Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufteilung nicht direkt zurechenbarer Vorsteuern nach dem Umsatzschlüssel

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein an die Anzahl oder Standfläche der eingesetzten Spielgeräte anknüpfender Aufteilungsmaßstab ist wegen der Schwankungsbreite der Einspielergebnisse der verschiedenen Geräte strukturell nicht geeignet, den notwendigen Bezug zwischen dem auf jedes Gerät entfallenden Anteil der Aufwendungen für die Anmietung und Unterhalt der Räumlichkeiten und den mit diesem Gerät ausgeführten Umsätzen herzustellen.

2. Ein Hinweis auf die Richtlinien und den darin benannten Aufteilungsmaßstab kann hinfällig sein, wenn der erkennende Senat diese Aufteilung für nicht sachgerecht hält und insoweit an norminterpretierende Verwaltungsanweisungen nicht gebunden ist.

 

Normenkette

UStG § 15 Abs. 4 S. 1; UStR 2008 Abschn. 208; UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

 

Tatbestand

Streitig ist im Rahmen der Umsatzsteuer(USt)-Festsetzung für 2003, ob der Beklagte die nicht direkt zurechenbaren Vorsteuern nach dem sog. Umsatzschlüssel auf die steuerfreien und die steuerpflichtigen Umsätze der Klägerin aufteilen durfte.

Die Klägerin, eine GmbH, betrieb im Streitjahr eine Spielhalle, in der sowohl Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit als auch Unterhaltungsspielgeräte aufgestellt waren. Mit den Geldspielgeräten erzielte die Klägerin 2003 steuerfreie Umsätze in Höhe von 163.941,32 EUR, mit den Unterhaltungsspielgeräte erzielte sie steuerpflichtige Umsätze in Höhe von 10.031,90 EUR. Hinzu kamen noch sonstige, von den Beteiligten nicht näher spezifizierte steuerpflichtige Umsätze in Höhe von 131,11 EUR.

Vorsteuern fielen bei der Klägerin im Streitjahr in Höhe von insgesamt 19.518,94 EUR an. Von diesem Betrag standen EUR 3.793,60 in direktem Zusammenhang mit steuerfreien Umsätzen und EUR 1.261,74 in direktem Zusammenhang mit steuerpflichtigen Umsätzen. Die übrigen Vorsteuern in Höhe von EUR 14.463,61 konnten weder den steuerfreien noch den steuerpflichtigen Umsätzen direkt zugeordnet werden.

Die Klägerin reichte am 28.02.2005 eine USt-Erklärung für 2003 bei dem Beklagten ein. Darin erklärte sie abziehbare Vorsteuern in Höhe von EUR 2.232,05. Neben den Vorsteuern in Höhe von EUR 1261,74, die den steuerpflichtigen Umsätzen direkt zuzuordnen waren, machte die Klägerin noch weitere EUR 970,31 als abziehbare Vorsteuern geltend. Dieser Betrag entsprach 6,7 % der aufzuteilenden Vorsteuern und damit dem von der Klägerin ermittelten Verhältnis der steuerpflichtigen Umsätze zu den Gesamtumsätzen des Betriebs. Der Beklagte stimmte der Umsatzsteuererklärung mit Mitteilung vom 14.03.2005 zu.

Mit Schreiben vom 27.07.2005 stellte die Klägerin den Antrag, die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehende USt-Festsetzung für 2003 zu ändern und die USt um EUR 9.571,75 herabzusetzen. Zur Begründung führte sie aus: Die nach § 15 Abs. 4 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) notwendige Aufteilung der Vorsteuern sei nun, soweit wie möglich, nach dem Prinzip der wirtschaftlichen Zurechnung erfolgt. Nur bei Vorsteuerbeträgen, für die kein wirtschaftlich nachvollziehbarer Aufteilungsmaßstab gefunden worden sei, habe sie – die Klägerin – noch auf den Umsatzschlüssel zurückgegriffen. Aus den zur Begründung des Antrags eingereichten Berechnungen ergab sich dabei, dass Vorsteuern aus Lieferungen und Leistungen, die mit der Anmietung und dem Unterhalt der betrieblich genutzten Räumlichkeiten in Zusammenhang standen (Miete, Gas, Strom, Wasser, Reinigung, Beiträge, Werbung, Reparaturen), nach dem Verhältnis der von den Geldspiel- bzw. den Unterhaltungsspielgeräten jeweils beanspruchten Flächen (15,6 % zu 84,4 %) aufgeteilt wurden, während Aufteilungsmaßstab für die übrigen Vorsteuern das Verhältnis der steuerpflichtigen Umsätze zu den Gesamtumsätzen des Unternehmens war (93,3 % zu 6,7 %).

Der Beklagte führte auf Grund dieses Änderungsantrags ab dem 02.12.2005 eine USt-Sonderprüfung bei der Klägerin durch. In dem Bericht über die USt-Sonderprüfung vom 07.02.2006 vertrat der Prüfer die Auffassung, dass die nicht direkt zurechenbaren Vorsteuern ausschließlich nach dem Umsatzschlüssel aufzuteilen seien. Eine Aufteilung nach dem Verhältnis der tatsächlichen Nutzflächen werde den räumlichen Gegebenheiten und den wirtschaftlichen Verhältnissen von Spielhallen nicht gerecht.

Bei der Anwendung des Umsatzschlüssels sei zudem zu berücksichtigen, dass der Anteil der steuerpflichtigen Umsätze an den Gesamtumsätzen nur 6 % und nicht wie von der Klin ermittelt 6,7 % betrage. Die Klägerin habe bei der Ermittlung der Gesamtumsätze die USt zu Unrecht auch aus den steuerfreien Umsätzen heraus gerechnet und dadurch einen zu hohen Anteil der steuerpflichtigen Umsätze an den Gesamtumsätzen zu Grunde gelegt.

Am 17.02.2006 erließ der Beklagte auf Grundlage der Prüfungsfeststellungen einen nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) geänderten USt-Bescheid 2003. Der bisherige Vorbehalt der Nachprüfung wurde nach § 164 Abs. 3 AO aufgehoben.

Die Klägerin legte gegen den geänderten USt-Bescheid 2003 am 22.0...

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