rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Vermächtnis und Schenkung von Geld durch nicht kindergeldanspruchsberechtigten Dritten an das volljährige Kind als kindergeldrechtliche Bezüge

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Geldzuwendungen von – nicht kindergeldberechtigten – Dritten sind nur dann nicht als Bezüge des volljährigen Kindes im Rahmen der kindergeldrechtlichen Grenzbetragsberechnung zu erfassen, wenn sie vom Zuwendenden für Zwecke der Kapitalanlage bestimmt sind (hier: Geldschenkung der Großmutter von 10000 Euro sowie Vermächtnis beim Tod der Großmutter in einem Folgejahr von 25000 Euro).

2. Trifft der Zuwendende keine Zweckbestimmung, ist der Schluss gerechtfertigt, dass das zugewendete Geld zumindest in der Höhe, in der die Schenkung den Grenzbetrag des § 32 Abs. 4 S. 2 EStG überschreitet, nicht nur zur Kapitalanlage, sondern zumindest auch für Konsumzwecke, d.h. insbesondere auch für Zwecke des Unterhalts und der Berufsausbildung des Kindes, bestimmt ist und folglich bei der Grenzbetragsberechnung berücksichtigt werden muss. Dafür, dass die Geldschenkung nach dem Willen des Zuwendenden zur Kapitalanlage eingesetzt werden soll, trägt der Kindergeldanspruchsberechtigte die Beweislast.

 

Normenkette

EStG § 32 Abs. 4 S. 2

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob eine Geldschenkung und ein Vermächtnis bei den kindergeldschädlichen eigenen Bezügen des Kindes zu berücksichtigen sind.

I.

Der Kläger (Kl) ist der Vater der am … 1983 geborenen V. V absolvierte ab Oktober 2003 ein Studium.

Die Beklagte (die Familienkasse –FK–) ist die für den Kl zuständige Besoldungsstelle. Im Zuge der laufenden Überprüfung der Voraussetzungen des Kindergeldanspruchs teilte V auf Anfrage der FK mit, dass sie Ende 2004 von ihrer Großmutter 10.000 EUR geschenkt bekommen habe, die sie größtenteils für ihren Unterhalt und ihr Studium verwendet habe, da die Unterhaltszahlungen des Kl –mit dem sie einen Unterhaltsrechtsstreit führe–nicht ausgereicht hätten. Des Weiteren habe ihr die am 16. Februar 2006 verstorbene Großmutter ein Vermächtnis in Höhe von 25.000 EUR ausgesetzt. Dieses Geld werde sie bis spätestens 16. September 2006 erhalten. Die FK hob daraufhin mit Bescheid vom 12. Januar 2007 die Kindergeldfestsetzung für die Monate Januar bis Dezember 2004 und Januar bis Dezember 2006 auf und forderte das bereits ausgezahlte Kindergeld für die Monate Januar bis Dezember 2004 und Januar bis August 2006 in Höhe von 3.080 EUR vom Kl zurück. Den hiergegen gerichteten Einspruch wies die FK mit Einspruchsentscheidung vom 18. Juli 2007 als unbegründet zurück.

Hiergegen richtet sich die fristgerecht eingereichte Klage. Zu deren Begründung wird im Wesentlichen Folgendes geltend gemacht: Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit eines nicht behinderten Kindes sei abweichend von der zivilrechtlichen Lage das Vermögen des Kindes außer Betracht zu lassen. Die im vorliegenden Fall erfolgten Geldzuwendungen der Großmutter der V hätten nicht den Zweck gehabt, den Unterhaltsbedarf der V zu decken und dadurch die Eltern von Unterhaltsleistungen zu entlasten. Die Schenkerin bzw. Erblasserin habe lediglich einer sittlichen Pflicht entsprechen wollen. Davon zu unterscheiden sei die Frage, wie V als Zuwendungsempfängerin das Geld verwendet habe. Hierin sei sie frei gewesen. Ein Abstellen auf die Verwendungsentscheidung der Zuwendungsempfängerin würde letztlich den nicht beabsichtigten Gleichlauf mit den zivilrechtlichen Regelungen bewirken. Es könne nicht entscheidend darauf ankommen, ob das Kind zugewendetes Geld als Vermögen anlege oder für seinen Unterhalt verwende. Maßgeblich sei danach der vom Zuwendenden bestimmte Verwendungszweck.

Der Kl beantragt,

den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 12. Januar 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18. Juli 2007 aufzuheben.

Die FK beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen darauf, dass § 32 Abs. 4 S. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) u.a. Zuflüsse in Geld erfasse, die zur Bestreitung des üblichen Unterhalts bestimmt oder geeignet seien. Die entsprechende Eignung ergebe sich aus der von V dargelegten Verwendung des zugewendeten Geldes. Eine Zweckbindung der Zuwendungen zur Kapitalanlage habe der Kl weder dargelegt noch nachgewiesen.

 

Entscheidungsgründe

II.

1. Die Klage ist unbegründet.

a) Nach § 32 Abs. 4 S. 2 EStG in der in den Streitjahren geltenden Fassung wird ein volljähriges Kind für den Kindergeldanspruch des Berechtigten nur berücksichtigt, wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als 7.680 EUR im Kalenderjahr hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs –BFH–sind Bezüge alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die nicht im Rahmen der einkommensteuerrechtlichen Einkunftsermittlung erfasst werden (vgl. etwa BFH-Urteil vom 23. Juli 2002 VIII R 63/00, BFH/NV 2003, 24). Insoweit sind auch laufende oder einmalige Geldz...

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