Entscheidungsstichwort (Thema)

Haushaltszugehörigkeit von Kindern, deren Eltern trotz Beendigung der häuslichen Gemeinschaft im selben Haushalt leben

 

Leitsatz (amtlich)

Leben Kinder mit Eltern, die die häusliche Gemeinschaft beendet haben, in der gemeinsamen Familienwohnung weiterhin zusammen, so besteht der gemeinsame Haushalt i.S.v. § 64 Abs. 2 Satz 2 EStG fort, so lange nicht ein Elternteil die Wohnung verlassen hat.

 

Normenkette

EStG § 64 Abs. 2

 

Tenor

1. Der Bescheid vom 4. April 2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 5. April 2000 wird für den Zeitraum Januar 1997 bis einschließlich Dezember 1998 aufgehoben. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 20 v. H. und der Beklagte zu 80 v. H. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Kläger zu 20 v. H., im übrigen die Beigeladene selbst.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob dem Kläger für seine Töchter A. (geb. am 20. September 1990) und B. (geb. am 30. März 1993) für den Zeitraum Januar 1997 bis einschließlich Mai 1999 Kindergeld zusteht.

Zum 1. Januar 1997 hatte der Kläger zusammen mit den beiden Töchtern A. und B. sowie seiner damaligen Ehefrau (der Beigeladenen) ein Haus in T. bezogen. Das Haus verfügte über folgende Räumlichkeiten: Im Souterrain befanden sich eine Waschküche, zwei Kammern, ein Bad sowie zwei Räume, von denen der Kläger einen als Büro und einen als Schlafraum nutzte, im Erdgeschoss eine Diele, ein Bad, ein Wohnzimmer, eine Küche sowie ein Esszimmer und im Obergeschoss ein weiteres Bad und zwei Zimmer. Am 4. Januar 1999 bezog die Ehefrau zusammen mit den beiden Töchtern eine Wohnung in der K.-Str. in M. Zum 1. Mai 1999 meldete sich der Kläger bei der Gemeinde T. in die L.-Str. in M. ab. Seit 17. Mai 2001 sind die Ehegatten geschieden.

Bis einschließlich Mai 1999 hatte der Kläger für die beiden Töchter das Kindergeld erhalten. Am 23. April 1999 ging beim Beklagten (= das Arbeitsamt R. – Familienkasse –) ein Antrag der Beigeladenen ein, mit dem diese Kindergeld für die beiden Töchter beantragte und angab, seit 1996 von ihrem Ehemann dauernd getrennt zu leben. Da der Kläger eine entsprechende Anfrage der für ihn damals zuständigen Familienkasse beim Arbeitsamt S. hierzu nicht beantwortete, hob diese mit Bescheid vom 22. Februar 2000 die Kindergeldfestsetzung gegenüber dem Kläger für die beiden Töchter ab Januar 1996 auf und forderte Kindergeld in Höhe von 17.860 DM zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass die Kinder in den Haushalt der Mutter aufgenommen worden seien und diese daher den vorrangigen Anspruch habe. Der hiergegen eingelegte Einspruch hatte nur insoweit Erfolg, als die nunmehr zuständige Familienkasse beim Arbeitsamt R. mit Bescheid vom 4. April 2000 die Kindergeldfestsetzung erst ab Januar 1997 aufhob und Kindergeld in Höhe von (440 DM × 24 + 500 × 5 =) 13.060 DM zurückforderte. Im übrigen wurde der Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 5. April 2000 als unbegründet zurückgewiesen.

Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger weiterhin Kindergeld für seine beiden Töchter A. und B. für den Zeitraum Januar 1997 bis einschließlich Mai 1999 und begründet dies wie folgt: Unabhängig von der scheidungsrechtlichen Frage der Trennung von Tisch und Bett habe in dem Haus in T. noch bis Ende Dezember 1998 ein gemeinsamer Haushalt der Ehegatten mit den beiden Töchtern bestanden. Da seine frühere Ehefrau über kein eigenes Einkommen verfügte, habe er sämtliche Kosten dieses Haushalts, wie Miete, Lebensmittel etc. getragen und z.B. an den Wochenenden Großeinkäufe getätigt. Unrichtig sei auch die Angabe seiner geschiedenen Ehefrau, er habe sich im streitigen Zeitraum schon aus Zeitmangel nicht um seine Töchter gekümmert. So habe er jede zweite Woche den Fahrdienst übernommen und die Tochter B. zusammen mit anderen Kindern in den Kindergarten gebracht. Auch habe man in der gemeinsamen Küche die Mahlzeiten zusammen eingenommen. Allein der Umstand, dass er und seine frühere Ehefrau in getrennten Zimmern geschlafen haben, lasse daher nicht den Schluss zu, dass eine getrennte Haushaltsführung vorgelegen habe. Erst ab Januar 1999 habe seine geschiedene Ehefrau in der K.-Straße in M. mit den Töchtern einen eigenen Haushalt errichtet. Aus der gemeinsam geschlossenen Vereinbarung vor dem Amtsgericht M. vom 28. Juli 1999 ergebe sich aber, dass die Ehefrau erst ab August 1999 das Kindergeld für die Töchter erhalten solle.

Der Kläger beantragt, den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 4. April 2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 5. April 2000 für den Zeitraum Januar 1997 bis einschließlich Mai 1999 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt Klageabweisung.

Er ist der Auffassung, dass der Kläger seit Dezember 1996 von seine...

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