Entscheidungsstichwort (Thema)

Verdeckte Gewinnausschüttung durch Darlehenshingabe an angeschlagenen Schuldner. keine Ausschüttungsbelastung bei Wertberichtigung auf Forderung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Gibt eine GmbH einem finanziell angeschlagenen, dem Gesellschafter nahestenden Schuldner ein Darlehen ohne Sicherheiten, so führt dies bereits zum Zeitpunkt der Darlehenshingabe zu einer verdeckten Gewinnausschüttung.

2. Die Wertberichtigung einer Forderung führt nicht zur Herstellung der Ausschüttungsbelastung.

 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 3 S. 2; KStG 1999 § 27 Abs. 3 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 08.05.2006; Aktenzeichen I B 147/05)

 

Tenor

1. In Abänderung des Körperschaftsteuerbescheides 1996 vom 21.11.2002 sowie der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 19.11.2004 wird die Körperschaftsteuer 1996 auf … Euro (entspricht … DM) herabgesetzt.

2. Die Berechnung des Einkommens i.S.d. § 47 Abs. 2 Nr. 3 Körperschaftsteuergesetz a.F. wird dem Beklagten übertragen.

3. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin 75 v.H. und der Beklagte 25 v.H.

4. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung abwenden durch Leistung einer Sicherheit in Höhe der der Klägerin zu erstattenden Aufwendungen, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung.

Die Klägerin (Klin) ist eine GmbH mit abweichendem Wirtschaftsjahr vom 1.4. zum 31.3., die sich mit Vermögensverwaltung befasst. Gesellschafter der Klin waren bis zum 7.1.1997 die K GmbH (60 v.H.) sowie die Eltern von Herrn K. Seit dem 8.1.1997 ist die K GmbH, deren Alleingesellschafter Herr K ist, zu 100 v.H. beteiligt.

Herr K hatte bis Mitte der 90er Jahre im Wesentlichen ohne Eigenmittel in Immobilien investiert und war dabei in erhebliche finanzielle Schwierigkeiten geraten. Von den finanzierenden Banken wurde deshalb die Zwangsverwaltung der ihm gehörenden Grundstücke veranlasst. Herr K „lieh” sich daher nach Ansicht des Beklagten (des Finanzamts -FA-) von der Klin Gelder. Bei einer Außenprüfung, die u.a. das Jahr 1996 (Streitjahr) umfasste, wurde dies beanstandet. Bereits zu Beginn des Prüfungszeitraumes hatte die Klin Forderungen in Höhe von ca. 300.000 DM gegenüber Herrn K. Im Wirtschaftsjahr 1995/1996 wurden auf dem Darlehenskonto weitere 800.000 DM zugunsten der Klin verbucht. Die entsprechenden Mittel wurden ohne Sicherheit ausgereicht. Zum 31.3.1996 stand ein Betrag von 1.111.874 DM als ungesicherte Forderung gegenüber Herrn K in der Bilanz.

Das zwischenzeitlich zuständige FA P erließ aufgrund der Feststellungen der Außenprüfung (u.a.) einen geänderten Körperschaftsteuerbescheid 1996 vom 21.11.2002. In dem Bescheid berücksichtigte es einen Betrag von 1.093.840 DM als verdeckte Gewinnausschüttung (vgl. Tz. 1.14 des Berichtes über die Außenprüfung vom 25.9.2002 sowie Anlage 3 hierzu). Grundlage für die Darlehensgewährung ist eine Kreditvereinbarung vom 12.6.1992, wonach sich die Klin und Herr K gegenseitig Kredite in unterschiedlicher Höhe zu einem Zinssatz von 8 vH ohne Ausreichung von Sicherheiten gewähren konnten. Gegen den geänderten Körperschaftsteuerbescheid 1996 wandte sich die Klin mit Einspruch. Der Rechtsbehelf blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 19.11.2004, erlassen vom wieder zuständig gewordenen FA M).

Zur Begründung der anschließend erhobenen Klage wird im Wesentlichen vorgetragen: Zwischen der Klin und Herrn K habe ein Verrechnungskonto bestanden. Die gegenseitigen Forderungen/Verbindlichkeiten seien zum 31.3.2000 vollständig ausgeglichen worden. Die Gewährung von Darlehen durch eine GmbH sei üblich und nach höchstrichterlicher Rechtsprechung zulässig. Die Höhe der Darlehenssumme spreche nicht gegen die Ernsthaftigkeit einer Darlehensvereinbarung, ebenso wenig das Fehlen einer Abmachung über den Rückzahlungszeitpunkt bzw. über etwaige Sicherheiten. Die Kriterien des Fremdvergleichs für eine normale Darlehensgewährung seien bei Kontokorrentverbindlichkeiten nicht einschlägig. Bei Verrechnungskonten gehe die Rechtsprechung auch ohne eine Sicherungsvereinbarung und eine Vereinbarung über die Rückzahlung von der Ernsthaftigkeit aus. Eine Teilwertberichtigung sei wegen der Werthaltigkeit der Forderung nicht durchzuführen gewesen. Ursache für die Zwangsverwaltung für private Immobilienobjekte des Herrn K sei die Expansion am Immobilienmarkt gewesen. Es habe sich allerdings um hoch profitable Projekte gehandelt, so dass die Kreditgeber bereit gewesen seien, die Zwangsverwaltung für alle Objekte Anfang 1997 wieder aufzuheben. Auf die Bonität des Herrn K habe die Zwangsverwaltung keinen Einfluss gehabt. Im Zeitraum 1995 bis 1998 seien der Unternehmensgruppe K Kredite in Millionenhöhe zur Verfügung gestellt worden. Herr K sei als Bürge mit einbezogen worden. Unzutreffend sei die Ansicht des FA, wonach ein etwaiger Verstoß gegen § 43 des GmbH-Gesetzes (GmbHG) zu einer verdeckten Gewinnaussc...

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