rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Die in der Phase der Betriebseröffnung geltenden strengen Anforderungen für die Bildung einer Ansparrücklage gelten auch für den Fall, dass der Steuerpflichtige eine „wesentliche” Kapazitätserweiterung plant

 

Leitsatz (redaktionell)

1. § 7g Abs. 3 Satz 2 EStG setzt voraus, dass ein Wirtschaftsgut in einem nachfolgenden Wirtschaftsjahr „voraussichtlich” angeschafft oder hergestellt wird; dies erfordert eine Prognoseentscheidung über das künftige Investitionsverhalten des Steuerpflichtigen.

2. Handelt es sich um eine Neugründung eines Betriebs oder eine wesentliche Kapazitätserweiterung und bezieht sich die Bildung der Ansparrücklage auf erst noch anzuschaffende wesentliche Betriebsgrundlagen, ist erforderlich, dass diese wesentlichen Betriebsgrundlagen am maßgeblichen Stichtag bereits verbindlich bestellt worden sind.

3. Die Eröffnung eines Betriebs beginnt zu dem Zeitpunkt, in dem der Steuerpflichtige mit Tätigkeiten beginnt, die objektiv erkennbar auf die Vorbereitung der betrieblichen Tätigkeit gerichtet sind und ist erst abgeschlossen, wenn alle wesentlichen Betriebsgrundlagen vorhanden sind.

 

Normenkette

EStG § 7g Abs. 3-5

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Streitig ist die Abzugsfähigkeit einer Ansparrücklage.

I.

Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Der Kläger erklärte im Jahr 2003 erstmals bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb einen Verlust in Höhe von 22.800 EUR, den er mit der Bildung einer Ansparrücklage wegen der geplanten Anschaffung von zwei Photovoltaikanlagen mit Anschaffungskosten von jeweils 28.400 EUR begründete. Der Beklagte – das Finanzamt (FA) – folgte insoweit den Angaben des Klägers und berücksichtigte den Verlust aus Gewerbebetrieb in der Einkommensteuerfestsetzung für 2003. Die beiden Photovoltaikanlagen wurden im September 2004 an den Kläger geliefert und zum 1. September 2004 erklärte der Kläger den Betriebsbeginn für seinen Gewerbebetrieb als gewerblicher Stromanbieter.

In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2004 erklärten die Kläger, dass der Kläger aus seinem Gewerbebetrieb als gewerblicher Stromanbieter einer Verlust in Höhe von 150.370 EUR erzielt habe. Betriebseinnahmen aus der Auflösung der im Jahr 2003 gebildeten Rücklage in Höhe von 22.800 EUR standen u.a. neben einer Sonderabschreibung in Höhe von 10.800 EUR für die bereits angeschafften beiden Photovoltaikanlagen weitere Betriebsausgaben in Höhe von 148.200 EUR durch die Bildung einer weiteren Ansparabschreibung für Existenzgründer wegen der geplanten Anschaffung von 13 weiteren Photovoltaikanlagen mit Anschaffungskosten von jeweils 28.400 EUR gegenüber. Außerdem erklärte der Kläger einen Gewinn aus Gewerbebetrieb aus der Veräußerung seiner wesentlichen Beteiligung – mit 90 vom Hundert (v.H.) – an der […] (C-GmbH); den Veräußerungsgewinn ermittelte er in Höhe von 161.088,51 EUR.

Das FA vertrat die Auffassung, dass der Kläger durch die Anschaffung von 13 weiteren Photovoltaikanlagen seinen Betrieb erheblich erweitern würde. Bei der künftigen Anschaffung von begünstigten Wirtschaftsgütern, die in Zusammenhang mit der Erweiterung stünden, dürfe die Rücklage nur gebildet werden, wenn die Investitionsentscheidungen hinsichtlich der für die Erweiterung erforderlichen wesentlichen Betriebsgrundlagen hinreichend konkretisiert sei. Bei Rücklagen für diese wesentlichen Betriebsgrundlagen sei es zusätzlich erforderlich, dass das Wirtschaftsgut, für das die Rücklage gebildet werde, bis zum Ende des Jahres der Rücklagenbildung verbindlich bestellt worden sei. Mangels verbindlicher Bestellung der Wirtschaftsgüter bis zum 31. Dezember 2004 erkannte das FA die Ansparabschreibungen nicht an und setzte die Einkommensteuer für das Streitjahr 2004 im Einkommensteuerbescheid vom 14. Oktober 2005 unter Ansatz eines Verlustes aus Gewerbebetrieb als Stromanbieter in Höhe von 2.170 EUR fest. Hinsichtlich des erklärten Gewinns aus der Veräußerung der wesentlichen Beteiligung folgte das FA den Angaben des Klägers.

Den gegen die Nichtberücksichtigung der Ansparabschreibung gerichteten Einspruch begründeten die Kläger u.a. damit, dass für die ersten beiden Photovoltaikanlagen, die in [… Q-Dorf] betrieben würden, bereits Einspeiseverträge mit der […] (X-AG) abgeschlossen worden seien (Unterschrift des Klägers vom 27. Dezember 2004, der X-AG am 12. Januar 2005). Die beiden Anlagen seien am 15. November 2004 in […] Q-Dorf fertig gestellt worden und seien am 30. November 2004 ans Netz gegangen. Außerdem habe der Kläger drei weitere Photovoltaikanlagen am 29. Juli 2005 verbindlich bestellt und dafür ebenfalls schon Einspeiseverträge abgeschlossen; diese drei Photovoltaikanlagen würden seit 8. September 2005 in Fürstenstein betrieben. Außerdem sei im Frühjahr 2006 die verbindliche Bestellung von zwei weiteren Photovoltaikanlagen geplant, wenn das FA noch im Jahr 2005 dem Einspruch stattgebe. Zumindest müsse deshalb eine Ansparrücklag...

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