Entscheidungsstichwort (Thema)

Bekanntgabe einer Einspruchsentscheidung bei mehreren Bevollmächtigten

 

Leitsatz (redaktionell)

Hat ein vom Kläger schriftlich Bevollmächtigter die weitere Auseinandsersetzung im Einspruchsverfahren an eine weitere Person übertragen, so ist die Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung an diesen weiteren Bevollmächtigten nicht fehlerhaft.

 

Normenkette

AO § 122 Abs. 1, § 124 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 23.03.2010; Aktenzeichen IV B 28/09)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, inwieweit die Einnahmen aus einem „Komposthof” bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft (LuF) der Kläger zu berücksichtigen sind.

Bei den Klägern handelt es sich um zusammenveranlagte Ehegatten, die den Gewinn aus LuF für die Streitjahre nach Durchschnittssätzen (§ 13a EinkommensteuergesetzEStG –) ermittelten. Seit dem 1. November 1994 erzielen die Kläger aus der Kompostierung von Bioabfall für den Landkreis XY über eine Biokompost GbR. Diese Gewinne wurden bei den Einkünften aus LuF nicht erfasst.

Nachdem die Kläger die Höhe ihrer entsprechenden Einnahmen dem Beklagten (dem Finanzamt – FA –) nicht mitteilten, holte es eine entsprechende Auskunft beim Landratsamt ein. Mit Änderungsbescheiden jeweils vom 27. Dezember 2004 für die Streitjahre 1994 bis 1997 modifizierte das FA die Einkünfte aus LuF, dabei legte er folgende Gewinne zugrunde:

Wirtschaftsjahr

1994/1995

1995/1996

1996/1997

Gewinn § 13a EStG bisher

6.449,00

7.123,00

12.445,00

Gewinn neu

101.353,12

185.634,87

160.262,12

je 1/2

50.676

92.817

80.131

alle Beträge in DM

Daraus ergaben sich folgende Einkünfte aus LuF:

Veranlagungszeitraum

1994

1995

1996

1997

Wirtschaftsjahr 93/94

4.167

Wirtschaftsjahr 94/95

50.676

50.676

Wirtschaftsjahr 95/96

92.817

92.817

Wirtschaftsjahr 96/97

80.131

80.131

Wirtschaftsjahr 97/98

44.047

Beteiligung an einer weiteren Gesellschaft

-1.467

Summe

alle Beträge in DM

Die Einkommensteuer wurde wie folgt festgesetzt:

Veranlagungszeitraum

1994

1995

1996

1997

Einkünfte aus LuF

53.376

143.493

172.948

124.178

zu versteuerndes Einkommen

89.294

162.907

168.948

110.035

festzusetzende Einkommensteuer

18.164

43.950

51.274

25.430

(= 9.287,11 EUR)

(= 22.471,28 EUR)

(= 26.215,98 EUR)

(= 13.002,15 EUR)

alle Beträge in DM

Alle Änderungsbescheide wurden an die E GmbH, Steuerberatungsgesellschaft in NN, adressiert. Diese legte mit Schriftsatz vom 17. Januar 2005 für alle Streitjahre Einspruch ein. Der Einspruch vom 17. Januar 2005 für den Veranlagungszeitraum 1997 wurde am 11. Mai 2005 zurückgenommen, weil ein bereits laufendes Einspruchsverfahren für dieses Streitjahr fortgeführt wurde.

Die Kläger wechselten im Laufe des Einspruchsverfahrens ihren steuerlichen Berater. Mit Vollmacht vom 23. Mai 2006 bevollmächtigten sie die F, wie folgt:

„Ich / wir bevollmächtigen die F mich / uns in steuerlichen Angelegenheiten vor den Finanzbehörden zu vertreten. Die Bevollmächtigte ist berechtigt, rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben, Anträge zu stellen sowie Rechtsbehelfe einzulegen und zurückzunehmen (Vertretungsvollmacht).

Darüber hinaus wird für die nachstehend ausgewählten Bereiche Vollmacht zum Empfang der Verwaltungsakte und Mitteilungen erteilt, die die Finanzbehörden erlassen (Empfangsvollmacht):

  • (timesb) Empfangsvollmacht im Besteuerungsverfahren ohne Steuererhebung

    • (timesb) uneingeschränkt
    • □ nur für Steuerbescheide
    • □ nur für Erklärung- und Anmeldevordrucke
  • (timesb) Empfangsvollmacht im Steuererhebungsverfahren

    • □ uneingeschränkt
    • (timesb) mit Ausnahme von Zahlungshinweisen und Mahnungen
    • □nur zur Entgegennahme von Zahlungshinweisen und Mahnungen

Diese Vollmacht gilt solange ihr Widerruf dem Finanzamt nicht schriftlich angezeigt worden ist. Sie ermächtigt nicht zur Entgegennahme von Steuererstattungen und -vergütungen.

…”

Mit Schreiben vom 14. Juli 2006 teilte die D-GmbH, …, dem FA Folgendes mit:

„…

die o.g. Einsprüche wurden zwischenzeitlich zur weiteren Bearbeitung an die D-GmbH abgegeben.

Da das Mandat erst kürzlich von der F übernommen wurde, …”

Der weitere Schriftverkehr im Einspruchsverfahren fand zwischen dem FA und der D-GmbH statt.

Die Einspruchsentscheidung vom 11. Oktober 2006 wurde laut Zustellungsurkunde am 13. Oktober 2006 in dem zu den Geschäftsräumen der D-GmbH gehörenden Briefkasten eingelegt. Unter Änderung des Bescheides vom 27. Dezember 2004 wurde die Einkommensteuer 1997 auf 23.714 DM herabgesetzt. Im Übrigen wurden die Einsprüche als unbegründet zurückgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung Bezug genommen.

Dagegen wenden sich die Kläger mit ihrer Klage vom 16. November 2006, die aus an diesem Tag per Telefax beim Finanzgericht München eingegangen ist. Als Prozessbevollmächtigter handelte die C-GmbH. Diese erteilte der D-GmbH am 22. Januar 2007 Untervollmacht zur Vertretung im Prozess.

Zur Begründung der Klage im Einzelnen wird auf den Schriftsatz der D-GmbH vom 31. Januar 2007 Bezug genommen.

Mit Schriftsätzen vom 25. J...

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