Entscheidungsstichwort (Thema)

Abzug von nach der Betriebsaufgabe anfallenden Schuldzinsen als nachträgliche Betriebsausgaben; Abflusszeitpunkt von erst bei Darlehensrückzahlung zu entrichtenden Zinsen

 

Leitsatz (redaktionell)

Übernimmt eine GmbH die nach Aufgabe des Einzelunternehmens ihres Geschäftsführers verbleibende Darlehensverbindlichkeit gegenüber einer Bank und wird die Kreditgewährung an den Geschäftsführer buchmäßig über ein Verrechnungskonto bei der GmbH abgewickelt, liegt ein zu nachträglichen Betriebsausgaben führender Abfluss der das Schuldensaldo erhöhenden, nicht ausgezahlten Zinszahlungsschulden i.S. des § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG nur vor, wenn die Lastschrift auf dem Verrechnungskonto den Verlust der wirtschaftlichen Verfügungsmacht des Gesellschafters über den Zinsbetrag bewirkt. Ein bloßes buchmäßiges Festhalten der Forderung führt nicht zur Annahme des Abflusses. Es muss sichergestellt sein, dass der Zinsbetrag der GmbH tatsächlich zur Verfügung steht.

 

Normenkette

EStG § 11 Abs. 2, § 24 Nr. 2, § 4 Abs. 4, 3

 

Gründe

I.

Die Klägerin (Kl in) zu 1 und ihr Ehemann … wurden für die Streitjahre 1993 und 1994 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. … verstarb am 1.1.1998. Er wurde von der Klin zu 1 sowie seinen Kindern, den Klägern (Kl) zu 2 und 3, beerbt.

… betrieb ab 11.5.1979 ein Uhren- und Schmuckgeschäft, das er wegen Unrentabilität am 31.10.1989 aufgab. Bei Betriebsaufgabe bestanden Verbindlichkeiten gegenüber der … in Höhe von insgesamt 39.967,64 DM (Girokonto: 9.773,04 DM, Darlehenskonto: 30.024,42 DM). Laut Vereinbarung mit der … Burg GmbH (GmbH), deren Gesellschafter-Geschäftsführer … war, übernahm die GmbH als Darlehensgeber für … als Darlehensnehmer die nach Betriebsaufgabe an die Bank monatlich zu leistenden Zahlungen (Zinsen und Tilgung). Die vom Darlehensgeber gewährten Mittel waren auf einem Verrechnungskonto in der Buchhaltung der GmbH zu erfassen und mit Bilanzerstellung mit jährlich 10 % zu verzinsen. Es wurde weiter vereinbart, daß die bei der Bilanzerstellung ermittelten Zinsen den jeweiligen Schuldsaldo des Darlehensnehmers erhöhen und „Zinszahlungen daher nicht zu leisten sind”. Das Darlehen wurde auf unbestimmte Zeit gewährt und war während der Laufzeit tilgungsfrei; dem Darlehensnehmer wurde jedoch die Möglichkeit eingeräumt, jederzeit Rückzahlungen vorzunehmen (vgl. zu den Einzelheiten des Vertrags die nicht datierte schriftliche Vereinbarung, Bl. 58 f EStAkten 1993). Die Bankverbindlichkeiten wurden von der GmbH ab dem Jahr 1990 getilgt. Auf das Darlehen der GmbH: (Verrechnungskonto „Schmuck”) wurden in den Streitjahren, weder Tilgungen vorgenommen noch Zinsen entrichtet. Das Verrechnungskonto „Schmuck” entwickelte sich wie folgt:

Stand

31.12.1988

0,00 DM

Stand

31.12.1989

4.026,00 DM

Ratenzahlung Tilgung 1990

18.000,00 DM

Zinsen 1990

1.276,00 DM

Stand

31.12.1990

23.302,00 DM

Ratenzahlung Tilgung 1991

10.800,00 DM

Zinsen 1991

3.079,00 DM

Stand

31.12.1991

37.181,00 DM

Ratenzahlung Tilgung 1992

7.560,00 DM

Zinsen 1992

3.718,00 DM

Stand

31.12.1992

48.459,00 DM

Ratenzahlung Tilgung 1993

7.200,00 DM

Zinsen 1993

5.206,00 DM

Stand

31.12.1993

60.865,00 DM

Ratenzahlung Tilgung 1994

4.800,00 DM

Zinsen 1994

6.327,00 DM

Stand

31.12.1994

71.992,00 DM

Der Schuldenstand bei der … bank … belief sich zum 31.12.1993 auf 4.565,77 DM. Zum 30.9.1994 wurde der Schuldsaldo gelöscht. Die Zins- und Kontoaufwendungen betrugen im Jahr 1993 935,61 DM und im Jahr 1994 272,23 DM.

In der Einkommensteuererklärung 1993 machte … … Zinsaufwendungen in Höhe von 5.205,97 DM und in der Einkommensteuererklärung 1994 Zinsaufwendungen in Höhe von 6.326,56 DM als nachträgliche Betriebsausgaben geltend. Der Beklagte (Finanzamt -FA-) ließ bei Festsetzung der Einkommensteuer 1993 nur Zinsaufwendungen in Höhe von 936 DM und bei der Einkommensteuerfestsetzung 1994 keine Zinsaufwendungen zum Betriebsausgabenabzug zu (Einkommensteuerbescheid 1993 vom 13.2.1995; geänderter Einkommensteuerbescheid 1993 vom 8.3.1995; Einkommensteuerbescheid 1994 vom 8.7.1996). Der dagegen eingelegte Einspruch hatte hinsichtlich der strittigen Schuldzinsen nur insoweit Erfolg, als bei der Einkommensteuerfestsetzung 1994 Schuldzinsen in Höhe von 273 DM als nachträgliche Betriebsausgaben anerkannt wurden. Im übrigen wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück (Einspruchsentscheidung vom 6.11.1997).

Dagegen richtet sich die Klage. Zur Begründung tragen die Kl im wesentlichen vor, die Kreditaufnahme bei der GmbH sei notwendig gewesen, da die Bank mit Aufgabe des … Schmuckbetriebes auf Rückzahlung der bei ihr bestehenden Schuldensalden gedrängt habe, … aber die Rückzahlung der Bankschulden aus eigenen Mitteln nicht möglich gewesen sei. Es liege eine wirtschaftlich veranlaßte Umschuldung einer Betriebsschuld vor. Es handle sich um Schulden, die aus der beendeten Tätigkeit als Uhren- und Schmuckhändler herrührten. Die Zinsen seien auch abgeflossen. … sei beherrschender Gesellschafter der GmbH gewesen. Zahlungen, die er der GmbH geschuldet habe, seien...

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