Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerbesteuerliche Folgen des Formwechsels einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft. Abmachungen bei der Schlussbesprechung der Betriebsprüfung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Auch der Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft erfüllt den Begriff des Vermögensübergangs i.S. von § 18 Abs. 4 Satz 1 UmwStG 1995 (i.d.F. vor In-Kraft-Treten des StEntlG 1999/2000/2002).

2. Die Veräußerung von Mitunternehmeranteilen an der durch formwechselnde Umwandlung einer Kapitalgesellschaft entstandenen Personengesellschaft ist auch dann § 18 Abs. 4 Satz 2 UmwStG 1995 gewerbesteuerpflichtig, wenn die Anteile an der Kapitalgesellschaft zum Privatvermögen ihrer Gesellschafter gehört haben.

3. Nach § 18 Abs. 4 UmwStG 1995 können jedenfalls dann alle aktuellen stillen Reserven bei der übernehmenden Personengesellschaft der Gewerbesteuer unterworfen werden, wenn sie aus dem Vermögen der übertragenden Kapitalgesellschaft stammen.

4. Sofern die Voraussetzungen einer tatsächlichen Verständigung nicht erfüllt sind, stellen die im Rahmen einer Paketlösung bei der Schlussbesprechung getroffenen Vereinbarungen des Unternehmers mit der Betriebsprüfungsstelle rechtlich unverbindliche Absprachen dar, an die sich die Beteiligten ohne rechtlichen Zwang i.S. eines fair play halten wollen.

 

Normenkette

UmwStG 1995 § 18 Abs. 4 Sätze 1-2; EStG § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; GewStG § 7; AO § 201; BGB § 242

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags ein Gewinn aus der Veräußerung eines Anteils an einer Personengesellschaft zu berücksichtigen ist.

I.

Die Klägerin ist durch Umwandlung aus der […] X+R-GmbH mit Wirkung ab dem 1. Juli 1998 im Wege des Formwechsels in eine Partnerschaftsgesellschaft entstanden und firmierte nach ihrer Gründung als […] X+R-Partnerschaft. Die Klägerin hat seither mehrmals den Namen geändert und führt nun seit […] 2005 den Namen R & Partner Gesellschaft.

Bei den GmbH-Anteilen handelt es sich um einbringungsgeborene Anteile. Durch notariellen Vertrag vom […] 1988 haben […] X und R das Vermögen der zwischen ihnen seit […] 1988 bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zum Betrieb einer Steuerberatungspraxis mit Wirkung ab dem 2. Februar 1988 in die X+R-GmbH zu Buchwerten als Sacheinlage eingebracht. In die GbR hatte X seine Einzelpraxis mit einem Wert von 700.000 DM und R seinen aus einer anderen Sozietät stammenden Mandantenstamm im Wert von 300.000 DM eingebracht; R hatte an X eine Ausgleichszahlung von 200.000 DM zu leisten gehabt. In der Zeit vom […] 1988 bis 30. Juni 1998 wurde die Steuerberatungspraxis im Rahmen der X+R-GmbH geführt.

Nach der formwechselnden Umwandlung von der X+R-GmbH auf die Klägerin veräußerte X am xx. Dezember 1998 seinen Mitunternehmeranteil an der Klägerin – der X+R-Partnerschaft – an […] D zu einem Kaufpreis von 620.000 DM.

Bei der im Jahr 2001 durchgeführten Betriebsprüfung vertrat der Betriebsprüfer die Auffassung, dass der Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf des Mitunternehmeranteils des X den Tatbestand des § 18 Abs. 4 Umwandlungssteuergesetz 1995 (UmwStG 1995) erfülle und deshalb der Gewerbesteuer unterläge. Da jedoch im Schrifttum die Gewerbesteuerpflicht des Veräußerungsgewinns, der aus einbringungsgeborenen GmbH-Anteilen resultiere, umstritten sei, wurde im Rahmen einer Gesamteinigung bei der Schlussbesprechung am 22. Januar 2002 vereinbart, dass nur die Hälfte des – in der Höhe zwischen den Beteiligten unstreitigen – Veräußerungsgewinns von 584.322 DM gewerbesteuerpflichtig sei. Deshalb habe die Klägerin einen Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von 292.161 DM erzielt, was zu einem Gewerbesteuermessebetrag von dem Gewerbeertrag von 9.805 DM führen würde.

Das Finanzamt (FA) folgte jedoch der Auffassung des Betriebsprüfers nicht und ging – unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11. Dezember 2001 (VIII R 23/01, BFH/NV 2002, 600 = BStBl II 2004, 474) – davon aus, dass der Veräußerungsgewinn in voller Höhe von 584.322 DM gewerbesteuerpflichtig sei und setzte demgemäß mit Bescheid für 1998 über den Gewerbesteuermessbetrag vom 21. August 2002 einen Gewerbesteuermessbetrag von 24.415 DM (entspricht 12.483,19 EUR) fest. Den Einspruch der Klägerin, mit dem Ziel, einen gewerbesteuerpflichtigen Veräußerungsgewinn von 292.161 DM zugrunde zu legen, wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 12. Dezember 2002 als unbegründet zurück.

Dagegen richtet sich die Klage. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Veräußerung des Mitunternehmeranteils durch X nicht der Gewerbesteuerpflicht unterliegen würde. Denn Gewinne aus der Veräußerung einbringungsgeborener Anteile würden – nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 27. März 1996 I R 89/95, BStBl II 1997, 224) – nicht der Gewerbesteuer unterliegen, wenn die Veräußerung des Mitunternehmeranteils, durch dessen Einlage die Anteile erworben wurden, beim E...

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