rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Angabe einer falschen Steuerklasse bei der Erbschaftsteuer

 

Leitsatz (redaktionell)

Gibt aus Versehen der Steuerpflichtige ein falsches Verwandtschaftsverhältnis in seiner Erbschaftsteuererklärung an (angeheiratete Tante), so ist eine Änderung der Steuerklasse gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO zu seinen Gunsten nach Bestandskraft ausgeschlossen. Eine Berichtigung nach § 129 AO kommt nur in Betracht, wenn die offenbare Unrichtigkeit für das Finanzamt ohne Weiteres aus der Steuererklärung ersichtlich gewesen wäre.

 

Normenkette

ErbStG § 15 Abs. 1 Steuerklasse II Nr. 3; AO § 173 Abs. 1 Nr. 2, § 129

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob eine Korrektur des bestandskräftigen Steuerbescheides wegen einer falschen Steuerklasse noch möglich ist.

I.

Die am 17.3.1998 in den USA verstorbene Erblasserin, Frau … K., wurde aufgrund der privatschriftlichen Testamente u.a. von ihrer „Nichte”, der Klägerin, zu ¼ beerbt. Die Klägerin ist laut der Niederschrift 17.8.1999 vor dem Amtsgericht … die Tochter des vorverstorbenen Halbbruders, … P., der Erblasserin (Bl. 7 Finanzamts-Akte).

In der Erbschaftsteuererklärung wurde als Verwandtschaftsverhältnis zur Erblasserin „Tochter des Vaters Bruder Ehefrau – Tante –” angegeben.

Mit nach § 165 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) hinsichtlich der anrechenbaren amerikanischen Erbschaftsteuer vorläufigem Steuerbescheid vom 10.12.1999 (Bl. 87 Finanzamts-Akte) setzte der Beklagte, das Finanzamt, die Erbschaftsteuer in Steuerklasse III (Steuersatz 23 %) auf 75.808 DM fest.

Mit nach § 165 Abs. 2 AO in Verbindung mit § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO geändertem endgültigen Erbschaftsteuerbescheid vom 22.10.2003 (Bl. 218 Finanzamts-Akte) wurde die Erbschaftsteuer weiterhin in Steuerklasse III unter Anrechnung der ausländischen Erbschaftsteuer in Höhe von 32.144,47 DM auf 23.170,53 DM (= 11.846,90 EUR) herabgesetzt.

Die nachträglich beantragten Kosten wurden nur in Höhe von 94.092,92 DM nachlassmindernd berücksichtigt, da der geänderte Bescheid nur hinsichtlich der anrechenbaren ausländischen Erbschaftsteuer gemäß § 165 Abs. 1 AO vorläufig ergangen sei und darüber hinaus keine neue Tatsache nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO vorliege.

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Einspruch ein. Als Begründung reichte sie eine berichtigte Erklärung ein, in welcher Nachlassverbindlichkeiten in Höhe von 118.583 DM beantragt wurden.

Ferner wies sie erstmals darauf hin, dass sie die „Tochter des Bruders der Erblasserin, Herrn … P.”, und deshalb in Steuerklasse II (Freibetrag 20.000 DM) einzuordnen sei.

Mit Schreiben vom 6.5.2004 teilte das Finanzamt mit (Bl. 244 Finanzamts-Akte), dass die Verbindlichkeiten, wie in der berichtigten Erklärung angegeben, mit 118.583 DM anerkannt würden, dass aber eine Änderung der Steuerklasse nicht mehr möglich sei.

Mit Schreiben vom 11.5.2004 teilte die Klägerin mit, dass sie mit der Berücksichtigung nacherklärter Nachlassverbindlichkeiten, wie in dem Schreiben vom 6.5.2004 dargestellt, einverstanden sei.

Bezüglich der Steuerklasse führt die Klägerin aus, dass insoweit nicht die Änderungsvorschriften der §§ 172 ff AO, sondern § 129 AO anzuwenden sei.

Dem Einspruch vom 30.10.2003 gab das Finanzamt mit Änderungsbescheid vom 27.5.2004, in welchem die Erbschaftsteuer auf 17.535,53 DM (8.965,77 EUR) herabgesetzt wurde, statt.

Den Antrag, die Steuerklasse gemäß § 129 AO zu ändern, weil in der dem Finanzamt vorliegenden Erbschaftsteuererklärung das Verwandtschaftsverhältnis zwischen der Klägerin und der Erblasserin als „Tante”, also „Geschwisterkind” angegeben worden sei, so dass dem Finanzamt vor Erlass des Steuerbescheides das richtige Verwandtschaftsverhältnis bekannt gewesen sei, lehnte das Finanzamt mit Schreiben vom 27.5.2004 ab (Bl. 258 Finanzamts-Akte).

Gegen den Änderungsbescheid vom 27.5.2004 und die Ablehnung des Antrags, den Erbschaftsteuerbescheid nach § 129 AO zu ändern, legte die Kläger Einspruch ein.

Letzterer wurde damit begründet, dass eine Änderung nach § 129 AO sehr wohl möglich sei, weil dem Finanzamt die Unterlagen des Nachlassgerichtes, aus welchen eindeutig hervorgehe, dass es sich bei der Klägerin um die Tochter des Bruders der Verstorbenen handele, bei der Veranlagung vorgelegen hätten.

Die Erbschaftsteuererklärung enthalte zweifelsfrei die Verwandtschaftsbezeichnung „Tante”. Diese Angabe im Zusammenhang mit den dem Finanzamt vorliegenden Unterlagen lasse kein anderes Verwandtschaftsverhältnis als ein solches der Klasse II erkennen.

Der Einspruch blieb erfolglos (s. Einspruchsentscheidung vom 24.9.2004).

Mit der Klage trägt die Klägerin vor, dass hier eine offenbare Unrichtigkeit vorliege, weil normalerweise bei dem Begriff „Tante” eine Rückfrage hätte erfolgen müssen, so dass die Angabe aus der Steuererklärung rein mechanisch übernommen worden sei.

Die Klägerin beantragt, unter Änderung des Erbschaftsteuerbescheides vom 27.5.2004 und der Einspruchsentscheidung vom 24.9.2004 gemäß § 129 AO die Steu...

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