Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG für eingetragene Genossenschaften

 

Leitsatz (redaktionell)

Dass eine eingetragene Genossenschaft nach nationalem Recht aufgrund ihrer Rechtsform als Gewerbebetrieb und daher nach § 24 Abs. 2 Satz 3 UStG nicht als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gilt und deswegen die Durchschnittssatzbesteuerung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe nicht in Anspruch nehmen kann, verstößt nicht gegen Gemeinschaftsrecht.

 

Normenkette

UStG 1999 § 24 Abs. 2 S. 3; EWGRL 388/77 Art. 24 Abs. 1, Art. 25 Abs. 1 S. 1, Abs. 9 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 16.04.2008; Aktenzeichen XI R 73/07)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist die Anwendbarkeit der Durchschnittssatzbesteuerung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe.

Die Klägerin ist eine eingetragene Genossenschaft. Sie bewirtschaftet ein ca. 23 ha großes Forstareal.

Mit Bescheid vom 25. Mai 2004 setzte das beklagte Finanzamt (FA) die Umsatzsteuer 2002 auf 1.560,43 EUR fest. Dabei unterwarf es abweichend von der Steuererklärung, in der auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtet wurde, die erklärten Umsätze (11.356 EUR netto) der Regelbesteuerung und ließ die geltend gemachten Vorsteuern (256,53 EUR) zum Abzug zu, weil die Durchschnittssatzbesteuerung für eine Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft nicht anwendbar sei.

Der deswegen eingelegte Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 19. Januar 2005 als unbegründet zurückgewiesen.

Zur Begründung der dagegen gerichteten Klage trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, die Durchschnittssatzbesteuerung sei anwendbar. Sie sei zwar Gewerbetreibende kraft Rechtsform, jedoch würden Ausnahmeregelungen des Körperschaftsteuergesetzes greifen. Zudem stelle die EG-Richtlinie nicht auf die Rechtsform eines Unternehmens ab, sondern auf die Tätigkeit als solche.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin wird auf den bei Gericht am 3. Mai 2005 eingegangenen Schriftsatz samt Anlagen verwiesen.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Bescheides vom 25. Mai 2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19. Januar 2005 die Umsatzsteuer 2002 auf 0 EUR herabzusetzen.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Hinsichtlich der Einzelheiten der Klageerwiderung wird auf den Schriftsatz vom 11. Mai 2005 verwiesen.

Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Klage ist unbegründet.

Die Klägerin ist nicht berechtigt, die Durchschnittssatzbesteuerung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe anzuwenden.

1. Die Klägerin unterliegt nach nationalem Recht der Regelbesteuerung.

a) Nach § 24 Umsatzsteuergesetz in der im Streitjahr geltenden Fassung (UStG) ist die Besteuerung nach Durchschnittssätzen anwendbar für land- und forstwirtschaftliche Betriebe. Gemäß § 24 Abs. 2 Satz 3 UStG gilt ein Gewerbebetrieb kraft Rechtsform auch dann nicht als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb, wenn im Übrigen die Merkmale eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes vorliegen.

Als Gewerbebetrieb gilt stets und in vollem Umfang die Tätigkeit der Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung), der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und der Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, § 2 Abs. 2 Satz 1 Gewerbesteuergesetz in der im Streitjahr geltenden Fassung (GewStG).

b) Damit gilt im Streitfall die Klägerin als eingetragene Genossenschaft aufgrund ihrer Rechtsform als Gewerbebetrieb und nicht als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb (§ 24 Abs. 2 Satz 3 UStG).

c) Dabei kann offen bleiben, ob die Klägerin unter die Ausnahmeregelung des § 3 Abs. 2 Körperschaftsteuergesetz in der im Streitjahr geltenden Fassung (KStG) fällt. Denn auch wenn die Klägerin als Forstgenossenschaft im Sinne dieser Vorschrift nicht körperschaftsteuerpflichtig wäre, weil sie einen Gewerbebetrieb unterhält, der nicht über den Rahmen eines Nebenbetriebs hinausginge, und die Einkünfte unmittelbar bei den Beteiligten zu versteuern wären, wäre sie Unternehmerin i.S.d. § 2 UStG. Auch juristische Personen des Privatrechts sind Unternehmer, wenn sie – wie unstreitig die Klägerin – nachhaltig Leistungen gegen Entgelt erbringen.

2. § 24 Abs. 2 Satz 3 UStG verstößt nicht gegen Gemeinschaftsrecht.

a) Gemäß Art. 25 Abs. 1 Satz 1 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (Richtlinie 77/388/EWG) können die Mitgliedstaaten auf landwirtschaftliche Erzeuger, bei denen die Anwendung der normalen Mehrwertsteuerregelung oder gegebenenfalls der vereinfachten Regelung nach Artikel 24 der Richtlinie 77/388/EWG auf Schwierigkeiten stoßen würde, als Ausgleich für die Belastung durch die Mehrwertsteuer, die auf die von den Pauschallandwirten bezogenen Gegenstände und Dien...

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