rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Erteilung einer Steuernummer

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Es ist im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung einer Steuernummer nicht Aufgabe des FA zu überprüfen, ob es sich bei dieser Tätigkeit tatsächlich um eine wirtschaftliche Tätigkeit i. S. d. UStG handelt, zumal die Klägerin bereits Einnahmen aus ihrer Tätigkeit erzielt.

2. Da der Vortrag der Klägerin keine Anhaltspunkte dafür bietet, dass sie nicht in gutem Glauben gehandelt hat oder sie die Steuernummer aus anderen Gründen nicht benötigt, hat ihr das FA die Steuernummer zu Unrecht nicht erteilt.

 

Normenkette

UStG § 14 Abs. 2 S. 2, §§ 14a, 15

 

Tenor

1. Unter Aufhebung des Bescheids vom 5. April 2011 und der Einspruchsentscheidung vom 21. Juli 2011 wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin eine Steuernummer für umsatzsteuerliche Zwecke zu erteilen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob das Finanzamt (FA) der Klägerin zu Recht die Erteilung einer Steuernummer für umsatzsteuerliche Zwecke versagt hat.

Die Klägerin reichte am 24. Januar 2011 einen ausgefüllten Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ein, in dem sie die Neugründung eines Unternehmens mit dem Gegenstand „Vermietung und Verpachtung einer Photovoltaikanlage” zum 1. Januar 2011 erklärte. Als Anlagen beigefügt waren ein mit der Firma M geschlossener Pachtvertrag vom 17. Januar 2011 und ein mit der R Bank AG geschlossener Darlehensvertrag vom 20. Dezember 2010 zur Finanzierung des Anlagenkaufs (R-Photovoltaik-Darlehen-Verbraucherdarlehen). Dabei sieht der Pachtvertrag für die Pachtung einer Photovoltaikanlage mit einer Leistung von 13,15 kWp einen monatlichen Pachtzins von monatlich 541,67 EUR zuzüglich 102,92 EUR Umsatzsteuer vor.

Das FA forderte die Klägerin daraufhin auf, Nachweise über die Lieferung, das Lieferdatum und den Standort sowie zur Existenz bzw. Funktionstüchtigkeit der Photovoltaikanlage vorzulegen. Da keine Reaktion erfolgte, lehnte das FA die Erteilung einer Steuernummer für umsatzsteuerliche Zwecke mit Bescheid vom 5. April 2011 mit der Begründung ab, dass die bislang bekannten Gesamtumstände auf keine selbständige unternehmerische Tätigkeit der Klägerin im Sinne des § 2 des Umsatzsteuergesetzes in der für das Streitjahr gültigen Fassung (UStG) schließen lasse.

Der dagegen gerichtete Einspruch hatte keinen Erfolg. Mit Entscheidung vom 21. Juli 2011 wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück.

Mit ihrer hiergegen eingelegten Klage macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass ihr das FA zu Unrecht die Erteilung einer Steuernummer versage. Sie habe eine Photovoltaikanlage nach dem Konzept „XYZ” erworben. Das Konzept biete Privatinvestoren, die nicht Eigentümer einer Immobilie als Standort für eine Photovoltaikanlage seien, die Möglichkeit, dennoch Eigentum an einer Photovoltaikanlage zu erwerben und entsprechende Einnahmen zu erzielen. Dabei habe sie mit der Firma M einen Pachtvertrag über die erworbene Photovoltaikanlage abgeschlossen, die seit Februar 2011 monatliche Pachtzinsen leistete. Vertraglich sei vereinbart, dass die Klägerin nicht zur Überlassung der Photovoltaikanlage in betriebsbereitem Zustand, sondern zur Überlassung der Einzelteile verpflichtet sei. Am Ende der Laufzeit von 215 Monaten sei sie verpflichtet, der Firma M oder einem von dieser benannten Dritten die Photovoltaikanlage zum Kaufpreis von 10.833,40 EUR anzubieten.

Die Klägerin habe die Photovoltaikanlage von der Firma S am 4. Januar 2011 für einen Preis von 50.000 EUR zuzüglich Umsatzsteuer von 9.500 EUR gekauft, den sie am 13. Januar 2011 entrichtet habe. Die Photovoltaikanlage sei von der Pächterin in O als Dachanlage auf dem Gebäude in der Z-straße aufgebaut worden, wie sich aus dem am 31. Mai 2011 erhaltenen Projektexpose ergebe.

Ausgehend von dem Unternehmerbegriff der europäischen Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) sei sie als Steuerpflichtige zu behandeln, da sie mit der Verpachtung eine Nutzungsüberlassung erbringe und daher eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübe. Zu Unrecht gehe das FA davon aus, dass es sich dabei lediglich um einen bloßen Erwerb und das Halten von Gesellschaftsanteilen handle. Die Klägerin erhalte nicht nur eine Dividende, die wie in einem vom Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) entschiedenen Fall gewinnabhängig gezahlt würde und bei der es sich nicht um einen Umsatz handle. Vielmehr stelle die Pachtzahlung eine Gegenleistung für die Überlassung der Photovoltaikanlage dar.

Da das Umsatzsteuerrecht den Verbrauch besteuern wolle, müsse jedes Verhalten erfasst werden, das anderen einen verbrauchbaren wirtschaftlichen Vorteil verschaffe. Der Begriff der Tätigkeit erfasse auch solche Verhaltensweisen, die lediglich ein d...

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