Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesonderte Feststellung der Steuerpflicht von Zinsen aus Kapitallebensversicherungen. Werbungskosten

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Gibt der Gesellschafter einer GmbH, an der er i.S. von § 17 EStG beteiligt ist, ein Darlehen, zu dessen Besicherung Ansprüche aus einer Kapitallebensversicherung des Steuerpflichtigen eingesetzt werden, so liegt eine steuerschädliche Verwendung des Darlehens vor, die zur vollumfänglichen Steuerpflicht der Zinsen aus der Lebensversicherung nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG führt. Insoweit ist unerheblich, ob der Steuerpflichtige die Schuldzinsen für das Darlehen als Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften abgesetzt hat oder ob sich die Finanzierungskosten infolge des Sparerfreibetrags tatsächlich nicht steuermindernd ausgewirkt haben.

2. Die Neufassung des Sonderausgabenabzugs nach § 10 Abs. 2 Satz 2 EStG i.d.F. des Steueränderungsgesetzes 1992 ist auch dann anzuwenden, wenn zwar der zu beurteilende Lebensversicherungsvertrag bereits vor dem 13.2.1992 abgeschlossen worden ist, wenn aber ein „steuerschädlicher” Darlehensvertrag, für den die Lebensversicherung als Sicherheit dient, erst nach dem 13.2.1992 abgeschlossen worden ist. Insoweit liegt kein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot vor.

 

Normenkette

EStG 1999 § 20 Abs. 1 Nr. 6 Sätze 1-4, Abs. 4, § 10 Abs. 2 S. 2 Buchst. a, b, § 17 Abs. 1; EStG 1992 § 52 Abs. 13a S. 4, Abs. 20 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 20.02.2008; Aktenzeichen VIII B 103/07)

BFH (Beschluss vom 20.02.2008; Aktenzeichen VIII B 103/07)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Der Kläger wird beim Finanzamt (FA) M (= der Beklagte) zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt.

Im Jahr 2002 wurde die am 7. Juli 1988 vom Kläger mit der B-Lebensversicherungs-aktiengesellschaft (B-AG) abgeschlossene Lebensversicherung Nr. … mit einem Darlehensbetrag i.H.v. 25.000 EUR beliehen. Die Verwendung des Darlehens erfolgte nach Angaben des Klägers ausschließlich zu privaten Zwecken.

Mit Anzeige vom 11. Juni 2003 setzte die B-AG den Beklagten nach § 29 Abs. 1 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung davon in Kenntnis, dass die vom Kläger abgeschlossene Lebensversicherung am 23. Mai 2003 i.H.v. 20.000 EUR beliehen worden sei. Das Policendarlehen sei am 11. Juni 2003 zur Auszahlung gelangt. Nach Angabe des Klägers seien die Darlehensgelder des zweiten Darlehens als partiarische d.h. Gesellschafterleistung der Firma K-Verwaltungsgesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) zwecks Stärkung der dortigen Betriebsmittel zur Verfügung gestellt worden. Es sei damit die Umsatzsteuer für das Jahr 2001 bezahlt worden. Laut Auskunft des FA K ist der Kläger zu 100 v.H. an dieser Gesellschaft beteiligt.

Mit Schreiben vom 30. September 2004 teilte die B-AG dem Beklagten mit, dass der Lebensversicherungsvertrag Nr. … zum 1. September 2004 gekündigt und der Rückkaufswert ausbezahlt worden sei. Dabei sei das Policendarlehen i.H.v. 45.000 EUR verrechnet worden und bestehe nicht mehr.

Mit Feststellungsbescheid vom 28. August 2003 wurden die Zinsen aus den in den Lebensversicherungsbeiträgen enthaltenen Sparanteilen insgesamt für einkommensteuerpflichtig erklärt, da eine steuerschädliche Beleihung stattgefunden habe. Der dagegen eingelegte Einspruch blieb erfolglos (vgl. Einspruchsentscheidung vom 20. April 2005).

Hiergegen richtet sich die Klage, zu deren Begründung der Kläger vorträgt, nach dem vom FA selbst in seiner Einspruchsentscheidung angeführten Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 13. Juli 2004 VIII R 52/03 (BFH/NV 2005, 181) handle es sich im Streitfall auch bei der Hingabe des zweiten Darlehens gerade nicht um einen betrieblichen Vorgang, sondern um eine privat veranlasste Angelegenheit. Damit seien auch die aus der Darlehensaufnahme an die B-AG von Juni 2003 bis 1. September 2004 bezahlten Zinsen nicht einkommensteuermindernd zu berücksichtigen bzw. von ihm nicht abzugsfähig. Somit fehle es schon begrifflich an einer Steuerschädlichkeit der Beleihung des Lebensversicherungsvertrags.

Im Übrigen habe er von der GmbH aufgrund des dort vorhandenen Liquiditätsengpasses keine Zinsen erhalten, so dass er auch seine an die B-AG gezahlten Zinsen nicht habe einkommensteuermindernd verrechnen können. Etwaige Kapitalerträge aus der Beteiligung an der GmbH wären zudem aufgrund des geringen Darlehensbetrags von den gesetzlichen Steuerfreibeträgen abgedeckt gewesen, so dass auch aus diesem Grund eine Verrechnung ausgeschlossen gewesen sei. Er habe damit aus der Darlehensaufnahme keine steuerlichen Vorteile.

Der Beklagte habe im Rahmen des Einspruchsverfahrens in Aussicht gestellt, bei einer Rückführung des Darlehens im Jahr 2004 – wie im Streitfall geschehen – eine Begrenzung des steuerschädlichen Zeitraums auf die Zeit von Juni 2003 bis einschließlich 1. September 2004 vorzunehmen. Es handle sich dabei um eine verbindliche Auskunft des FA, die aus Vertrauensschutzgründen einzuhalten sei. Er habe im Vertrauen darauf das Darlehen zur Tilgung ...

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