rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Pachtaufwand bei einer Betriebsaufspaltung als vGA

 

Leitsatz (redaktionell)

Ist in einem Vertrag über eine Betriebsverpachtung zwischen von derselben Personengruppe beherrschten Unternehmen vereinbart, dass der berechnete Pachtzins bei der Verpächterin nicht zu Verlusten führen darf, entspricht dies nicht den Vereinbarungen, die fremde Dritte abgeschlossen hätten. Die Pachtaufwendungen stellen folglich vGA dar.

 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 3 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 01.02.2010; Aktenzeichen I B 118/09)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Die Klägerin ist eine GmbH. Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb einer Spedition mit Lagerei und eines Transportunternehmens. Gesellschafter sind A B, seine Schwester C B und D B. Zwischen der Klägerin und der A B OHG (im Folgenden: OHG), W, wurde am gleichen Tag ein Betriebspachtvertrag (im Folgenden: Vertrag). Gegenstand des Unternehmens der OHG ist die Betriebsverpachtung. In den Streitjahren waren persönlich haftende Gesellschafter Frau C B und Herr A B (je 50 %).

Nach dem Vertrag verpachtet die OHG ihren gesamten Geschäftsbetrieb an die Klägerin. Gemäß § 3 des Vertrages berechnet sich die Höhe des Pachtzinses nach einer Vergütung der jährlichen Abschreibung nach der aufzustellenden Steuerbilanz, einer Verzinsung des verpachteten Anlagevermögens entsprechend den Buchwerten am Ende des Wirtschaftsjahres in Höhe von 7 % bzw. ab… von 6 %. Nach Abs. 3 ist die Pacht in monatlichen Teilbeträgen, die am 1. eines jeden Monats vorschüssig fällig sind, als Vorauszahlung zu entrichten. Der Pachtvertrag wurde bis zum … geschlossen.

Mit Nachtrag zum Pachtvertrag vereinbarte die Klägerin mit der OHG, dass der nach § 3 des Vertrages berechnete Pachtzins bei der Pächterin nicht zu Verlusten vor Steuern vom Einkommen und Ertrag führen darf und die Pacht entsprechend zu reduzieren ist. In den Jahren … machte die Klägerin Pachtaufwendungen i.H.v. … geltend. Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurden die Aufwendungen als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) behandelt. Der Beklagte (Finanzamt – FA –) erließ entsprechend den Feststellungen der Betriebsprüfung geänderte Bescheide für die Streitjahre. Die Einsprüche wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom … als unzulässig und im Übrigen als unbegründet zurück. In den Gründen führt das FA aus, dass die Pachtvereinbarung hinsichtlich der Pachtbegrenzungsklausel nicht ausreichend klar und eindeutig sei und die Berechnung des tatsächlich geleisteten Pachtaufwands für das Wirtschaftsjahr … nicht nachvollzogen werden könne. Im Übrigen widerspreche die Pachtkürzungsklausel den Renditeerwartungen eines Verpächters. Die Vereinbarung einer hohen Ausgangspacht in Verbindung mit der Verlustklausel diene der Gewinnabsaugung durch die beherrschenden Gesellschafter. Auch wenn die Klägerin nach dem Güterkraftverkehrsgesetz eine gewisse Eigenkapitalquote nachweisen müsse, hätte ein fremder Verpächter auf einer Mindestpacht bestanden.

Gegen die Änderungsbescheide richtet sich die vorliegende Klage. Zur Begründung trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, dass sie seit Beginn des Pachtvertrages eine ertragsschwache Phase durchstanden habe. Es sei ihr aber gelungen, bis zum Bilanzstichtag … einen Totalüberschuss von …EUR zu erwirtschaften. Eine Gewinnabsaugung liege nicht vor. Ferner sei es in der Wirtschaft üblich, dass bei einem in Schieflage geratenen Partner ein Forderungsverzicht bei positiver Zukunftsprognose erklärt wird. Die Verlustbegrenzungsklausel sei vergleichbar mit einem Verzicht auf zukünftige Pachtzahlungen. Und Zahlungen auf eine Forderung im Besserungsfall – auf die zuvor mit Besserungsabrede verzichtet wurde – seien nach der Rechtsprechung des BFH keine verdeckten Gewinnausschüttungen.

Die Klägerin beantragt,

– die Bescheide …

so abzuändern, wie sich die Steuer bzw. Besteuerungsgrundlagen bei Wegfall der vom FA angenommenen verdeckten Gewinnausschüttung … ergeben.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist es auf seine Einspruchsentscheidung und führt ergänzend aus, dass die Verlustbegrenzungsklausel keine Besserungsabrede enthalte und deshalb nicht wie ein Forderungsverzicht gegen Besserungsschein behandelt werden könne.

Auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung wird Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

A. Über die Klage betreffend … ist nach der Rücknahme in der mündlichen Verhandlung nicht zu entscheiden.

B. Die Klage ist unbegründet. Das FA hat zu Recht die Pachtaufwendungen im Streitjahr als verdeckte Gewinnausschüttung i.S.d. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG behandelt.

1. Unter einer vGA i.S.d. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung) zu verstehen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Einkommens auswirkt und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht. Für den größten Teil der entschiedenen Fälle...

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