Nachgehend

BFH (Urteil vom 04.09.2002; Aktenzeichen XI R 67/00)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger als Erfinder Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erzielt.

I.

Der im Jahre 1938 geborene Kläger ist seit 1980 selbständig als Systemanalytiker tätig. Vor 1980 hatte er sich langjährig in den USA aufgehalten und dort eine akademische Ausbildung in den Bereichen Mathematik und Informatik absolviert. Von 1980 bis einschließlich 1993 hat er aus seiner selbständigen Tätigkeit Verluste in Höhe von insgesamt 57.020 DM geltend gemacht. Dabei wurden lediglich in den Jahren 1982 bis 1985 Einnahmen erzielt, die jedoch nur 1982 und 1983 zu Gewinnen in Höhe von 6.272 DM und 721 DM führten. Die Einnahmen betrafen die Beratung der GmbH bei der Anpassung eines neuartigen Computernetzes an die betrieblichen Erfordernisse im Rahmen des Technologie- und Beratungsprogramms. Der Kläger hat auch nach 1993 ausschließlich Verluste aus seiner selbständigen Tätigkeit geltend gemacht und bis in das Jahr 1998 hinein keinerlei Einnahmen erzielt. Während er zunächst zur Begründung der erlittenen Verluste dem Finanzamt gegenüber angab, er arbeite an der Entwicklung eines umfangreichen Systems von Computerprogrammen, teilte er später mit, im Vordergrund stehe die Erfindung von Algorithmen für die mathematische Optimierung von Datenübertragungen in Computernetzen. Der Kläger hat bisher weder Angaben zum Stand seiner Entwicklungsarbeiten machen können noch hat er ein Patent hierfür beantragt. Er hat auch keine substantiierten Ausführungen über eine eventuelle konkrete wirtschaftliche Nutzung gemacht noch steht er mit potentiellen Nutzern in Geschäftskontakten.

Seine Verluste aus der Erfindertätigkeit finanzierte der Kläger in den Streitjahren im wesentlichen mit Einkünften aus Kapitalvermögen sowie nach eigenen Angaben aus Unterstützungsleistungen seiner Mutter.

Das Finanzamt ließ die geltend gemachten Verluste bei der Veranlagung der Streitjahre zunächst zum Abzug zu. Die Einkommensteuer für die Streitjahre 1987 bis 1992 wurde jedoch hinsichtlich der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit nach § 165 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) vorläufig festgesetzt.

Nach Durchführung einer Außenprüfung (vgl. Betriebsprüfungsbericht vom 4. Oktober 1994) änderte das Finanzamt am 24. November 1994 die Einkommensteuerbescheide für 1987 bis 1992 in der Weise ab, daß es die Verluste aus der selbständigen Tätigkeit nicht mehr zum Abzug zuließ. Das Finanzamt ging dabei davon aus, daß die vom Kläger behauptete Erfindertätigkeit als Liebhaberei anzusehen sei.

Das Einspruchsverfahren, in dem der Bescheid für 1992 am 2. Oktober 1995 erneut geändert wurde, blieb erfolglos. Inder Einspruchsentscheidung vom 31. Juli 1996 führt das Finanzamt im wesentlichen aus, aus einer längeren Verlustphase allein könne nicht der Schluß gezogen werden, daß einer Tätigkeit eine einkommensteuerrechtlich nicht beachtliche Liebhaberei zugrunde liege. Jedoch könne anhand weiterer objektiver Beweisanzeichen durchaus auf die fehlende Gewinnerzielungsabsicht geschlossen werden. Seit Beginn seiner Entwicklungstätigkeit im Jahre 1980 habe der Kläger aus dieser Tätigkeit bis einschließlich 1993 Verluste von insgesamt 57.020 DM geltend gemacht. Die Ursache der entstandenen Verluste sei ausschließlich dadurch begründet, daß in den Streitjahren keinerlei Einnahmen erzielt worden seien. Im Jahre 1987 könne deshalb bei der Forschungstätigkeit des Klägers von sog. Anlaufverlusten nicht mehr gesprochen werden. Eine Reaktion des Klägers auf die fehlenden Einnahmen und die damit anhaltenden Verluste sei nicht erfolgt. Insbesondere sei zu berücksichtigen, daß im Bereich der Computerkommunikation laufend Verbesserungen erzielt würden. Der Kläger müsse sich dabei ggf. immer wieder auf verbesserte Standards einstellen, die seine bis dahin erzielten Erfolge in Frage stellten. Auch forschten Technologiekonzerne mit Sicherheit ebenfalls an der Verbesserung des Datentransfers. Da die vom Kläger erzielten Optimierungsansätze patentrechtlich nicht geschützt seien, müsse er permanent damit rechnen, daß diese wertlos und damit wirtschaftlich nicht mehr verwertbar seien. Die angestrebte Erfindung des Klägers befinde sich nach einem Zeitraum von 13 Jahren immer noch in der Entwicklungsphase, wobei ein Ende nicht absehbar sei. Ebenso fehle ein bereits vorliegendes Patentrecht, ebenso wie ein Nachweis der wirtschaftlichen Verwertbarkeit. Für steuermindernde Tatsachen trage der Steuerpflichtige die objektive Beweislast. Das subjektive Tatbestandsmerkmal der Einkunftserzielungsabsicht könne anhand der objektiven Beweisanzeichen für die Streitjahre nicht bejaht werden.

Zur Begründung der hiergegen erhobenen Klage wird im wesentlichen vorgetragen: Das Finanzamt begrenze ungerechtfertigterweise den Vorwurf, keinerlei Einnahmen zu haben, auf die Jahre 1986 bis 1992. Dies widerspreche der Rechtsprechung. Der Vorwurf versuche die mangelnde Verwertbarkeit ...

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