rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeld. Berechtigtenbestimmung bei ehelicher Trennung der Eltern

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Für die Beurteilung der Haushaltsaufnahme der Kinder i. S. des § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG ist in Fällen der ehelichen Trennung der Eltern nicht darauf abzustellen, inwieweit die eheliche Lebensgemeinschaft bereits aufgelöst wurde, sondern darauf, ob und inwieweit sich die Betreuungssituation der Kinder durch die Trennung der Ehegatten in entscheidungserheblicher Weise verändert hat.

2. Ein Widerruf der Berechtigtenbestimmung hinsichtlich Kindergeld ist, soweit er sich auf das noch nicht ausgezahlte Kindergeld für den laufenden Monat und künftige Monate bezieht, als wirksam zu erachten.

 

Normenkette

EStG § 64 Abs. 1-2, § 66 Abs. 2

 

Tenor

1. Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 31.10.2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.12.2006 wird insoweit aufgehoben als hierin die Kindergeldfestsetzung für die Monate Mai 2006 und Juni 2006 aufgehoben und das Kindergeld in Höhe von 924 EUR zurückgefordert wird.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Klägerin vorrangig vor ihrem Ehemann der Kindergeldanspruch für die gemeinsamen Kinder zusteht.

I.

Die Klägerin ist die Mutter der am …1996 geborenen N, der am…1999 geborenen D und der am …2003 geborenen S. Der Beigeladene ist der Vater der Kinder. Die Klägerin beantragte mit bei der Familienkasse am 10.05.2006 eingegangenem Formblattschreiben vom 11.03.2006 Kindergeld für die drei Kinder. Der Beigeladene erklärte auf dem Antragsformular sein Einverständnis damit, dass das Kindergeld an die Klägerin ausgezahlt wird. Die Familienkasse setzte mit Bescheid vom 12.05.2006 das Kindergeld ab Mai 2006 antragsgemäß zu Gunsten der Klägerin fest. Mit Bescheid vom selben Tag hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung zugunsten des Beigeladenen ab Mai 2006 auf. Hiergegen erhob der Beigeladene mit bei der Familienkasse am 06.06.2006 eingegangenem Telefax Einspruch.

Mit Beschluss vom ….07.2006 übertrug das Amtsgericht A mittels einstweiliger Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht hinsichtlich der drei Kinder auf den Beigeladenen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies das Oberlandesgericht M mit Beschluss vom ….08.2006 als unbegründet zurück. Mit Beschluss vom ….08.2006 wies das Amtsgericht A einen Antrag der Klin, ihr im Wege der einstweiligen Anordnung die Ehewohnung zuzuweisen, zurück. Das OLG M bestätigte diese Entscheidung mit Beschluss vom ….08.2006.

Hierauf hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung mit Bescheid vom 31.10.2006 ab Mai 2006 auf und forderte das für den Zeitraum Mai 2006 bis Juni 2006 ausbezahlte Kindergeld in Höhe von 924 EUR von der Klägerin zurück. Den hiergegen fristgerecht erhobenen Einspruch wies die Familienkasse mit Einspruchsentscheidung vom 13.12.2006 als unbegründet zurück.

Hiergegen richtet sich die fristgerecht erhobene Klage. Zu deren Begründung trägt die Klägerin im Wesentlichen Folgendes vor: Der Bescheid sei rechtswidrig, da die Kinder nicht im Haushalt des Beigeladenen, sondern im gemeinsamen Haushalt beider Elternteile aufgenommen gewesen seien. Die Klägerin sei jeden Tag – außer donnerstags – in die Ehewohnung zurückgekehrt und habe die Kinder betreut. Der Beigeladene habe im Kindergeldantrag vom 11.03.2006 die Klägerin zur vorrangig Berechtigten bestimmt. Der Beigeladene habe mit seinem Einspruch vom 06.06.2006 die Berechtigtenbestimmung daher allenfalls ab Juli 2006 widerrufen können. Zudem sei ein Widerruf der Berechtigtenbestimmung analog § 130 BGB rechtlich nicht möglich. Der Beigeladene habe erst ab dem 03.07.2006 eine Tagesmutter beschäftigt. Schließlich sei die Klägerin hinsichtlich des empfangenen Kindergeldes entreichert, da sie das Kindergeld vollständig für die drei Kinder ausgegeben habe.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid vom 31.10.2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.12.2006 insoweit aufzuheben als hierin die Kindergeldfestsetzung für die Monate Mai 2006 und Juni 2006 aufgehoben und das Kindergeld in Höhe von 924 EUR zurückgefordert wird,

hilfsweise

die Revision zuzulassen.

Die Familienkasse beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist sie unter Bezugnahme auf die Einspruchsentscheidung darauf, dass die Klägerin am 24.04.2006 die Ehewohnung verlassen habe, und daher kein gemeinsamer Haushalt zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen mehr bestanden habe. Eine Berechtigtenbestimmung komme deshalb nicht in Betracht.

Der Beigeladene

hat keinen Antrag gestellt.

Er weist im Wesentlichen darauf hin, dass er sich über den Inhalt der von ihm abgegebenen Berechtigtenbestimmung nicht im Klaren gewesen sei. Die Kinder hätten alleine in seinem Haushalt gelebt....

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge