Entscheidungsstichwort (Thema)

Rücklage nach § 6b EStG allein kein bei der Erbschaftsteuer begünstigtes Betriebsvermögen. Erbschaftsteuer

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Zweck der Begünstigung nach § 13a ErbStG ist es, die Existenz von Betrieben zu schützen. Die Fortführung des Betriebs soll durch die Erbschaftsteuer nicht gefährdet werden.

2. Das Betriebsvermögen muss im Zusammenhang mit dem Erwerb eines ganzen Gewerbebetriebs, eines Teilbetriebs oder einer Beteiligung an einer Personengesellschaft auf den Erwerber übergehen. Diese Begriffe sind nach ertragsteuerlichen Grundsätzen abzugrenzen. Andere Teilübertragungen oder die Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter sind nicht begünstigt. Hierunter fällt auch die Übertragung einer Rücklage nach § 6b EStG, die aus dem Verkauf einer Beteiligung resultiert.

 

Normenkette

ErbStG 1997 § 13a Abs. 4, § 12 Abs. 5; EStG 1997 §§ 6b, 15 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 10.03.2005; Aktenzeichen II R 49/03)

BFH (Urteil vom 10.03.2005; Aktenzeichen II R 49/03)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die alleinige Übertragung einer § 6 b EStG-Rücklage gemäß § 13 a Abs. 2 ErbStG steuerbegünstigt ist (Bewertungsabschlag von 40 %).

I.

Der am 1. Dezember 1998 in München verstorbene Erblasser

wurde aufgrund des privatschriftlichen Testaments vom 14. Dezember 1997 von seinem Sohn, dem Kläger, allein beerbt.

In den Nachlass fielen Grundvermögen, Betriebsvermögen, Wertpapiere und Bankguthaben. Der Erblasser war an der W. KG (sog. gewerblich geprägte Vermietungsgesellschaft nach § 15 Abs. 3 Ziffer 2 EStG) zu 66 % (nominal 33.000 DM) beteiligt gewesen. Die restlichen 34 % hatte der Kläger. Mit notarieller Urkunde vom 7. Juli 1997 hatten der Erblasser und der Kläger ihre Kommanditbeteiligungen veräußert. Dabei entstand beim Erblasser ein anteiliger Veräußerungsgewinn in Höhe von 6.019.424 DM. Die Ermittlung des Veräußerungsgewinns und die Bildung der Rücklage wurden vom zuständigen Betriebsfinanzamt anerkannt.

Für die im Grund und Boden und in den Gebäuden enthaltenen stillen Reserven hatte der Erblasser eine Rücklage nach § 6 b EStG (alte Rechtslage) in Höhe des Veräußerungsgewinns gebildet. Die Übertragung der gesamten Rücklage erfolgte erst im Jahr 1999 bzw. 2000 durch den Kläger auf ein Grundstück mit Gebäude der neu gegründeten S., KG.

Mit Bescheid vom 2. Juni 2000 wurde die Erbschaftsteuer wie folgt festgesetzt

Erbanteil

10.046.187 DM

sonstige Erwerbe

- 354.241 DM

Summe

9.691.946 DM

abzüglich Freibeträge §§ 13, 13 a ErbStG verbleiben

8.569.951 DM

abzüglich Freibetrag § 16 ErbStG

400.000 DM

steuerpflichtiger Erwerb, abgerundet

8.169.900 DM

Steuerklasse I, Steuersatz 19 % 19 % von 8.169.900 DM =

1.552.281 DM

hiervon zinslos gestundet (§ 25 ErbStG)

68.077 DM

verbleiben

1.484.204 DM

Ablösebetrag für zinslos gestundete Steuer

23.250 DM

Der Bescheid erging nach § 164 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Einspruch ein. Der Beklagte (das Finanzamt – FA–) setzte nach mehrfachen Änderungen während des Einspruchsverfahrens gemäß § 164 Abs. 2 AO (am 23. Juni 2000 wurde die Erbschaftsteuer auf 1.861.791 DM heraufgesetzt, am 8. August 2000 wurde die Erbschaftsteuer auf 1.642.949 DM herabgesetzt) mit Bescheid vom 16. Oktober 2000 die Erbschaftsteuer auf 1.642.911 DM herab. Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde nicht aufgehoben.

Dabei sah das FA eine vom Erblasser gebildete Rücklage gemäß § 6 b EStG nicht als begünstigtes Betriebsvermögen, sondern als Kapitalvermögen an.

Im Einspruchsverfahren brachte der Kläger vor, dass es sich im Todeszeitpunkt bei der § 6 b-Rücklage um ein Restbetriebsvermögen aus der Beteiligung an der W. KG gehandelt habe. Dieses Restbetriebsvermögen stelle nach Ansicht des Klägers begünstigtes Betriebsvermögen nach § 13 a ErbStG dar, das nur mit 60 % der Besteuerung zu unterwerfen sei. Dieses Vermögen sei derzeit mit 100 % als Kapitalvermögen besteuert worden.

Der Einspruch blieb erfolglos (s. Einspruchsentscheidung –EE– vom 27. Februar 2002).

Mit der Klage trägt der Kläger vor, dass die Bildung der Rücklage durch das Betriebsfinanzamt anerkannt worden sei (s. Bp-Bericht vom 6. Juli 2000, Bl. 68 Band 2/FA). Nach dem Tode des Erblassers habe er im Jahr 1999 die gesamte Rücklage nach § 6 b EStG auf die Anschaffungs- und Herstellungskosten des bebauten Grundstücks der S. KG übertragen, deren alleiniger Kommanditist er sei. Die auf den Erblasser entfallende § 6 b-Rücklage sei zum 1. Dezember 1998 in einer Sonderbilanz ausgewiesen gewesen (s. Bl. 20/FG). Es könne dahingestellt bleiben, ob die § 6 b-Rücklage für den Erblasser und den Kläger jeweils einzeln als Einzelunternehmer oder insgesamt einer neuen Gesellschaft bürgerlichen Rechts zwischen dem Erblasser und dem Kläger zuzurechnen gewesen wäre. In beiden Fällen läge Betriebsvermögen vor. Es handele sich insoweit um einen ruhenden Gewerbebetrieb. Dass nach dem Verkauf der Ge...

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