Entscheidungsstichwort (Thema)

Verlustberücksichtigung beim typisch stillen Gesellschafter. Kapitalkonto. Schuldbeitritt

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Verlustanteile eines typisch stillen Gesellschafters können nur bis zur Höhe seines Kapitalkontos als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigt werden. Kapitalkonto in diesem Sinne sind nur geleistete Einlagen; auf die Höhe der Hafteinlage oder ausstehender Einlagen kommt es nicht an.

2. Die schuldrechtliche Verpflichtung des typisch stillen Gesellschafters gegenüber dem Geschäftsinhaber, diesen von allen Risiken und Verbindlichkeiten aus einem Darlehensverhältnis freizustellen, stellt keinen Vermögenswert dar, der einer tatsächlich geleisteten Einlage gleichzustellen ist. Eine Einlage liegt erst dann vor, wenn der Geschäftsinhaber endgültig zu Lasten des stillen Gesellschafters von allen Verpflichtungen aus dem Darlehensverhältnis – hier durch Genehmigung der Gläubigerbank – freigestellt worden ist.

3. Verluste des typisch stillen Gesellschafters können nicht vor Feststellung der Bilanz berücksichtigt werden.

 

Normenkette

EStG 1990 § 20 Abs. 1 Nr. 4 S. 2, § 15a Abs. 1 S. 1, § 9 Abs. 1 S. 1, § 11 Abs. 2 S. 1; EStG 1997 § 20 Abs. 1 Nr. 4 S. 2, § 15a Abs. 1 S. 1, § 9 Abs. 1 S. 1, § 11 Abs. 2 S. 1; HGB § 167 Abs. 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 16.10.2007; Aktenzeichen VIII R 21/06)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig sind die Höhe der als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigenden Verluste aus zwei typisch stillen Beteiligungen sowie die Frage, in welchem Veranlagungszeitraum diese abzuziehen sind.

1. Mit Vertrag vom 2. November 1996 beteiligte sich der Kläger über die als Treuhänder auftretende B-GmbH mit einer Einlage von 22.500.000 DM als stiller Gesellschafter an der D-GmbH – Beteiligung 1 –. In § 3 Ziff. 1 des Vertrages ist vereinbart, dass die Einlage von 22.500.000 DM zum 31.12.1996 in Höhe von 19.415.150 DM durch Übernahme der Verpflichtung aus dem Darlehensvertrag mit der E-Bank in Höhe von 760.111.351,90 SFR und in Höhe des Restbetrags durch Barleistung zu erbringen sei. Des Weiteren war vereinbart, dass der stille Gesellschafter bis zur Umschreibung des Darlehens durch die E-Bank die D-GMBH in Höhe des übernommenen Betrags von allen Risiken und Pflichten aus dem Darlehensvertrag freistelle. Hinsichtlich der Verlustzuweisung bestimmt § 9 Ziff. 5, dass dem stillen Gesellschafter im Jahr der Einlagenleistung und ggf. im Folgejahr ein anteiliger Vorwegverlust insgesamt bis zur Höhe seiner Einlage zugerechnet werde und dieser Vorwegverlust alle betrieblichen Aufwendungen wie auch Aufwendungen der Tochtergesellschaften umfasse.

Am 12. November 1996 wurde folgende Ergänzungsvereinbarung getroffen: „… Die B-GmbH hat als Treuhänder für Herrn … (den Kläger) die steuerbilanziellen Verluste des Jahres 1996 der D-GMBH, u.a. aus der Beteiligung an der G-KG, vollständig zu übernehmen. Diese Verluste werden im Dezember 1996 in vorläufiger Höhe dem Kapitalkonto in der Steuerbilanz belastet. Die steuerbilanziellen Verluste 1996 … werden voraussichtlich laut Prospekt der G-KG DM 14.018.000,00 DM betragen.”

Im Jahr 1996 leistete der Kläger eine Bareinlage von 2.400.000 DM an die D-GMBH. Anstelle der B-GmbH trat mit Wirkung vom 2. Januar 1997 die P-GmbH) als Treuhänder ein. Die Anzeige der Schuldübernahme an die E-Bank und Umschreibung des Darlehens erfolgte nach Angabe des Klägers „nach 1997”.

2. Weiterhin beteiligte sich der Kläger mit Vertrag vom 1. September 1997 über die als Treuhänder auftretende P-GmbH mit einer Einlage von 29.000.000 DM als stiller Gesellschafter an der D-GmbH – Beteiligung 2 –. § 3 des Vertrags bestimmt, dass die Einlage in Höhe von 29.000.000 DM zum 1. September 1997 zu leisten sei. Sie sei in Höhe von 29.000.000 DM durch Übernahme der Verpflichtung der D-GmbH aus dem Darlehensvertrag mit der Z-AG von 34.265.000 DM zu erbringen. Der stille Gesellschafter werde bis zur Umschreibung des Darlehens durch die Bank die D-GmbH in Höhe des übernommenen Betrags von allen Risiken und Pflichten aus dem Darlehensvertrag freigestellt.

Die Vereinbarung über die Verlustzuweisung im Jahr der Einlagenleistung in § 9 Ziff. 5 des Vertrags entspricht § 9 Ziff. 5 des Vertrags vom 2. November 1996. Im Jahr 1997 leistete der Kläger eine Bareinlage von 773.826 DM an die D-GmbH auf die Beteiligung 2. Gemäß einem Schreiben der Z-AG vom 11. Dezember 2000 bestätigte diese gegenüber dem Kläger den Eingang eines Faxes vom 30. Dezember 1997, in dem dieser seinen „Schuldbeitritt zur Objektfinanzierung der Hauptverwaltung der A-AG für das Darlehen an die D-GmbH in Höhe von 30,0 Mio. DM” erklärte. Die Z-AG erklärte sich in dem Schreiben vom 11. Dezember 2000 mit dem „Schuldbeitritt” einverstanden.

3. Mit Nachträgen vom 2. Juni 1998 zu den Verträgen über die Errichtung einer stillen Gesellschaft vom 2. November 1996 (Beteiligung 1) und vom 1...

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