rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Übergang vom unzutreffenden Wirtschaftsjahr zum zutreffenden Wirtschaftsjahr. Einkommensteuer 1989

 

Normenkette

EStG § 4 a

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 23.09.1999; Aktenzeichen IV R 41/98)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die einkommensteuerrechtliche Behandlung beim Übergang von einer ungesetzlichen Gewinnermittlung nach einem abweichenden Wirtschaftsjahr zur zutreffenden Gewinnermittlung nach dem Kalenderjahr.

I.

Der nach Aktenlage unstreitige Sachverhalt stellt sich in der Fassung der Einspruchsentscheidung des Finanzamts im wesentlichen wie folgt dar:

Die Kläger werden als Ehegatten zusammenveranlagt. Der Kläger erzielte im Streitjahr mit einem Fotoverlag Einkünfte aus Gewerbebetrieb und als künstlerisch anerkannter Fotograf (vgl. auch Bl. 29 FG-A) Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Ab dem Veranlagungszeitraum 1978 und zuletzt im Veranlagungszeitraum 1988 ermittelte der Kläger die Gewinne für beide Einkunftsarten nach dem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr vom 01.03. bis zum 28./29.02. Das Finanzamt (FA) folgte dem in der ganzen Zeit, letztmals im Einkommensteuerbescheid 1988 vom 26.11.91. Bei einer Außenprüfung Ende 1989 wurde die Gewinnermittlung des Klägers bemängelt. Im Prüfungsbericht vom 29.12.89 wurde darauf hingewiesen, daß der Gewinn für die freiberufliche Tätigkeit als Fotograf künftig nach dem Kalenderjahr zu ermitteln sei.

In der Einkommensteuererklärung 1989 ermittelte der Kläger daraufhin erstmals seinen Gewinn aus selbständiger Arbeit nach dem Kalenderjahr 01.01.–31.12.89 und erklärte hierbei einen Betrag von 414.216 DM. Im Einkommensteuerbescheid 1989 vom 03.07.1991 übernahm das FA zunächst diesen Gewinn, erließ den Bescheid aber unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Mit dem angegriffenen Bescheid vom 25.02.1992 änderte das FA dann die Steuerfestsetzung und rechnete zu dem Gewinn von 414.216 DM noch den vom Kläger selbst ermittelten Betrag von 303.222 DM für die Zeit vom 01.03.–31.12.88 hinzu, so daß der Veranlagung 1989 Einkünfte aus selbständiger Arbeit von 717.438 DM zugrundegelegt wurden.

Der rechtzeitig eingelegte Einspruch der Kläger hatte keinen Erfolg. Mit Einspruchsentscheidung vom 16.06.1992 stellte sich das FA im wesentlichen auf den Standpunkt, daß wegen des Bilanzenzusammenhangs eine andere Sachbehandlung nicht möglich sei. Eine Änderung des Einkommensteuerbescheids 1988 komme auch aus dem Gesichtspunkt des § 174 AO nicht in Betracht.

Ihre rechtzeitig erhobene Klage begründen die Kläger im wesentlichen wie folgt:

Das FA … habe in Abweichung zur Einkommensteuererklärung 1989, bzw. zum ursprünglichen Bescheid vom 03.07.1991 die Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die vom Kläger auf Verlangen des FA (s. BP-Kurzbericht vom 29.12.1989, zugegangen am 21.03.1990 TZ. 3.1 b) in Abweichung zum Jahresabschluß für die Zeit vom 01.01.1989 bis 31.12.1989 mit 414.216 DM ermittelt wurden, um Einkünfte aus selbständiger Arbeit aus 1988 für die Monate März bis Dezember 1988 mit 303.222 DM auf insgesamt 717.438 DM erhöht.

Das FA … habe mit Schreiben vom 06.01.1979 dem Antrag des Klägers auf Umstellung des Wirtschaftsjahres 01.03. bis 28.02. ab 1978/79 zugestimmt. Ab dem Wirtschaftsjahr 1977/1978 seien mit der Veranlagung für 1978 die für die Wirtschaftsjahre ermittelten Bilanzgewinne für die Einkommensteuer mit Zustimmung des FA in gewerbliche und freiberufliche Einkünfte aufgeteilt, entsprechend erklärt und veranlagt worden.

Diese Handhabung sei auch anläßlich der Betriebsprüfung in 1981 – geprüft wurde der Zeitraum bis einschließlich 1980 – nicht beanstandet worden.

Der Kläger habe in Unkenntnis aber mit Billigung des FA zu Unrecht erstmals 1978 seine Gewinnermittlung aus freiberuflicher Tätigkeit entsprechend dem für die Bilanz vereinbarten Wirtschaftsjahr vorgenommen.

Das FA hätte diesen falschen Gewinnermittlungszeitraum schon damals bei der ersten Veranlagung 1978 feststellen können und müssen und zwar u.a. auch deshalb, weil über die Umstellung auf das Wirtschaftsjahr und die Aufteilung in gewerbliche Einkünfte und Einkünfte aus selbständiger Arbeit ein umfangreicher Schriftwechsel mit dem FA geführt worden sei.

Die vom FA vorgenommene Zurechnung des Gewinns 01.03.1988 bis 31.12.1988 zur Gewinnermittlung 01.01.1989 bis 31.12.1989 bedeute, daß die Einkommensteuer 1989 bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit einen Zeitraum von 22 Monaten erfasse. § 2 Abs. 7 EStG verbiete die Besteuerung eines Gewinns aus selbständiger Arbeit eines bestimmten Kalenderjahres in einem anderen Kalenderjahr.

In der Einspruchsentscheidung vom 16.06.1992 komme das FA u.a. zu dem Ergebnis, daß die richtigen steuerlichen Folgerungen, nämlich die Änderungen sämtlicher Einkommensteuerbescheide seit 1978, entsprechend den Vorschriften der Abgabenordnung nicht mehr gezogen werden könnten.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg führe in seinem Urteil vom 02.12.1982 (EFG 1983, 45...

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