rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerfreie Entnahme eines Hausgartens im Zusammenhang mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Umfang des „zur Wohnung gehörenden Grund und Bodens”, den der Landwirt nach § 52 Abs. 15 S. 8 Nr. 1 EStG a.F. steuerfrei entnehmen konnte, richtete sich nach den tatsächlichen Verhältnissen zum Entnahmezeitpunkt sowie nach der künftigen Nutzung dieses Grund und Bodens.

2. Hatte der Landwirt zum Entnahmezeitpunkt rechtlich verbindlich bereits einen Teil des Hausgartens durch einen Mietvertrag (mit Bebauungsrecht) zur künftigen Nutzung an einen Dritten überlassen und hing der Mietbeginn nicht mehr von seinem Willen, sondern nur noch von der Erteilung einer Baugenehmigung ab, so stellte diese Grundstücksteilfläche bereits vor dem Entnahmezeitpunkt wegen der verbindlichen Zweckbestimmung keinen „zur Wohnung dazugehörenden Grund und Boden” mehr dar.

 

Normenkette

EStG 1990 § 52 Abs. 15 S. 8 Nr. 1, §§ 13, 4 Abs. 1 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 24.04.2008; Aktenzeichen IV R 30/05)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I

Streitig ist, ob im Zusammenhang mit der steuerfreien Wohnhausentnahme zum 31.12.1992 nach § 52 Abs. 15 Satz 8 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auch der bis dahin als Hausgarten genutzte Grundstücksteil von 2000 qm steuerfrei entnommen werden konnte. Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des Entnahmegewinns unstreitig.

Die verheirateten Kläger werden zusammen beim Finanzamt X veranlagt. Sie erzielten in den Streitjahren Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung eines Teils des ehemaligen Hausgartens an die Firma A GmbH und weiterer bebauter Grundstücke.

Mit Schreiben vom 29.12.1992 teilten die Kläger dem Finanzamt mit, dass der Kläger gemäß § 52 Abs. 15 EStG das Wohnhaus mit Garage und Umgriff sowie den bäuerlichen Nutzgarten zum 31.12.1992 aus seinem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen steuerfrei entnehmen werde. Nach einer Ortsbesichtigung bestätigte das Finanzamt mit Schreiben vom 10.02.1993 unter Hinweis auf die Feststellungen des amtlichen landwirtschaftlichen Sachverständigen vom 27.01.1993, dass das landwirtschaftliche Wohnhaus einschließlich des Hausgartens (2.305 qm) als steuerfrei entnommen gilt.

Im Einkommensteuerbescheid 1993 vom 09.11.1995 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer 1993 auf 0 DM fest. Der Gesamtbetrag der Einkünfte betrug -9.264 DM. Der Verlustrücktrag nach 1991 wurde in Höhe von 9.264 DM durchgeführt. Eine gesonderte Feststellung nach § 10 d Abs. 3 EStG zum 31.12.1993 war nicht durchzuführen, weil kein Verlustabzug verblieb (vgl. Negativbescheid vom 22.10.1996 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzug zur Einkommensteuer zum 31.12.1993).

Während der Außenprüfung in der Zeit vom 11.08.1997 bis 30.11.1997 für die Kalenderjahre 1993 bis 1995 stellte der Betriebsprüfer fest, dass auch für die Grundstücksteilfläche von 2.000 qm, die bis zum 31.12.1992 als Hausgarten genutzt wurde, seitdem 08.08.1991 eine vertragliche Verpflichtung mit der Firma A GmbH bestand, die eine Bebauung durch die Firma A und eine Pachtvereinbarung fünf Monate ab Bestandskraft der Baugenehmigung erlaubte. Der Pachtvertrag trat hinsichtlich der Teilfläche von 2.000 qm am 02.05.1994 in Kraft.

Daraufhin verneinte das Finanzamt die steuerfreie Entnahme der Grundstücksteilfläche von 2.000 qm, da durch die vertragliche Bindung vom 08.08.1991 diese Grundstücksfläche zum Entnahmezeitpunkt nicht mehr zur Wohnung gehöre. Dafür spreche auch das Urteil des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 24.10.1996 (IV R 43/95, BFHE 181, 333, BStBI II 1997, 50). Das Finanzamt setzte die verpachtete Fläche von 2.000 qm mit einem Wert von 200 DM pro qm als steuerpflichtige Entnahme an. Es errechnete für das Wirtschaftsjahr 1992/1993 eine Gewinnerhöhung in Höhe von 200.000 DM.

Mit Bescheiden vom 17.03.1998 änderte das Finanzamt die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Einkommensteuerbescheide für 1992 vom 09.02.1995 und für 1993 vom 09.11.1995 und setzte die Einkommensteuer für 1992 auf 26.224 DM und für 1993 auf 11.653 DM fest. Gleichzeitig hob es den Vorbehalt der Nachprüfung auf. Mit Bescheid vom 17.03.1998 hob es den Bescheid vom 22.10.1996 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer zum 31.12.1993 auf. Denn der Gesamtbetrag der Einkünfte betrug 1993 nach dem Ergebnis der Betriebsprüfung 100.486 DM.

Im Einspruchsverfahren wendeten sich die Kläger erfolglos gegen den Ansatz der steuerpflichtigen Entnahme des Grundstücksteils, der an die Firma A verpachtet ist. Mit Einspruchsentscheidung vom 02.08.2000 wies das Finanzamt die Einsprüche gegen die Einkommensteuerbescheide 1992 und 1993 sowie gegen den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer zum 31.12.1993 – jeweils vom 17.03.1998 – als unbegründet zurück. Im Einzelnen wird auf die Einspruch...

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