Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewinnfeststellung 1985

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 10.09.1998; Aktenzeichen IV R 19/96)

 

Tenor

1. Unter Änderung des Gewinnfeststellungsbescheides 1985 vom 4. Oktober 1991 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29. Juni 1993 wird festgestellt, daß ein Teilbetrag des Gewinns in Höhe von 650.000 DM nach § 24 Nr. 1 i.V.m. § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 Einkommensteuergesetz tarifbegünstigt ist.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin (Klin) betrieb den Großhandel mit Mineralölprodukten und chemischen Produkten. Ihre Tochtergesellschaft … betrieb im Großraum … mehrere Tankstellen. Mit der Umwandlung der … auf die Klin nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes ging der Betrieb der Tankstellen zum 1. Januar 1985 auf die Klin über. Die Klin ermittelte die Betriebsergebnisse für die beiden Bereiche Großhandel und Tankstellen gesondert.

Wie zuvor die … verkaufte die Klin über ihre Tankstellen ausschließlich Treibstoffe und Mineralölprodukte der … … und zwar im eigenen Namen, jedoch für Rechnung der … Grundlage hierfür waren sogenannte Farb- und Lieferabkommen. Nach diesen wurden die Verkaufspreise von der … für die einzelnen Tankstellen festgelegt. Die … bzw. die Klin erhielten eine mengenabhängige, feste Vergütung, die für alle Tankstellen einheitlich festgesetzt war. Die … bzw. die Klin waren verpflichtet, an einem Teil der Tankstellen ausschließlich … Warenzeichen, … Hausfarben sowie …-Markenbezeichnungen zu verwenden und die übrigen Tankstellen auf Verlangen der … auf … Hausfarben umzustellen. In dem zuletzt geschlossenen Farb- und Lieferabkommen vom 15. Juni/22. August 1983 (Bl. 40 ff Feststellungsakte) war eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 1986 mit Verlängerungsklausel vereinbart, für eine Tankstelle (…) bis zum 31. Dezember 1985 ohne Verlängerungsklausel. Mit Schreiben vom 5. November 1984 kündigte die … diesen Vertrag wegen der Stillegung der …, von der aus die … … versorgt worden war, aus wichtigem Grund zum 31. Dezember 1984. Mit Vertrag vom 12./15. April 1985 (Bl. 54 ff Feststellungsakte) vereinbarten die Vertragspartner einvernehmlich die vorzeitige Beendigung des Farb- und Lieferabkommens zum 30. April 1985 und eine Ablösungssumme zur Abgeltung aller Ansprüche der … in Höhe von 650.000 DM zuzüglich Mehrwertsteuer.

Nach Beendigung des Lieferabkommens mit der … betrieb die Klin einen Teil der Tankstellen als sogenannte freie Tankstellen weiter. Sie kaufte dazu Treibstoffe auf dem freien Markt ein und verkaufte sie zu Preisen, die sie selbst festsetzte.

In dem unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Gewinnfeststellungsbescheid 1985 vom 27. Januar 1987 behandelte der Beklagte (das Finanzamt –FA–) die von der … geleistete Abfindung als dem ermäßigten Steuersatz unterliegende Entschädigung im Sinne von § 24 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG). Nach einer Außenprüfung (Prüfungsbericht vom 16. Mai 1991) rechnete das FA in dem Änderungsbescheid vom 4. Oktober 1991 die Abfindung dem laufenden, nicht tarifbegünstigten Gewinn zu.

Zur Begründung der hiergegen nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage bringt die Klin im wesentlichen vor:

Die von der … gezahlte Ablösungssumme sei eine Entschädigung im Sinne von § 24 Nr. 1 a EStG; denn sie sei aufgrund einer neuen Rechtsgrundlage als Schadensersatz wegen der vorzeitigen Beendigung des Lieferabkommens und nicht im Erfüllungsinteresse geleistet worden. Die außerordentliche Kündigung ihres einzigen, zum ausschließlichen Bezug von Produkten der … verpflichtenden Lieferabkommens sei ein außergewöhnlicher Vorgang, der über den Rahmen einzelner für ihren Geschäftsbetrieb typischer Vorgänge hinausgehe. Sie habe die Tankstellen als Kommissionsagent der … betrieben und mit der Kündigung des Lieferabkommens die entscheidende Basis für ihr Tankstellengeschäft verloren. Während in den Jahren 1982 bis 1984 mit Rücksicht auf die festen Margen lt. Lieferabkommen sehr gleichmäßige Erträge erzielt worden seien, hätten die Betriebsergebnisse des Tankstellenbetriebs ab 1985 sehr stark geschwankt; 1985, aber auch 1988 und 1989 hätten sich Verluste oder Gewinne, die einen rechnerischen Unternehmerlohn nicht abdeckten, ergeben. Die Abfindung sei einer Entschädigung nach § 87 Abs. 2 Handelsgesetzbuch (HGB) für die Verluste der Ansprüche eines Handelsvertreters gleichzustellen, die der BFH als Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1 a EStG anerkannt habe (Urteil vom 19. Juli 1966 F 235/63, BStBl III 1966, 624). Sie sei wie ein Handelsvertreter von den Weisungen des Geschäftsherrn abhängig gewesen.

Das BFH-Urteil vom 5. Oktober 1989 IV R 126/85, BStBl II 1990, 155 zur Entschädigung bei vorzeitiger Beendigung eines Sukzessiv-Liefer...

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