Entscheidungsstichwort (Thema)

einh. und ges. Feststellung v. Einkünften 1994

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 23.04.2003; Aktenzeichen IX R 57/99)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

 

Gründe

Die Kläger (Kl.) entwickelten gemeinsam mit … B. dem alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer der Firma … Rahmengerüst GmbH & Co. KG (B.), die Traggerüststütze „KN 400” und brachten sie zusammen mit der B. zur Fertigungsreife. Am 18. Oktober 1993 beantragten sie für die Traggerüststütze die Eintragung eines Gebrauchsmusters beim Deutschen Patentamt unter der Nr. G. Am 17. August 1994 schlossen die Kl. mit der B. einen Vertrag, dessen § 1 wie folgt lautet:

  1. „… H. und … O. verkaufen und übertragen hiermit an B. die kompletten Konstruktionsunterlagen für die „KN 400” und treten daran bestehende Urheberrechte oder gewerbliche Schutzrechte hiermit ab. B. nimmt diese Abtretung an und erhält damit allein das unwiderrufliche Exclusiv-Recht, diese Unterlagen und das damit zusammenhängende Know-How zu nutzen; d. H. die „KN 400” weiterzuentwickeln, herzustellen und weltweit zu vertreiben. Vorgenannte bzw. mit ihnen verbundene Unternehmen verzichten auf das Recht, die „KN 400” selbst zu bauen und selbst zu vertreiben oder die Konstruktion und das Nachbaurecht ein weiteres Mal zu veräußern. Von diesem Verzicht sind auch Traggerüststützen umfaßt, die der „KN 400” konstruktiv gleichen, ähneln, ergänzen oder Weiterentwicklungen darstellen.
  2. Die vorgenannten Rechte fallen kostenlos an Herrn H. und Herrn O. zurück, wenn weder die B. noch ein anderes Unternehmen der P. Unternehmensgruppe den Vertrieb der „KN 400” auf Dauer fortführt.”

Das Entgelt ist in § 2 des Vertrags im wesentlichen wie folgt geregelt:

1. „Als Entgelt für die „KN 400” gem. § 1 erhalten Herr H. und Herr O. jeder einen einmaligen Betrag von DM 300.000,00 zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer.

Dieses Entgelt wird in folgenden Raten gezahlt:

– je DM 100.000,00

nach Vertragsabschluß

– je DM 100.000,00

nach einem Netto-Umsatz der B. mit Dritten über DM. 5.000.000,00

– je DM 100.000,00

nach einem weiteren Netto-Umsatz der B. mit Dritten über DM 10.000.000,00

2. Ferner erhalten Herr H. und Herr O. gemeinsam für alle Vertragsabschlüsse der B. mit Abnehmern der KN 400 ein Entgelt von 10 % zzgl. gesetzl. MWSt. bezogen auf den B. Netto-Rechnungswert. Die Vertragspartner gehen dabei davon aus, daß Herr H. und Herr O. während der Laufzeit gemeinsam mit B. die Kundenakquisition betreiben. Sollten entweder Herr H. oder Herr O. die Aquisitionstätigkeit nicht mehr wahrnehmen, so verringert sich das jeweilige Entgelt auf 50 %, d. h. auf 2,5 % vom B.-Netto-Rechnungswert. Dies gilt dann nicht, wenn der jeweilige einen adäquaten Nachfolger stellt.”

Am 16. Februar 1995 wurde das von den Kl. beantragte Gebrauchsmuster auf den Namen der Kl. in die Gebrauchsmusterrolle eingetragen und am 30. März 1995 bekannt gemacht. Aufgrund des Vertrags vom 17. August 1994 zahlte Be. an die Kl. im Streitjahr 1994 200.000 DM zzgl. Umsatzsteuer (USt) in Höhe von 30.000 DM. Der Beklagte (Finanzamt – FA –) rechnete den Kl. diesen Betrag als Gesellschaftern einer „O. und … H. GbR” als Einkünfte gemäß § 22 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) einheitlich und gesondert zu (Bescheid vom 18. Dezember 1995). Das FA vertrat die Auffassung, daß die Kl. die in § 1 des Vertrags vom 17. August 1994 genannten Rechte der B. nicht veräußert, sondern lediglich zeitlich begrenzt überlassen hätten. Die Kl. legten gegen den Feststellungsbescheid im Ergebnis erfolglos Einspruch ein. Allerdings vertrat das FA in der Einspruchsentscheidung (EE) vom 18. März 1997 die Auffassung, daß es sich bei den festgestellten Einkünften um solche aus Vermietung und Verpachtung handele.

Die gegen die EE gerichtete Klage begründen die Kl. im wesentlichen wie folgt: Entgegen der Auffassung des FA liege hier ein endgültiger Verkauf von Rechten, nicht aber eine Nutzungsüberlassung auf Zeit vor. Dies ergebe sich bereits aus § 1 Ziffer 1 des Vertrags, in dem von „Verkaufen und Übertragen” die Rede sei. Zudem verzichteten die Kl. in § 1 Ziffer 1 des Vertrags ausdrücklich auf weitere Verwertungsrechte und sogar auf die Weiterentwicklung der Konstruktion. Der Verzicht auf Verwertungsrechte sei für eine befristete Nutzungsüberlassung untypisch. Auch die Regelung in § 2 des Vertrags spreche nicht für eine zeitlich begrenzte Überlassung. Entsprechendes gelte für die in § 1 Ziffer 2 getroffene Regelung. Diese verhalte sich über die Rechtsfolgen, die im Fall einer Vertragsverletzung durch die Bera eintreten sollten. Bei ordnungsgemäßer Erfüllung des Vertrags gelange diese Vorschrift nicht zur Wirkung. Die Kl. hätten durch den Vertrag das wirtschaftliche Eigentum an den übertragenen Rechten an Be. verloren. Solange diese entweder selbst oder eine Konzerngesellschaft den Vertrieb der Produkte durchführe, hätten sie – die Kl. – keine Möglichkeit, den Rückgewährfall herbeizuführen oder anderweitig wieder Eigentümer der Rechte zu werden.

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