf den Grundstücken befanden sich zwei massive Gebäude, die ehemals als Landwirtschaftsschule genutzt wurden und in 1926 errichtet worden sind.
Beim Erwerb durch die Klin. enthielt das Gebäude, Bauteil C, Mietwohnungen und gewerbliche Ausstellungsräume, das von der Gemeinde erworbene Gebäude, Bauteil A, enthielt u.a. die Gemeindekasse, eine Heimatstube, gewerbliche Lagerflächen, Asylantenunterkünfte und im Sockelgeschoß drei Garagen. Wegen der Einzelheiten wird auf die vorgelegten Baupläne (Bl. 14–18 der Gerichtsakte) Bezug genommen…
Die Klin. aktivierte in ihrer Eröffnungsbilanz zum 1.1.1989 das Gebäude, Bauteil C, mit einem anteiligen Gebäudewert von 185.158 DM. Für den Grund und Boden aktivierte sie 34.590 DM. Das von der Stadt erworbene Grundstück aktivierte sie zum 31.12.1989 mit einem Grund und Bodenanteil von 65.520 DM und einem Gebäudewert von 111.129 DM. Auf die Berechnungen (Bl. 19 u. 20 Gerichtsakte) wird Bezug genommen.
Die Klin. beantragte zunächst für einen Verbindungsbau zwischen den vorhandenen Gebäuden (Bauteil B) eine Baugenehmigung am 24.8.1988. Für den Um- und Ausbau des Bauteils C stellte sie einen Bauantrag am 30.11.1988 und für, den Um- und Ausbau des Bauteils A wurde ein geänderter Bauantrag am 27.3.1990 gestellt (Gerichtsakte Bl. 11–13). Noch im Kalenderjahr 1988 begann die Klin. mit der Neuerrichtung eines Zwischenbaus, Bauteil B, der das Treppenhaus und einen Personenfahrstuhl sowie Aufenthaltsräume enthielt. Die Bauteile B und C wurden im Juni 1989 und der Bauteil A im Juni 1990 bezugsfertig. Die Grundrißfläche der Gebäude innerhalb der Umfassungswände beträgt für den Bauteil A wie vorher 294,56 qm, für den Bauteil B (Neubauteil) 68,16 qm und für den Bauteil C 245,10 qm. Im Zuge der Baumaßnahmen wurden die in den Bauteilen A und C vorhandenen Treppenhäuser abgebrochen und durch Schließung der Decken in die Geschoßflächen einbezogen. Die beiden Bauteile wurden durch Durchbrüche zu dem neuerrichteten Treppenhaus Bauteil B geöffnet. Der Bauteil A ist dreigeschoßig, der Bauteil C enthält zusätzlich ein ausgebautes Dachgeschoß. Durch die Baumaßnahmen wurde ein Pflegeheim mit 60 Betten errichtet. Die einzelnen Geschosse wurden entsprechend den Erfordernissen des Betriebes eines Pflegeheimes aufgeteilt und durch Trennwände entsprechend verändert. Es wurden die für den Betrieb des Pflegeheimes erforderlichen Einrichtungen eingebaut. Die zentralen Einrichtungen wurden im Erd- und Sockelgeschoß untergebracht, die einzelnen Etagen enthalten jeweils einen Fäkalienraum, ein Stationsbad, einen Vorbau als Nische und entsprechende Sanitärzellen in Einzel- bzw. Doppelnutzung in Vorschaltung zu den Pflegezimmern. Wegen der Einzelheiten der durchgeführten Baumaßnahmen wird auf die vorgelegte Baubeschreibung des Architekten Vergenz (Bl. 29–30 der Gerichtsakte) sowie den Hefter mit Bauzeichnungen, aus denen sich die einzelnen neuen Bauteile, die Altbauteile, die abzubrechenden Bauteile, die neuen sanitären Einrichtungen sowie die neuen Decken und Fußböden ergeben, Bezug genommen. Nach den Berechnungen des Architekten sind in den einzelnen Geschossen etwa 60 % der gesamten Grundflächen neugestaltet worden.
Für die Baumaßnahmen an den Bauteilen A, B und C fielen folgende Herstellungskosten an:
1988 |
150.300,79 DM |
1989 |
698.205,76 DM |
+ |
6.862,00 DM |
1990 |
442.940,40 DM |
1991 |
43.784,06 DM |
1992 |
3.807,41 DM |
Herstellungskosten |
1.345.900,42 DM |
Anschaffungskosten |
296.287,00 DM |
AK/HK insgesamt |
1.642.187,42 DM. |
Von den Baukosten entfallen rund 350.00...