Entscheidungsstichwort (Thema)

Anrechnung von Kapitalertragsteuer auf Fondserträge nur bei Erfassung der Erträge als Einnahmen. den die Anrechung begehrenden Steuerpflichtigen trifft die objektive Beweislast

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Kapitalertragsteuer auf Erträge aus Investmentfonds ist nur dann anzurechnen, wenn die entsprechenden Kapitalerträge beim Anleger oder bei seinem Rechtsvorgänger als Einnahmen erfasst worden sind.

2. Für die steuerliche Erfassung der Einnahmen trägt der Steuerpflichtige, der die Anrechnung begehrt, die objektive Beweislast (Feststellungslast). Seiner Sphäre ist eine etwaige Unaufklärbarkeit in diesem Punkt auch dann zuzuordnen, wenn er keinen unmittelbaren Erkenntniszugriff auf die steuerliche Einbeziehung der betreffenden Einkünfte hat.

 

Normenkette

InvStG § 7 Abs. 7; EStG § 36 Abs. 2 Nr. 2

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Das Verfahren befindet sich im 2. Rechtsgang. Die Beteiligten streiten über die Höhe der Anrechnung von Kapitalertragsteuer.

Der Kläger erhielt im Jahr 1998 von seiner Mutter unentgeltlich Anteile an der (X), einer Aktiengesellschaft niederländischen Rechts. Bei X handelte es sich um eine Gesellschaft, die keine Gewinne ausschüttete und deren Erträge bis zum Veranlagungszeitraum 2003 dem Gesetz über den Vertrieb ausländischer Investmentanteile und über die Besteuerung der Erträge aus ausländischen Investmentanteilen (AuslInvestmG) und ab dem Veranlagungszeitraum 2004 dem Investmentsteuergesetz (InvStG a.F.) unterlagen. Der Kläger veräußerte seine Anteile am 16. Dezember 2004 für … EUR. Die Bank führte für nach dem 31. Dezember 1993 bis zum Verkaufstag angefallene ausschüttungsgleiche Erträge Zinsabschlagsteuer in Höhe von … EUR sowie Solidaritätszuschlag zur Zinsabschlagsteuer in Höhe von … EUR ab und erstellte eine entsprechende Steuerbescheinigung; die genannten ausschüttungsgleichen Erträge hatte sie mit … EUR berechnet.

Das zunächst zuständige Finanzamt (Finanzamt C) erfasste in den Einkommensteuerbescheiden für 2000 bis 2003 von diesen ausschüttungsgleichen Erträgen insgesamt … EUR und rechnete die darauf entfallende Kapitalertragsteuer in Höhe von insgesamt … EUR sowie Solidaritätszuschlag in Höhe von insgesamt … EUR auf die Einkommensteuer 2004 bzw. auf den Solidaritätszuschlag 2004 an. Von einer Erfassung ausschüttungsgleicher Erträge für die Jahre vor 2000 sah das Finanzamt C im Hinblick auf den Ablauf der maßgeblichen Festsetzungsfrist ab. Die auf diese Erträge entfallende Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlägen wurde auf die Einkommensteuer 2004 des Klägers nicht angerechnet.

Das Finanzamt C erließ in der Folgezeit auf Antrag des Klägers am 13. Januar 2006 einen Abrechnungsbescheid, in dem es weiterhin die auf die Erträge aus den Jahren 1994 bis 1999 entfallende Kapitalertragsteuer und die Solidaritätszuschläge nicht anrechnete. Gegen diesen Abrechnungsbescheid, der hinsichtlich der Höhe des anzurechnenden Zinsabschlags durch den Einkommensteuerbescheid für 2004 vom 28. Juni 2006 aus anderen Gründen geändert wurde (anzurechnender Zinsabschlag nun i.H.v. … EUR statt bisher … EUR) erhob der Kläger nach erfolglosem Einspruchsverfahren Klage, die mit Urteil des Finanzgerichts München vom 26. Mai 2009 (13 K 3451/07; abgedruckt in Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG – 2009, 1472) abgewiesen wurde.

Die hiergegen zugelassene Revision hatte Erfolg. Mit Urteil vom 8. September 2010 (I R 90/09, BStBl II 2013, 11, BFHE 231, 97) hob der Bundesfinanzhof (BFH) das Urteil des Gerichts auf und verwies die Sache zurück, da die Feststellungen eine abschließende Beurteilung der im Streitfall maßgeblichen Rechtslage nicht zulasse. Im Laufe des Revisionsverfahrens erließ der Beklagte unter dem Datum 28. August 2009 einen weiteren Abrechnungsbescheid, in dem er den anzurechnenden Zinsabschlag – wie in der Anrechnungsverfügung im Einkommensteuerbescheid vom 28. Juni 2006 – mit … EUR ansetzte.

Im zweiten Rechtsgang macht der Kläger geltend, dass er durch die endgültige Belastung der ausschüttungsgleichen Erträge, die nicht von ihm zu versteuern seien, mit Einkommensteuer (Kapitalertragsteuer) in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3, Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 des Grundgesetzes verletzt sei.

Der Kläger beantragt,

den Abrechnungsbescheid vom 28. August 2009 dahingehend zu ändern, dass auf die Einkommensteuer 2004 weitere … EUR Kapitalertragsteuer und auf den Solidaritätszuschlag 2004 ein weiterer Betrag in Höhe von … Euro angerechnet werden;

hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, … EUR Kapitalertragsteuer und … EUR Solidaritätszuschlag zu erstatten sowie hilfsweise die Revision zuzulassen.

Hilfsweise wird die Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 Grundgesetz an das Bundesverfassungsgericht beantragt.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Im Rahmen eines richterlichen Hinweises vom 18. Januar 2012 wurde der Kläger aufgefordert, weitere Nachweise hinsichtlich des Umfangs der Versteuerung der str...

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