Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatztantieme an den Gesellschafter-Geschäftsführer und Rückstellung für Pensionsverpflichtung an diesen als verdeckte Gewinnausschüttung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Für die Erteilung einer Pensionszusage an den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ist grundsätzlich eine Probezeit erforderlich. Auf eine solche Probezeit kann nicht verzichtet werden, wenn die Finanzierbarkeit der Pensionszusage nicht abgeschätzt werden kann.

2. Eine Umsatztantieme an den Gesellschafter-Geschäftsführer in der Aufbauphase einer GmbH ist nur bei einer unmittelbaren vertraglichen und zeitlichen Begrenzung dieser Tantieme möglich.

 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 3

 

Tatbestand

I.

Streitig sind die Anerkennung von Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen und die Angemessenheit von Tantiemen im Zusammenhang mit dem Geschäftsführergehalt.

Die Klägerin ist eine am … 1995 gegründete und am … 1996 in das Handelsregister eingetragene GmbH. Gegenstand des Unternehmens ist der Handel mit Einrichtungen für den Metzgerei- und Gastronomiebedarf, der Ladenbau und die Planung der vorgenannten Tätigkeiten.

Zum Geschäftsführer wurde der … 1947 geborene NN bestellt, der seit der Gründung auch Mehrheitsgesellschafter der Klägerin ist. Mit Versorgungszusage vom 1. April 1996, nach Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 15. März 1996, wurde dem Gesellschafter-Geschäftsführer mit Wirkung ab dem 1. Januar 1996 eine Altersrente in Höhe von 36.000 DM ab dem 65. Lebensjahr zugesagt; wegen der Einzelheiten wird auf die sich in den Akten befindende Versorgungszusage verwiesen. In der Bilanz zum 31. Dezember 1996 wurde dafür eine Pensionsrückstellung in Höhe von 17.100 DM gebildet; 1997 wurden weitere 17.877 DM dieser Pensionsrückstellung zugeführt.

Mit Anstellungsvertrag vom 1. Januar 1996 wurde mit dem Geschäftsführer ein festes Monatsgehalt von brutto 8.500 DM vereinbart, zuzüglich eines Weihnachtsgelds in angemessener Höhe. Daneben war eine variable Vergütung in Höhe von 10 % der jährlich von der Gesellschaft erwirtschafteten Handelsspanne vereinbart. Die Höhe der Gesamtvergütung wurde dahingehend begrenzt, dass die Summe aus Festgehalt und variablem Gehalt den Gesamtbetrag von 250.000 DM p.a. nicht übersteigen dürfe. Diese Regelung wurde ab 1999 dahingehend geändert, dass ausschließlich ein Festgehalt bezahlt wird. Die Tantieme errechnete sich jedes Jahr nach dem gleichen Prinzip, nämlich Umsatz abzüglich Einkaufskosten mal 10%. Für die Streitjahre erhielt der Gesellschafter-Geschäftsführer folgende Zahlungen:

1996

1997

Festgehalt:

105.000 DM

102.000 DM

Tantieme:

90.247 DM

120.182 DM

Gesamtzahlung:

195.247 DM

222.182 DM

Der berufliche Werdegang des Gesellschafter-Geschäftsführers bis Gründung der Klägerin war wie folgt:

1980 bis 1988 Gesellschafter-Geschäftsführer der NN GmbH

1987 bis 1993 Vertriebsleiter bei der Firma A GmbH & Co KG und

1993 bis 1995 Vertriebsleiter bei der Firma B GmbH & Co KG.

Bei den Körperschaftsteuerveranlagungen für 1996 und 1997 erkannte der Beklagte (das Finanzamt – FA –) die Pensionsrückstellungen nicht an und behandelte sie in den für 1996 am 19. März 1998 bzw. in den für 1997 am 17. Dezember 1998 ergangenen Bescheiden als verdeckte Gewinnausschüttungen. Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Einspruch eingelegt. Im Rahmen der Einspruchsbearbeitung griff das FA die Tantiemenzahlungen auf und behandelte diese, nach Hinweis auf § 367 Abs. 2 Satz 2 AO, in Höhe eines „unangemessenen Teils” ebenfalls als verdeckte Gewinnausschüttungen. Mit Einspruchsentscheidung vom 19. April 2001, am 23. April 2001 mit Postzustellungsurkunde zugestellt, wurden die angegriffenen Bescheide entsprechend abgeändert und die Einsprüche im Übrigen als unbegründet zurückgewiesen. Die weitere verdeckte Gewinnausschüttung wegen der Tantiemenzahlung errechnete das FA wie folgt:

1996

1997

Festgehalt

105.000 DM

102.000 DM

Tantieme

90.247 DM

120.182 DM

angemessene Tantieme (/1/3 v. Festgehalt)

35.000 DM

34.000 DM

vGA

55.247 DM

86.182 DM

Die Pensionszusage sei ohne die unter Fremden übliche Probezeit vereinbart worden. Für die von der Rechtsprechung zugelassene Ausnahmen – Fortführung eines bestehenden Unternehmens mit dem bisherigen Geschäftsführer – lägen die Voraussetzungen nicht vor. Die Tantiemenzusage sei ursprünglich zeitlich unbegrenzt vereinbart worden, der spätere Verzicht sei unbeachtlich. Sie könne daher nur in einem angemessenen Umfang in Höhe eines Drittels des Festgehalts berücksichtigt werden.

Wegen der Entwicklung der Veranlagung bezüglich Körperschaftsteuer 1996 und 1997, der Feststellungen des verwendbaren Eigenkapitals zum 31. Dezember 1996 und 31. Dezember 1997 und zum Gewerbesteuermessbetrag 1996 und 1997 im Einzelnen wird auf die Akten verwiesen.

Mit Klage vom 22. Mai 2001 wendet sich die Klägerin gegen die Behandlung der Pensionsrückstellung bzw. der Tantieme als verdeckte Gewinnausschüttung. Die Klägerin habe auf eine Probezeit verzichten dürfen, denn es seien genügend Kenntnisse durch die langjährigen vorherigen...

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