Entscheidungsstichwort (Thema)

Benennung eines Käufers durch den Empfänger eines Grundstückkaufangebots bei der Grunderwerbsteuer

 

Leitsatz (redaktionell)

Die bloße Benennung eines Käufers durch den Empfänger eines Grundstückkaufangebots unterliegt nur dann der Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 und 7 GrEStG, wenn der Benennungsberechtigte davon einen Vorteil hat.

 

Normenkette

GrEStG § 1 Abs. 1 Nrn. 6-7

 

Tenor

I. Der Grunderwerbsteuerbescheid vom 04. September 1995 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05. Januar 1996 wird ersatzlos aufgehoben.

II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in der gleichen Höhe leistet.

 

Tatbestand

I.

Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang.

Streitig ist, ob die Benennung der Käufer durch den Empfänger eines Grundstücksverkaufsangebotes nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 und 7 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) der Grunderwerbsteuer unterliegt.

Mit notariell beurkundetem Vertragsangebot vom 04. Januar 1995 (Urkundsrollennr.: R. des Notars W.) bot der Grundstückseigentümer, Herr … N., der Klägerin (Klin), der … Grundstücks-GmbH & Co. Betriebs KG, oder einem von der Klägerin noch zu benennenden Dritten den Abschluss eines Kaufvertrages bezüglich des zunächst mit einem Veräußerungsverbot belasteten Grundstücks Fl.Nr. … und teilweise Fl. Nr. … und … der Gemarkung E. an.

Für die Klägerin wurde eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen.

Das Grundstück war mit Grundschulden einer Bank belastet, die aus mehreren Darlehensverträgen Rückzahlungsansprüche gegenüber dem Grundstückseigentümer besaß. Die Bank war alleinige Kommanditistin der Klägerin. Sie bediente sich der Klägerin zur Rückführung der Verbindlichkeiten des (später in Konkurs gefallenen) Grundstückseigentümers in der Erwartung, der bei einem freihändigen Verkauf zu erzielende Kaufpreis werde höher sein, als der Erlös aus einer Zwangsvollstreckung.

Mit notarieller Urkunde (Annahme eines Vertragsangebotes) vom 20. Februar 1995 (Urkundsrollennr: …) benannte die Klägerin die Eheleute R. als Käufer des Grundstücks und trat ihnen die ihr aus dem Kaufangebot zustehenden Rechte ab. Die Eheleute P. nahmen das Angebot an.

Der Beklagte (das Finanzamt = FA) setzte gegen die Klägerin – als Bennenungsberechtigte und Angebotsabtretende – mit Bescheid vom 04. September 1995 Grunderwerbsteuer in Höhe von 31.264,00 DM aus dem 1,4-fachen Einheitswert = 1.563.240,00 DM fest. Der Bescheid erging nach § 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) unter Vorbehalt der Nachprüfung, da der Einheitswert für diese Grunderwerbsteuerfestsetzung zunächst geschätzt wurde. Das Finanzamt beurteilte den Vorgang als Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Abtretung der Rechte aus einem Kaufangebot begründet (§ 1 Abs. 1 Nr. 6 GrEStG).

Der hiergegen eingelegte Einspruch der Klägerin blieb erfolglos.

Das Finanzgericht wies die Klage mit Urteil vom 14. April 1999 ab und führte zur Begründung aus, die Klägerin habe bei der Benennung und der Abtretung in Verfolgung wirtschaftlicher Interessen der Bank gehandelt, die als Grundpfandrechtsgläubigerin ein Interesse an einem hohen Verkaufserlös unter Vermeidung einer Zwangsvollstreckung gehabt habe.

Auf die Revision der Klägerin hob der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 18. Dezember 2002, Az.: II R 12/00 in BStBl. 2003 S. 357 das Urteil des Finanzgerichts München vom 14. April 1999 4 K 447/96 (EFG 2000, 451) auf und verwies die Sache an das Finanzgericht München zurück. Der BFH führte hierbei insbesondere aus, unter Verfolgung wirtschaftlicher Interessen bei Abtretung eines Kaufangebots durch den Benennungsberechtigten sei die Möglichkeit zu verstehen, bei der Weitergabe des Grundstücks unter Ausnützung der Rechtsstellung als Benennungsberechtigter wirtschaftliche Vorteile aus dem Handel mit einem Grundstück zu ziehen. Läge der Vorteil in der Ausübung der sonst dem Veräußerer gegebenen Möglichkeit, den jeweiligen benannten Angebotsempfänger und Annehmenden zum Abschluss weiterer Verträge zu bestimmen, setze die Anwendung des § 1 Abs. 1 Nr. 6 und 7 GrEStG voraus, dass der Benennungsberechtigte – verdeckt – an den neuen Verträgen verdiene und dadurch zu seinem Vorteil an der Verwertung des Grundstücks teilhabe.

Sofern sich das Interesse des Benennungsberechtigten oder der mit ihm verbundenen Bank darauf beschränke, Forderungen auf Rückzahlung der Kreditbeträge aus bestehenden Darlehensverträgen mit dem Grundstückseigentümer zu realisieren, liege kein die Anwendung des § 1 Abs. 1 Nr. 6 und 7 GrEStG begründendes Interesse vor.

Der BFH führte weiter aus, hierfür wäre es erforderlich gewesen festzustellen, wem der Erlös aus der Grundstücksveräußerung, insbesondere ein eventueller Spitzenbetrag, der die ablösenden Darlehensbeträge übersteige, zu Gute komme.

Sofern sich das Interesse darauf beschränkte, ihre Forderu...

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