Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellung 1988 und 1989

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 26.01.1999; Aktenzeichen IX R 17/95)

 

Tenor

Unter Änderung der Feststellungsbescheide für 1988 und 1989 vom 17.10.1990, 12.06.1991, 16.04.1991 und 21.08.1991 sowie unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 03.08.1992 werden die Einkünfte der Kläger aus Vermietung und Verpachtung für 1988 auf ./. 5.289 DM und für 1989 auf ./. 2.815 DM festgestellt. Von den festgestellten Verlusten entfallen auf die Klägerin für 1988 ein Betrag von 3.526 DM und für 1989 ein solcher von 1.877 DM, während auf den Kläger für 1988 ein Verlust in Höhe von 1.763 DM und in 1989 ein solcher in Höhe von 938 DM entfällt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruches der Kläger abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Beklagte (Bekl.) eine Feststellung von Einkünften aus einem im Miteigentum stehenden Gebäude durchzuführen hat.

In 1988 erwarben die Ärztin … (Klägerin) zu einem Miteigentumsanteil von 2/3 und der Tierarzt … (Kläger) zu einem Miteigentumsanteil von 1/3 ein bebautes Grundstück. Anschließend wurde das bis dahin als Kindergarten genutzte 3-geschossige Gebäude in ein Wohn- und Geschäftshaus umgebaut. Das Erdgeschoß enthält seither Räume für eine Tierarztpraxis, während im 1. und 2. Stock sich zwei Wohnungen und ein Arbeitszimmer befinden. Im einzelnen werden die Räume seit Beendigung der Umbauarbeiten wie folgt genutzt:

  • Die Tierarztpraxisräume mit einem Anteil von 28,91 % an der Gesamtwohn- und Nutzfläche wurden von der Grundstücksgemeinschaft an den Kläger (Kl.) für monatlich (869,30 DM + 121,70 DM Umsatzsteuer =) 991 DM ab dem 01.05.1989 vermietet;
  • im 2. Stock würde ab dem 01.02.1989 eine Wohnung mit einem Wohn- und Nutzflächenanteil von 26,25 % für monatlich 700 DM fremdvermietet.
  • Im 1. Stock wurde ab dem 01.01.1989 ein Raum mit einem Wohn- und Nutzflächenanteil von 2,89 %, für 90 DM monatlich an die Klägerin (Klin.), die als selbständige Ärztin tätig ist, vermietet.
  • Die restlichen Räume im 1. und 2. Stock mit einem Wohn- und Nutzflächenanteil von 41,95 % werden seit dem 01.12.1988 von den Klägern, die in eheähnlicher Lebensgemeinschaft leben, selbst zu Wohnzwecken genutzt.

Über die Nutzung der Tierarztpraxis, des Arbeitszimmers und der fremdvermieteten Wohnung wurden Mietverträge abgeschlossen, in denen die Grundstücksgemeinschaft, bestehend aus den Klägern, als Vermieter auftrat. Die dort genannten Mietzahlungen wurden auch tatsächlich geleistet. Es wurden Steuererklärungen eingereicht, nach denen die Feststellung von Verlusten aus Vermietung und Verpachtung (VuV) begehrt wurde. Ein Antrag auf Feststellung des Abzugsbetrages der Steuerbegünstigung zur Förderung des Wohnungseigentums (Sonderausgabenabzug nach § 10 e Einkommensteuergesetz (EStG)) wurde zunächst nicht gestellt. Die Herstellungskosten für das Gebäude betrugen in 1988 329.256 DM, von denen 86.430 DM auf den vermieteten Anteil des 2. Stockes entfallen. Für 1989 betragen die Herstellungskosten 410.624 DM, von denen 107.789 DM auf den vermieteten Teil des 2. Stokkes entfallen. Als Werbungskosten (WK) mit Ausnahme der Absetzungen für Abnutzung (AfA) fielen in 1988 16.855 DM an, während insoweit in 1989 8.280 DM anfielen. Die Einnahmen aus der zu Wohnzwecken fremdvermieteten Wohnung wurden erst ab 1989 erzielt und betrugen in diesem Jahr 7.700 DM. Die genannten Zahlen und Prozentanteile ergeben sich aus den vom Bekl. überprüften Berechnungen, die, soweit sie von den Angaben des Kl. abwichen, von den Klägern nicht angegriffen wurden. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die genannten Feststellungserklärungen und ihre Anlagen sowie die vom Bekl. dazu vorgenommenen Berechnungen und gegebenen Erläuterungen verwiesen. Teilweise abweichend von den Erklärungen hatte der Bekl. zunächst unter Vorbehalt der Nachprüfung für 1988 einen Verlust aus VuV in Höhe von 5.289 DM und für 1989 einen solchen in Höhe von 4.642 DM anerkannt. Für den zu eigenen Wohnzwecken genutzten Teil waren ferner gem. § 10 e EStG als Sonderausgaben abziehbare steuerbegünstigte Aufwendungen für 1988 in Höhe von 4.646 DM und für 1989 in Höhe von 19.256 DM festgestellt worden. Für 1988 wurde später mit gesondertem Bescheid vom 12.06.1991 der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben. Nach Einsprüchen gegen diese Festsetzungen, mit denen die Kläger erklärten, nur die Klin. habe einen Antrag auf Berücksichtigung der Steuervergünstigungen nach § 10 e EStG gestellt, erging für 1989 ein Teilabhilfebescheid, mit dem nur noch Verluste aus VuV in Höhe von 4.642 DM festgestellt wurden. Nach entsprechenden Vorankündigungen ergingen dann in der Einspruchsentscheidung für beide Streitjahre folgende Entscheid...

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