Entscheidungsstichwort (Thema)

Offenbare Unrichtigkeiten

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine offenbare Unrichtigkeit nach § 129 AO setzt einen Schreib- oder Rechenfehler voraus. Die Vorschrift ist nicht anwendbar, wenn die Möglichkeit eines Rechtsirrtums besteht.

 

Normenkette

AO § 129

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.03.2009; Aktenzeichen IV R 84/06)

BFH (Urteil vom 19.03.2009; Aktenzeichen IV R 84/06)

 

Tatbestand

Streitig ist die Änderungsmöglichkeit eines bestandskräftigen Steuerbescheides für das Streitjahr 2000 nach § 129 AO.

Die Klägerin betreibt ein Hotel mit Restaurant unter der Bezeichnung „M. „. Die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb erfolgte aufgrund der am 28.2.2002 eingereichten Feststellungserklärung durch Bescheid vom 11.10.2002. Der Gewinn wurde unter Anwendung des § 4 Abs. 4a EStG um einen Betrag von 23.666,00 DM erhöht. Dieser wurde wie folgt berechnet und im Feststellungsbescheid erläutert:

„Gewinn des Wj. 2000

503 DM

- Entnahmen des Wj 2000

1.242.159 DM

= Überentnahmen

-1.241.656 DM

+ Unterentnahmen des Vj.

847.213 DM

Ergebnis

-394.443 DM

* 0,06

23.666 DM

Maximal: Schuldzinsen abzüglich 4.000 DM, abzüglich Schuldzinsen für Investitionsdarlehen = 25.384 DM”

Aus den Jahresabschlüssen einschließlich der Sonderbilanzen ergab sich ein Gesamtzinsaufwand von 297.823 DM. Davon entfielen 7.910 DM (2.588,88 DM + 5.231 DM) auf Darlehen, die die Klägerin von ihren Gesellschaftern erhalten hatte. Von diesem war der mit Schreiben des Klägervertreters vom 4.7.2002 dargelegte Zinsaufwand für Investitionen in Höhe von 268.439 DM abgezogen worden. Zinsen in Höhe von 16.275 DM, die die Instandsetzung eines Schwimmbades betrafen, wurden nach einem Telefonat mit dem Klägervertreter vom 27.8.2002 nicht berücksichtigt.

Die Aktenverfügung zu diesem Bescheid enthielt den handschriftlichen Vermerk „QSST P2”.

Mit Schreiben vom 2.12.2002 beantragte die Klägerin, den Feststellungsbescheid nach § 129 AO zu ändern. Dieses Schreiben befindet sich im Original nicht in der Feststellungsakte. Es ist aufgrund eines Schreibens des Beklagten vom 27.12.2002 am 30.12.2002 in Kopie zur Akte gegeben worden. Beantragt wurde die Reduzierung des Hinzurechnungsbetrages nach § 4 Abs. 4a EStG um die an die Gesellschafter gezahlten Zinsen von 7.910 DM auf maximal 17.474 DM. Der Grund läge darin, dass bei der Ermittlung des Hinzurechnungsbetrages Zinsen der Gesellschafter in Höhe von 7.910 DM erfasst worden seien, obwohl diese im Rahmen der Sonderbilanzen bzw. außerhalb der Bilanz hinzugerechnet würden. Dieser Ansicht schloss sich der Beklagte zwar an, lehnte aber den Antrag auf Änderung des Feststellungsbescheides für 2000 mit Bescheid vom 21.1.2003 ab, da es sich nach seiner Ansicht nicht um ein mechanisches Versehen sondern um eine fehlerhafte Sachverhaltsermittlung handele.

Der Klägervertreter legte am 17.2.2003 gegen den Ablehnungsbescheid Einspruch ein, der mit Einspruchsentscheidung vom 31.3.2003 als unbegründet zurückgewiesen wurde. Die Klage wurde am 15.4.2003 eingereicht.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass es sich bei der Falschberechnung des Maximalbetrages aus § 4 Abs. 4a EStG um ein schlichtes Versehen des Beklagten handele. Der Beklagte habe übersehen, dass die Zinsen, die offensichtlich bereits in der Sonderbilanz bzw. in der Feststellungserklärung hinzugerechnet worden seien, von den insgesamt ermittelten Schuldzinsen abzuziehen seien. Der richtige Sachverhalt sei bekannt gewesen, allerdings falsch ausgewertet worden. Ein Rechtsfehler liege nicht vor, da hier bei der Berechnung die Doppelhinzurechnung schlicht übersehen worden sei. Es sei nicht umstritten, dass die auf die Komplementärin entfallenden Zinsen in Höhe von 2.588,88 DM dem Gewinn der Klägerin zugerechnet worden seien. Daneben sei er in dem Jahresabschluss der Komplementärin zum 31.12.2000 erfasst und versteuert worden. Dies sei ein Fall widerstreitender Steuerfestsetzung nach § 174 AO.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

den Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31.3.2003 dahingehend zu ändern, dass die Sonderbetriebseinnahmen auf 17.474 DM reduziert festgestellt und der Gesellschafterin J. X. zugerechnet werden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Ansicht, dass der Beklagte trotz umfassender Überprüfung des Jahresabschlusses nicht erkannt habe, dass eine nochmalige Hinzurechnung der an die Gesellschafter zu zahlenden Zinsen bei der Berechnung des § 4 Abs. 4a EStG zu unterbleiben habe.

Die Beteiligten haben der Entscheidung durch den Senat ohne mündliche Verhandlung zugestimmt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Entscheidung des Senats erfolgt gemäß § 90 Abs. 2 FGO ohne mündliche Verhandlung.

Die Klage ist unbegründet.

Der Feststellungsbescheid vom 11.10.2002 ist zwar fehlerhaft, dieser Fehler kann aber weder gemäß § 129 Satz 1 AO...

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