rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Gerichtskosten keine Sonderausgaben und Verlustvortrag zwingend

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Gerichtskosten sind keine Kosten der Steuerberatung i. S. von § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG.

2) Die Regelung, dass der Verlustvortrag auch in Veranlagungszeiträumen zwingend vorzunehmen ist, in denen das Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags liegt, ist verfassungsgemäß.

 

Normenkette

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 6, § 10d Abs. 2, § 32a Abs. 1, 1 S. 1, § 32 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; GG Art. 3 Abs. 1; EStG § 10 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 26.07.2005; Aktenzeichen XI B 93/03)

BFH (Beschluss vom 26.07.2005; Aktenzeichen XI B 93/03)

 

Tatbestand

Streitig ist,

a) ob § 10d Absatz 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) insoweit verfassungswidrig ist, als die Vorschrift den Abzug von im Verlustentstehungsjahr nicht ausgeglichenen und in den beiden vorangegangenen Veranlagungszeiträumen nicht nach § 10d Abs. 1 EStG abgezogenen Verlusten in den dem Verlustentstehungsjahr folgenden Veranlagungszeiträumen wie Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte auch dann anordnet, wenn das Einkommen des Verlustabzugsjahres den Grundfreibetrag gemäß § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG unterschreitet;

b) ob Gerichtskosten als Sonderausgaben im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG (Kosten der Steuerberatung) zu berücksichtigen sind.

Der ledige Kläger (Kl.) ist am 13.08.1960 geboren. Er war im Streitjahr 1996 an der Fernuniversität Gesamthochschule in I in den Studienfächern Mathematik und Informatik als Teilzeitstudent immatrikuliert. Zugleich war er als externer Korrektor für die Fernuniversität tätig. In seiner Einkommensteuer (ESt)- Erklärung gab er unter der Rubrik Ausgeübter Beruf „arbeitslos” an. Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (Anlage N) erklärte er einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 0,00 DM und als Werbungskosten Aufwendungen für Arbeitsmittel (Computer-Anlage) von 631,00 DM sowie Bewerbungskosten von 100,00 DM. Bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit (Anlage GSE) gab er lediglich die Tätigkeit als „externer Korrektor für die Fernuniversität in I” an, ohne bezifferte Einkünfte zu erklären. Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (Anlage KSO) erklärte er Einnahmen von 1.319,00 DM sowie anzurechnende Kapitalertragsteuer von 199,47 DM und anzurechnende Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer von 14,96 DM. Als Sonderausgaben machte er schließlich Beiträge zur Haftpflichtversicherung von (741,00 DM abzüglich 1996 erstatteter Beträge von 624,00 DM =) 117,00 DM sowie Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung (Fernstudium) von 2.665,00 DM geltend.

Der Beklagte (Bekl.) setzte die ESt mit 0,00 DM fest – ESt-Bescheid vom 13.03.1997 -. Dabei legte er Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie einen Gesamtbetrag der Einkünfte von jeweils 0,00 DM zugrunde. Die geltend gemachten Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ließ er unberücksichtigt. Als Sonderausgaben setzte er die geltend gemachten Ausbildungskosten mit dem gesetzlichen Höchstbetrag von 1.800,00 DM sowie Beiträge zur Haftpflichtversicherung von 117,00 DM, insgesamt somit 1.917,00 DM an.

Mit Schreiben vom 12.03.1997 teilte die Fernuniversität dem Bekl. mit, dem Kl. seien 1996 im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung Zahlungen in Höhe von 7.440,10 DM geleistet worden. Durch Änderungsmitteilung vom 08.04.1997 wurden die geleisteten Zahlungen mit 5.615,80 DM angegeben. Durch eine zweite Änderungsmitteilung vom 16.04.1997 wurde mitgeteilt, die angegebenen Zahlungen von 5.615,80 DM stellten den Bruttobetrag incl. Portokosten dar; der Nettobetrag habe 5.557,50 DM betragen.

Der Bekl. erließ daraufhin am 25.02.1998 einen nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) geänderten ESt-Bescheid. Darin berücksichtigte er zusätzlich Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von (5.616,00 DM abzüglich 1.200,00 DM =) 4.416,00 DM. Von dem Gesamtbetrag der Einkünfte in gleicher Höhe zog er – wie bisher – als Sonderausgaben Ausbildungskosten von 1.800,00 DM sowie Beiträge zur Haftpflichtversicherung von 117,00 DM ab; darüber hinaus nahm er erstmals einen Verlustabzug in Höhe von 934,00 DM vor. Die ESt für das so ermittelte (Einkommen =) zu versteuernde Einkommen von 1.565,00 DM berechnete er unverändert mit 0,00 DM.

Zugleich erließ der Bekl. einen Bescheid zum 31.12.1996 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer. Dieser enthielt die Feststellung, es sei keine gesonderte Feststellung nach § 10d Abs. 3 EStG durchzuführen, weil kein verbleibender Verlustabzug mehr bestehe. Von dem durch Bescheid zum 31.12.1995 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur ESt vom 24.02.1998 festgestellten verbleibenden Verlustabzug von 934,00 DM sei im Jahr 1996 laut Steuerbescheid für 1996 ein Verlustabzug von 934,00 DM vorzunehmen; der verbleibende Verlustabzug zum 31.12.1996 betrage daher 0,00 DM.

Mit dem gegen den Bescheid zum 31.12.1996 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustab...

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