Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerbefreiung für Fahrzeuge im kombinierten Verkehr. Huckepack-Verkehr § 3 Nr. 9a KraftStG. Kraftfahrzeugsteuer

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Einsatz von Fahrzeugen im kombinierten Verkehr ist nur dann nach § 3 Nr. 9 a KraftStG befreit, wenn die Fahrten zum objektiv nächstgelegenen geeigneten Bahnhof erfolgen. Anderslautende Bescheinigungen der Verkehrsbehörden stellen keine das Finanzamt bindende Grundlagenbescheide dar.

 

Normenkette

KraftStG § 3 Nr. 9a, § 2 Abs. 2 S. 2; AO § 171 Abs. 10

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 05.10.2004; Aktenzeichen VII R 73/03)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung im kombinierten Verkehr nach § 3 Nr. 9a KraftStG erfüllt sind.

Die Klägerin betreibt eine internationale Spedition. Antragsgemäß hatte der Beklagte (Finanzamt) für die von der Klägerin gehaltenen Fahrzeuge, darunter die streitbefangene Sattelzugmaschine … nach § 3 Nr. 9a KraftStG von der Kraftfahrzeugsteuer befreit.

Nachdem dem Finanzamt durch Kontrollmaterial bekannt geworden war, dass mit einem Fahrzeug der Klägerin ein offensichtlich nicht begünstigter Transport von München nach Zwickau durchgeführt worden war, forderte es die Klägerin Anfang 1997 zu einer Stellungnahme auf. Die Klägerin erklärte hierzu, ihr gesamter Fuhrpark sei „ausschließlich im unbegleiteten kombinierten Verkehr tätig”. Die Fahrzeuge könnten nur Container und Wechselbrücken transportieren. Der gesamte Fuhrpark werde ab Bahnhof München eingesetzt, wobei die firmeneigenen Wechselbrücken immer von Verona nach München und umgekehrt mit der Bahn transportiert würden. München sei der für sie nächstgelegene geeignete Bahnhof für „40-Fuss-Container”. Mit den nicht ausschließlich in Italien eingesetzten Fahrzeugen würden Wechselbrücken ab den Bahnhöfen München, Nürnberg. Leipzig, Frankfurt, Duisburg, Hannover usw. transportiert. Die Klägerin legte eine Bescheinigung der Regierung von Oberbayern vom … vor, wonach der Bahnhof München-Riem zum nächstgelegenen geeigneten Bahnhof im grenzüberschreitenden kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße bestimmt worden war. In der Bescheinigung ist u.a. ausgeführt: „Dies gilt nur für Vor- und Nachläufe in Bayern, Berlin, Hessen und Sachsen”. Die Klägerin machte geltend, der kombinierte Verkehr werde aus wirtschaftlichen und transportlogistischen Gründen über die Terminals München (ca. 75 %) und Nürnberg abgewickelt und die Ladungen (falls notwendig) auf das gesamte Bundesgebiet verteilt. Dies sei erforderlich, weil Komplettladungen von einem Versender oder für einen Empfänger ständig abnehmen würden. Deshalb müssten bei „Teilladungen” mehrere Be- bzw. Entladestellen, die teilweise weit von einander entfernt seien, angefahren werden. Nur so seien wirtschaftlich tragfähige Transportketten unter Einschluß des kombinierten Verkehrs aufzubauen.

Nachdem das Finanzamt festgestellt hatte, dass mit dem streitbefangenen Fahrzeug im Zeitraum Mai bis Juni 1998 u.a. folgende Straßentransporte (nach Bahntransport von Verona nach München) durchgeführt worden waren:

München – Pocking – Deggendorf – Plattling

München – Gera – Jena – Gotha – Bad Satzungen – Niedersachswerfen (Thüringen)

München-Regensburg

München-Cham

München – Graben-Neudorf (Baden-Württemberg),

setzte es mit Bescheid vom 15.12.1998 (Bl. 78 FA-Akte) ab dem 01.11.1996 nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 die Steuer auf jährlich 3.500 DM fest. Der hiergegen eingelegte Einspruch hatte keinen Erfolg. Auf die Einspruchsentscheidung vom … wird Bezug genommen.

Mit der Klage macht die Klägerin weiterhin geltend, dass die Voraussetzungen des § 3 Nr. 9 a KraftStG erfüllt seien. Sie führe mit dem Fahrzeug ausschließlich kombinierten Verkehr mit 40-Fuss-Wechselbrück im Vor- bzw. Nachlauf zum Umschlagbahnhof durch. Die Klägerin legte hinsichtlich der durchgeführten Fahrten verschiedene Aufstellungen (K 1 bis K 2, Bl. 49 FG-Akte) vor. Der Bahnhof München-Riem sei für sie der nächstgelegene geeignete Bahnhof, weil es ihr aus logistischen und wirtschaftlichen Gründen nicht möglich sei, eine Zugmaschine an einen anderen Bahnhof zu verlagern, zumal dies zu vielfachen Leerfahrten führen würde. Zudem sei sie, um die Liefertermine einzuhalten, gezwungen nur die fahrplanmäßigen „Shuttle-Züge” in Anspruch zu nehmen, die von München-Riem aus nur mit Verona bestehen.

Demgemäß habe ihr die Regierung von Oberbayern am 09.07.1997 eine Bescheinigung erteilt (Anlage K 7 Bl. 94 FG-Akte), wonach der Bahnhof München-Riem für Vor- und Nachläufe in Bayern, Berlin, Hessen und Sachsen zum nächstgelegenen geeigneten Bahnhof bestimmt wurde. Dies müsse auch für die auf der Fahrt nach Berlin durchquerten Länder Thüringen, Sachsen-Anhalt und Brandenburg gelten. Ferner vorgelegt wurde eine Bescheinigung des Bundesamts für Güterverkehr vom 01.02.1999 (K 8, Bl. 96 FG-Akte), wonach für Beförderungen von und nach Italien der Bahnhof München-Riem für Vor- un...

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