rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Absehen der Umsatzsteuerfestsetzung aus Gründen des Vertrauensschutzes

 

Leitsatz (redaktionell)

Allein die Tatsache, dass das FA den Steuerpflichtigen nicht zur Abgabe von Umsatzsteuererklärungen aufgefordert hat, obwohl er in seinen Einkommensteuererklärungen Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit angegeben hat, rechtfertigt es nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht, von einer gesetzlich gebotenen Umsatzsteuerveranlagung abzusehen.

 

Normenkette

UStG § 4 Nr. 21 Buchst. b, §§ 18, 19 Abs. 1, 3, § 22; UStDV § 63; AO § 147 Abs. 3 S. 3, § 149 Abs. 1, § 150

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob der Beklagte (das Finanzamt) gegenüber dem Kläger für die Streitjahre Umsatzsteuer festsetzen durfte.

Der Kläger erklärte in seinen Einkommensteuererklärungen, neben seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit als Hochschullehrer, Einnahmen aus selbständiger Arbeit, u.a. aus Honoraren und Rechtsgutachten.

Mit Kontrollmitteilung vom 31. Oktober 2006 teilte das Finanzamt B, unter Beifügung der Kopie einer Kontrollmitteilung des Finanzamts K vom 27. Juli 2006, dem Finanzamt mit, dass der Kläger von der Aktion X e. V. in den Jahren 2003 und 2005 Honorare erhalten habe.

Daraufhin forderte das Finanzamt den Kläger mit Schreiben vom 17. November 2006 auf, für die Jahre 2002 bis 2005 Umsatzsteuererklärungen einzureichen. Nachdem dies unterblieb, setze das Finanzamt jeweils mit Steuerbescheid vom 4. Oktober 2007 im Schätzungswege anhand der vorliegenden Gewinnermittlungen die Umsatzsteuer für 2002 auf 1.517,12 EUR, für 2004 auf 3.513,92 EUR und für 2005 auf 5.674,24 EUR fest. Für das Jahr 2003 setzte das Finanzamt keine Umsatzsteuer fest, da insoweit die Grenzen für die Besteuerung von Kleinunternehmern nicht überschritten waren.

Über den insoweit gestellten Antrag auf eine abweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen nach § 163 Abgabenordnung (AO) ist noch nicht entschieden.

Mit Steuerbescheid vom 13. November 2007 setzte das Finanzamt die Umsatzsteuer für 2006 anhand der am 26. Oktober 2007 eingereichten unvollständigen Umsatzsteuererklärung in Höhe von 4.008,06 EUR fest. Am gleichen Tage ging beim Finanzamt die Umsatzsteuererklärung für 2006 ein, mit der der Kläger eine zu zahlende Umsatzsteuer von 2.829,90 EUR erklärte. Mit Schreiben vom 19. November 2007 teilte ihm das Finanzamt mit, dass die eingereichte Umsatzsteuererklärung unverändert verarbeitet werde und damit nur noch eine Umsatzsteuerabschlusszahlung von 2.829,90 EUR verbleibe.

Seine gegen die Umsatzsteuerbescheide für 2002, 2004, 2005 und 2006 eingelegten Einsprüche stützte der Kläger darauf, dass der Steueranspruch verwirkt sei, weil das Finanzamt über mehr als 20 Jahre die vollständigen und zutreffenden Angaben in seinen Steuererklärungen geprüft und ihn zu keiner Zeit als umsatzsteuerpflichtig angesehen habe. Belege könne er nicht mehr vorlegen, weil er diese entsprechend dem Hinweis in den jeweiligen Begleitschreiben, mit denen das Finanzamt nach Abgabe seiner Einkommensteuererklärungen die eingereichten Unterlagen zurückgesandt hat, nach Bestandskraft der Einkommensteuerbescheide vernichtet habe.

Mit Einspruchsentscheidung vom 17. April 2009 setzte das Finanzamt die Umsatzsteuer für 2002 auf 1.191,63 EUR, für 2004 auf 3.011,95 EUR, für 2005 auf 5.414,24 EUR herab und wies den Einspruch gegen den Umsatzsteuerbescheid für 2006 vom 13. November 2007 in Gestalt der Umsatzsteuererklärung vom 13. November 2007 als unbegründet zurück. Die Herabsetzung der Umsatzsteuer beruht darauf, dass das Finanzamt zu Gunsten des Klägers hinsichtlich der erklärten Verlagshonorare von einem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % ausging und hinsichtlich der Ermittlung der Vorsteuern aus schriftstellerischer Tätigkeit einen Durchschnittssatz von 2,6 % des hierauf entfallenden Entgelts zu Grunde legte. Bezüglich der Umsätze des Jahres 2006 verwies das Finanzamt auf die eingereichte Umsatzsteuererklärung.

Mit seiner Klage gegen die Einspruchsentscheidung bringt der Kläger darüber hinaus vor, dass sein Vertrauen darauf, nicht umsatzsteuerpflichtig zu sein, nicht wegen des bloßen Zeitablaufs, sondern aufgrund eines mehrjährigen aktiven Tuns des Finanzamts schutzwürdig sei. Dieses setze sich zusammen aus Entscheidungen des Finanzamts über seine Steuerpflicht und aus den Auskünften, dass seine Belege nicht mehr benötigt würden. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass er die Umsatzsteuer seinen Auftraggebern nicht mehr rückwirkend in Rechnung stellen könne.

Der Kläger beantragt, die Umsatzsteuerbescheide vom 4. Oktober 2007 für die Jahre 2002, 2004 und 2005 und vom 13. November 2007 für das Jahr 2006 in Gestalt der Umsatzsteuererklärung vom 13. November 2007, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. April 2009, aufzuheben.

Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen

und nimmt hierzu auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung Bezug. Ergänze...

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