Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeld für in Ausbildung befindliches volljähriges Kind;. eigene Einkünfte und Bezüge des Kindes;. Rückwirkende Aufhebung der Kindergeldfestsetzung wegen Überschreitung des Jahresgrenzbetrags

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Kindergeldfestsetzung, die vor Beginn oder während des Kalenderjahres erlassen worden ist, ist nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO wieder aufzuheben, wenn abzusehen ist oder bekannt wird, dass das Kind wegen der Höhe seiner Einkünfte oder Bezüge für das Kalenderjahr nicht berücksichtigungsfähig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Kindergeldberechtigte der Behörde von vornherein mitgeteilt hatte, dass das Kind Einkünfte überhalb des Jahresgrenzbetrages beziehen wird.

 

Normenkette

EStG 2000 § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 S. 1, § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a, S. 2; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 37 Abs. 2

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Kindergeldfestsetzung für den Sohn A. der Klägerin rückwirkend aufgehoben werden durfte, weil die Einkünfte des Sohnes den maßgebenden Grenzbetrag überschritten haben.

A. hat zum 31. Oktober 1999 den Zivildienst beendet und begann am 2. November 1999 sein Studium. Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom 2. November 1999 Kindergeld. Am 12. Januar 2000 reichte sie die Erklärung zu den Einkünften und Bezügen des Kindes ein. Darin erklärte sie, dass A. seit August 1999 auf unbestimmte Dauer monatliche Bruttoeinkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit in Höhe von 1.500 DM beziehe. Außerdem erklärte sie, dass A. ein Entlassungsgeld in Höhe von 1.500 DM erhalten habe. Durch Kassenanordnung vom 10. Februar 2000 nahm das beklagte Arbeitsamt – Familienkasse – daraufhin die Kindergeldzahlung mit Wirkung ab November 1999 auf. Mit Schreiben vom 13. März 2001 forderte der Beklagte die Klägerin auf, zum Nachweis der Fortdauer des Studiums die Studienbescheinigung vorzulegen und eine Erklärung zu den Einkünften und Bezügen des Kindes abzugeben. Die Klägerin reichte diese Erklärung am 3. April 2001 ein und gab an, dass A. weiterhin ein Gehalt von monatlich 1.500 DM beziehe. Der Beklagte stellte die Kindergeldzahlung ab April 2001 ein und forderte die Klägerin mit Schreiben vom 10. April 2001 auf, Nachweise über die Einnahmen des Sohnes vorzulegen. Daraufhin reichte die Klägerin eine Bestätigung des Arbeitgebers des Sohnes ein. Mit Schreiben vom 7. Mai 2001 wies der Beklagte die Klägerin darauf hin, dass sie das Kindergeld von November 1999 bis März 2001 in Höhe von 4.550 DM möglicherweise zu Unrecht erhalten habe, weil die Einkünfte des Sohnes die Einkommensgrenze des § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) überschritten. Er wies die Klägerin außerdem darauf hin, dass geprüft werde, das zuviel gezahlte Kindergeld zurückzufordern und forderte die Klägerin zur Stellungnahme auf.

Am 23. Mai 2001 erließ der Beklagte einen Bescheid, mit dem die Kindergeldfestsetzung für das Kind A. ab November 1999 nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 Abgabenordnung (AO) aufgehoben und das ausbezahlte Kindergeld in Höhe von 4.550 DM nach § 37 Abs. 2 AO zurückgefordert wurde. Der dagegen eingelegte Einspruch blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 4. September 2001).

Dagegen richtet sich die Klage. Die Klägerin trägt vor, sie habe dem Beklagten nicht nur bei der Stellung des Kindergeldantrags, sondern auf Anfrage auch mehrmals danach die Höhe der Einkünfte des Sohnes mitgeteilt. Dennoch sei das Kindergeld laufend ausbezahlt worden. Erst rund 1 1/2 Jahre nach Antragstellung habe der Beklagte reagiert und das Kindergeld zurückgefordert. Durch die Untätigkeit habe sie nicht damit gerechnet, dass sie das Kindergeld zu Unrecht erhalte. Hätte man sie von vorneherein darauf hingewiesen, dass die Einkünfte des Sohnes zu hoch seien, hätte man rechtzeitig darauf reagieren können und auf die Einkünfte des Sohnes Einfluss nehmen können. Soweit das Kindergeld für die Monate Januar bis März 2001 zurückgefordert werde, sei dies schon deshalb rechtswidrig, weil bei Erlass des Bescheides die Höhe der Einkünfte des Sohnes im Jahr 2001 noch gar nicht bekannt gewesen sei.

Die Klägerin beantragt

den Kindergeldaufhebungsbescheid vom 23. Mai 2001 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 4. September 2001 insoweit aufzuheben, als Kindergeld für die Zeit ab Januar 2000 versagt wird.

Der Beklagte beantragt

Klageabweisung und verweist zur Begründung auf § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO, der eine rückwirkende Aufhebung der Kindergeldfestsetzung zulasse, wenn sich bei der abschließenden Prüfung ergebe, dass die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes zu hoch seien.

Auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung wird Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

1. Gemäß §§ 62 Abs. 1, 63 Abs. 1 S. 1, 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a i.V.m. Satz 2 EStG wird ein Kind für das Kindergeld dann berücksichtigt, wenn es sich in Ausbildung befindet und die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Jahresgrenzbetrag nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG in Höhe von 13.500 DM (2000) bzw. 14.040 DM (2001) nicht übersteigen. Für den S...

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